Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
— 74 Gegenwärtig führt der älteste der bei einem Regimente eingetheilten Aerzte (es sind mindestens zwei Regiments-Aerzte vorhanden) den Titel „Regi- ments-|Bataillons-)Chef-Arzt” und ist als solcher Hilfsorgan undReferent des Truppen-Commandanten in allen das Sanitätswesen betreffenden Angelegenheiten. Nach den Bestimmungen des Reglements ist jeder Arzt verpflichtet, activen Officieren und sonstigen Gagisten des eigenen Truppenkörpers, sowie jener, welche ihm etwa zugewiesen werden, dann Frauen und Kindern der activen Mannschaft, auch in ihren Wohnungen unentgeltlich Hilfe zu leisten. Jeder Arzt soll sich nach Thunlichkeit im Reiten üben. Der Chef-Arzt ist verpflichtet, der Ernährung der Soldaten sein Augenmerk zuzuwenden, bei Naturalien-Fassungen zu intervenieren, überhaupt die Einhaltung aller sanitätspolizeilichen Vorschriften zu überwachen. Endlich obliegt ihm die theoretische und practische Ausbildung der Blessierten- und Bandagenträger. Im Gefechte hat er seine Eintheilung in der Regel auf dem Verbandplätze. Der Bataillons-Chirurg. Diese Charge wurde 1769 für die von ihren Regimentern abgetrennten 3. (Garnisons-) Bataillone systemisiert; eventuell war derselbe zur Stellvertretung des Regiments-Chirurgen bestimmt. Später erscheint für jedes Bataillon ein solcher normiert. 1803 erhielten sie die Benennung „Ober-Aerzte” (Ober-Feld-Aerzte) und mussten, so wie die Regiments-Aerzte, graduierte Doctoren sein; sie hatten bis 1854 theils den Oberlieutenants-, theils den Lieutenants-Charakter. Im Uebrigen gelten bezüglich ihres Dienstes im Bataillon die entsprechend modificierten Verhaltungen der Regiments-Aerzte. Die früher erwähnten Feldscher-Gesellen erhielten 1769 die Bezeichnung „Unter-Feldscher”, mussten in der Chirurgie, wie in innerlichen Krankheiten erfahren sein und unterstanden bezüglich ihrer Dienstleistung ganz den Anordnungen des Regiments-Chirurgen. Sie zählten zu den Unterofficieren; 1803 wurden sie „Unter-Aerzte” benannt und war bis Mai 1844 je einer per Division normiert. 1850 wurde zwischen dem Ober- und Unter-Arzt noch die Charge des „Ober- Wundarztes” eingeschaltet. Dieser brauchte, so wie der Unter-Arzt, nicht graduierter Doctor zu sein, hatte jedoch Ofticiers-(Lieutenants-)Rang. Bei der Einrangierung der Feld-Aerzte in die Kategorie der Militär- Parteien zählten die Ünter-Aerzte zu den sogenannten Unter-Parteien. Beide Kategorien, Ober-Wund- und Unter-Aerzte, wurden später zu den Subaltern- Aerzten mit Lieutenants-Rang gerechnet; gegenwärtig kommen selbe im Truppendienste nicht mehr vor1). Der Pionnier-Officier. Derselbe hat die Obliegenheit, die Pionnier- schüler (2 Corporale und 16 Mann per Feld-Bataillon) in den ihnen auf dem Marsche, im Lager und Gefechte zufallenden technischen Arbeiten auszubilden und führt, sobald die Regiments-Pionnier-Abtheilung vereint ist, auch in rein dienstlicher Hinsicht, das Commando derselben, wozu ihm alle Rechte eines Unter-Abtheilungs-Commandanten eingerärunt sind. Im Frieden versieht derselbe eventuell auch Compagnie-Dienst. Seit 1895 werden bei jedem Regimente zwei Hauptleute I. Classe für besondere Verwendungen2) beim Stabe übercomplet geführt. Dieselben sind vornehmlich als Commandanten und Lehrer der Einjährig- Freiwilligen- oder Unterofficiers-Bildungsschule des Regiments, bei vorhandener Eignung auch als Régiments-Waffen-Ofifciere zu verwenden, ebenso kann ihnen die Leitung und Verwaltung von Regiments-Institutionen übertragen werden; eventuell kann einer derselben als Regiments-Adjutant verwendet werden. 2) Die Besprechung der fallweisen Adjustierung der Aerzte bleibt gleichfalls einem späteren Bande Vorbehalten. 2) Durch die organischen Bestimmungen pro 1890 war nur ein solcher systemisiert.