Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 75 — Bei längerer Abwesenheit eines Bataillons- (eventuell auch eines Com­pagnie-) Commandanten können dieselben auch mit dem Commando der be­treffenden Abtheilung betraut werden. Dieselben sollen nicht länger als zwei Jahre in dieser Verwendung be­lassen und möglichst oft dem Truppendienst beigezogen werden. c) Officiere in besonderen Verwendungen1). Der Werb-Bezirks-Revisor, jetzt Ergänzungs-Bezirks-Officier1 2). Der Erziehungshaus-Commandant. Bei Errichtung dieser Anstalten durch Kaiser Joseph II. (1782) wurde ein Subaltem-Officier als Commandant des­selben normiert, zählte jedoch auf den Stand der Compagnien. Als Lehrer waren ihm geschickte und geprüfte Unterofficiere beigegeben, •während er die Ober­leitung in pädagogischer und disciplinärer Hinsicht führte. 1852 wurden die Regiments-Knaben-Erziehungshäuser aufgelassen. Der Magazins-Officier. ln den Fällen, wenn das Regiment mit dem Stabe in der Werb-Bezirks-Station, als dem Sitze des Augmentations-Magazins, sich dislociert befand, versah zumeist der als Proviant-Officier fungierende Offleier oder ein Bataillons-Adjutant diesen Dienst; sonst ein Compagnie- Officier. Gegenwärtig ist einer der bei jedem Ersatz-Bataillons-Cadre ein- getheilten Subaltern-iErgänzungs-Bezirks-)Officiere mit demselben betraut und rangiert der Betreffende gleichzeitig als Proviant - Officier beim Ersatz- Bataillons-Cadre. Demselben obliegt die Verwaltung der Augmentations-Vorräthe und des Train-Materials, für deren Vollzähligkeit und Erhaltung in gutem Zustande er ver­antwortlich ist und hat er bei jeder Manipulation im Magazine anwesend zu sein. Der Regiments-(Bataillons-)Waffen-Officier. Ersterer3) ist das Organ des Regiments-Commandanten für das Waffen- und Schiesswesen und ist be­rufen, die in der Armee-Schiessschule erworbenen Kenntnisse bei der Truppe practisch zu verwerthen; auch hat er die Bataillons-Waffen-Officiere zu in­struieren, sowie den Büchsenmacher zu überwachen. Der Bataillons-Waffen-Officier sorgt für die Instandhaltung der beim Bataillon befindlichen Handwaffen, wozu er mindestens viermal im Jahr unter Zuziehung des Büchsenmachers eingehende Visiten abzuhalten hat. Der Dienst des Regiments- oder Bataillons-Waffen-Offlciers wird von den Betreffenden unbeschadet ihres sonstigen Dienstes bei der Unter-Abtheilung versehen. Endlich werden noch Officiere theils als Commandanten, theils als In- structoren bei den „Einjährig-Freiwilligen-Abtheilungen”, oder bei den „Unterofficiers-Bildungsschulen”, wo solche vorhanden sind, ver­wendet4). Der Dienst dieser Officiere ist durch die Instruction für Truppen- Schulen geregelt. d) Sonstige Personen der Stabs-Aemter (des Regiments­Stabes). Der Wagenmeister. Dieser hatte die Aufsicht über die Bagage und den Train des Regiments, er leitete den Verkehr der Proviantwagen zur 1) Die im Nachfolgenden aufgeführten Fnnctionäre zählen zwar nicht auf den Stand des Regiments-Stabes, sondern versehen den betreffenden Dienst theilweise unbeschadet ihrer Obliegenheiten bei der Unter-Abtheilung, wurden aber liier eingereiht, da sie mit Bezug auf ihre specielle Verwendung directe dem Regiments-Commandanten unterstanden oder unterstehen. 2) Ueber den Dienst dieses Ofiiciers enthält das Capitel „Ergänzung der Infanterie” die weiteren Daten. 3) G-elegentlich der Creierung eines Armee-Waffen-Inspectors 1851 wurden auch diese eingeführt. 4) Früher (bis 1867) bei den Regiments-Cadettensehulen.

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