Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 73 ­Von diesem Zeitpuncte an übergieng auch successive die bisher von dem Auditor, in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Regiments-Secretär, geführte dienstliche (Korrespondenz, sowie die Führung der regimentsgeschichtlichen Notizen, an den Regiments-Adjutanten. Seit 1861 ist der Regiments-Adjutant mit einem ärarischen Dienst­pferde betheilt. Gegenwärtig ist derselbe das Organ des Regiments-Commandanten zur Yersehung derjenigen Dienstgeschäfte, welche nicht an die Person des (Komman­danten gebunden sind und nicht in den Ressort anderer Referenten fallen. Die Regiments-Adjutantur bietet sozusagen den Vereinigungspunct des gesammten Geschäftsbetriebes. Da die Obliegenheiten des Regiments- Adjutanten einen dienstgewandten Officier erfordern, welcher sich auch in allen Beziehungen mit richtigem Tacte zu benehmen weiss, so werden hiezu zumeist ältere, gediente, in der Oberlieutenants-Charge stehende Officiere für­gewählt *). Der Bataillons-Adjutant. Diese Charge wurde zuerst 1769 bei den selbstständigen Grenadier-Bataillonen eingeführt. In den Kriegen gegen Frankreich 1792—1801 erscheinen solche auch bei den Feld-Bataillbnen, jedoch erst 1803 auch für den Frieden normiert®). Der Bataillons-Adjutant ist im Bataillon das, was der Regiments- Adjutant im Regimente und gelten sohin für denselben die gleichen, nur nach den Verhältnissen modificierten Obliegenheiten. Der Regiments-Feldscher (Regiments-Arzt). Schon gegen Ende des 30jährigen Krieges wurde es üblich, dass die Regimenter zur Versehung des Sanitätsdienstes, welcher durch die Compagnie-Feldscherer nur in ganz un­genügender Weise besorgt wurde, eigene Regiments-Feldscherer aufnahmen, welche sie jedoch ganz auf eigene Kosten besolden und erhalten mussten. Erst 1718* l * 3) wurde bei jedem Regimente ein solcher systemisiert und der Sold für denselben ausgeworfen. Bisher hatte er die Compagnie-Feldscherer überwacht und im Gefechte mit denselben disponiert, musste auch in schweren Erkrankungsfallen bei den Compagnien ärztlichen Beistand leisten. Der Regiments - Feldscher musste von nun an geprüfter Arzt sein, er versah den Sanitätsdienst im ganzen Regimente, wozu ihm bei gleichzeitiger Abschaffung der Compagnie-Feldscherer, 10 „Feldscher-Ge seilen”, welche beim Stabe systemisiert wurden, beigegeben waren. Die vom Feld-Medico geführten Medicamente übernahm und verwaltete er. Die Aufnahme der Feldscher-Gesellen erfolgte nach Prüfung durch den Regiments-Feldscher. 17524) erhielt der Letztere die Benennung „Regiments-Chirurg”, später (175B) den Charakter des jüngsten Fähnrichs, ohne jedoch diesen Titel zu führen. Von 1776 an musste derselbe auch Kenntnisse von der Anatomie besitzen. Nach dem Lacy’schen Reglement durfte er für seine Curen. vom Lieutenant inclusive abwärts, nichts begehren. 1803 wurde für das ärztliche Personale im Allgemeinen die Bezeichnung „Feld-Aerzte” üblich und erhielt sodann der Regiments-Chirurg den Titel „Regiments-Arzt” (Regiments-Feld-Arzt), später auch den Hauptmanns-Rang. 1854 erhielten die graduierten Aerzte den Offlciers-Charakter und die Distinctionen als solche. Von 1857 bis 1868 rangierten die Feld-Aerzte unter den Militär-P arteien, von 1869 bis 1871 bildeten selbe als „Militär-Aerzte”, seit 1871 als „Militär­ärztliches Officiers-Corps” eine eigene Standes-Gruppe. • !) Xacli den neuesten Verfügungen kann der Regiments-Adjutant auch in der Hauptmanns-Charge stehen. l) Dieselben zählten jedoch bis 1867 im Frieden auf den Stand der Compagnien; seit 1861 sind sie ebenfalls mit ärarischen Dienstpferden betheilt. 3) Verordnung vom 16. Februar. 4) Verordnung vom 20. Juni.

Next

/
Oldalképek
Tartalom