Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 2. (1898)

Aufgelöste Fuss-Truppen - VIII. Stabs-Truppen

im dreissigjährigen Kriege erscheinen, jedoch mehr zum persönlichen Schutze des betreffendenHöchstcommandierenden, „Leibgarde-Compagnien” ausgewiesen, welche aber beinahe ausschliesslich aus Reiterei bestanden. So hatten Waldstein, Gallas, der Römische König Ferdinand und Prinz Matthias von Toscana, Piccolomini, Erzherzog Leopold, Hatzfeld, Holzapfel u. s. w. ihre Leibgarden. In den späteren Kriegen gegen die Türken, sowie zur Zeit des Prinzen Eugen von Savoyen, also in dem Zeiträume von 1649—1740, erscheinen weder solche Leibgarden, noch andere zum Dienste in den Armee-Haupt­quartieren bestimmte Abtheilungen ausgewiesen. Im österreichischen Erbfolgekrieg versah 1744—1745 eine Compagnie der böhmischen Land-Miliz einen solchen Dienst. Erst vom siebenjährigen Kriege herwärts, bis inclusive des Feldzuges 1859, wurden in den jeweilig geführten Kriegen zu diesem Dienste eigene „Stabs-Truppen” aufgestellt, welche sowohl aus Infanterie, als auch aus Cavallerie bestanden und je nach ihrer Stärke als „Stabs-Infanterie-Regiment” oder „-Bataillon(-Compagnie)” benannt wurden. Die aus Cavallerie formierten Abtheilungen wurden stets „Stabs- Dragoner” genannt. Grundsätzlich hatte jede selbstständig (auf getrennten Kriegs-Schau­plätzen) operierende Armee ihre Stabs-Truppen, doch wurden mitunter auch kleinere Heereskörper mit solchen dotiert. Die Bildung dieser Abtheilungen, sowie die Ergänzung der Abgänge, erfolgte gewöhnlich durch Zutransferierung von Mannschaft und Officieren (mitunter ganzer Unter-Abtheilungen) der Feld-Regimenter. Nach geschlossenem Frieden wurden diese Abtheilungen immer wieder aufgelöst (rücktransferiert'. In dem Feldzuge 1866 wurden keine eigenen Stabs-Truppen mehr auf­gestellt, sondern der Dienst in den beiden Hauptquartieren der Nord- und Süd-Armee durch eigens hiezu bestimmte Compagnien (Escadronen) aus dem Stande der laut Ordre de bataille in den Verband dieser Armeen gehörenden Linien-Infanterie-Regimenter (beziehungsweise Cavallerie-Regimenter) versehen. Nach den organischen Bestimmungen für die k. und k. Infanterie, be­ziehungsweise jenen für die Armee im Felde, vom Jahre 1890*) wird bei jedem Infanterie-Regimente im Mobilisierungsfalle durch das Ersatz-Bataillon ein Stabszug aufgestellt. Je zwei Stabszüge werden in eine Stabs-Compagnie vereint, welche mit den Nummern der betreffenden Regimenter in Bruchform bezeichnet wird; z. B. „Stabs-Compagnie Nr. 27/47”. Eventuell kann durch ein Ersatz-Bataillon auch eine ganze, aus zwei Zügen bestehende Stabs­') Gegenwärtig werden die diesfiilligen Bestimmungen durch die Mobilisierungs- Instruction geregelt.

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