Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739

Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 185 Das kaiserliche Decrefc de dato Wien, 22. Februar 1719, mit welchem vorläufig die Verwaltungsform für die fünf walachischen Districte festgesetzt wurde, lautet: Carl, etc. »Es ist allseits wissend, wasmassen indemletztabgewichenen Türkenkrieg Unsere Waffen und zwar unter Deiner vernünftigen Anleitung, bald nach Eroberung der Festung Temesv&r, aus Siebenbürgen in die Walachei eingedrungen, darinnen festen Fuss gefasst, sodann aber in dem zu Passarowitz mit der Otto- manischen Pforten geschlossenen Frieden Uns von solcher die diesseits der Aluta gelegenen fünf walachischen Districte pleno jure überlassen und zugeeignet worden, also dass nunmehr Unsere landesväterliche Milde und Obsorge erheischet, darinnen eine solche Ordnung einzuführen, wodurch die gemeine Wohl­fahrt befördert, jedermänniglich bei dem Seinigen in Ruhe, nach Recht und Billigkeit erhalten, solchen ihr Glück und Habschaft zu verbessern die Gelegenheit gegeben, Handel und Wandel mehr emporgebracht und alles Dasjenige fürgekehrt werde, woraus Unsere nunmehrigen alldasigen Unterthanen geistlichen und weltlichen Standes, Edelleute und Gemeine, den wahren Unterschied Unserer christlichen und gelinden Regierung gegen die vormalige türkischein dem Werke selbst wahrnehmen können.« »Nun ist Uns zwar zur GnädigstenAngenehmigkeit gediehen, dass Du Dich in den walachischen Landesgesetzen und Ge­bräuchen, auch dem, was aus der Situation des Landes und den darin befindlichen Gaben der Natur sowohl Uns, als den Insassen auf verschiedene Weise fürträglich sein kann, so beflissentlich erkundigt und darüber Deine, in Sachen füh­rende Gutmeinung schriftlich entdecket, auch das Weitere durch den eigens desshalb abgesehickten Nieolaus de Porta mündlich an die Hand geben und erläutern lassen; dieweil aber sich die vollkommene Beschaffenheit dieses ziemlich grossansehnlichen und fruchtbaren Landes allererst mit der Zeit und ex ipsa manipulatione mit Sicherheit zu äussern und wie es pro publico et privato bono am anständigsten zu guber- nieren sei, näher zu ergeben hat, mithin Wir annoch dermalen eine beständige Regierungsart nicht wohl zu entschliessen,

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