Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
— 65 — Centralstelle, verbunden mit der successiven Schaffung eines strengeren Control- Systems, wurden die Inhaber in dieser Richtung immer mehr beschränkt und verblieb denselben allmählich nur ein ganz untergeordneter Einfluss auf die Administration des Regiments. Die regelmässigen Gebühren des Obrist-Inhabers bestanden ausser der nach der jeweiligen „Verpflegs-Ordonnanz”1) festgesetzten Gebühr als Obrist, auch noch in jener als Hauptmann, da er, wie mehrfach erwähnt, Eigenthümer einer Compagnie war* 2). Wenn derselbe in die Generals-Charge befördert wurde, behielt er die obenerwähnten Gebühren bei und bezog jene der höheren Charge nur dann, wenn er ein wirkliches Commando bei der Armee im Felde führte; im Frieden nur dann, wenn er einen Posten bekleidete, für welchen fixe Gebühren normiert waren, z. B. ein Festnngs-Commando u. dgl. Yon 1769 an erhielten alle in einer Generals-Charge stehenden Obristinhaber, auch wenn selbe keinen activen Posten bekleideten, oder sich im Ruhestande befanden, eine jährliche „Inhabers-Gage”3); 1798 wurde diese Gebühr jedoch wieder eingestellt. Mit dem Jahre 1805 verloren die Inhaber, sowie der Oberst-Regiments- Commandant und alle Stabs-Officiere das Eigenthumsrecht der Compagnien, sohin auch die damit verbundenen Gebühren und bezogen, da mittlerweile auch ständige Gebühren für alle activen Generale (Pensionen für die im Ruhestande befindlichen), normiert wurden, von nun an nur die ihrer Charge jeweilig zukommenden Gebühren. Zu den Neben-Einkünften eines Obrist-Inhabers, welche theilweise mit dieser Charge, theilweise mit jener des Hauptmannes verbunden waren und welche mitunter in nicht gerechtfertigter, eigennütziger Weise ausgebeutet wurden, gehörten : a) Die Gebühren bei Vorstellungen. Jeder in eine Charge neu Beförderte musste vor Uebernahme des Commandos über die betreffende Unter-Abtheilung derselben durch einen Höheren „vorgestellt” werden und erlangte die, sei es vom Hofkriegsrath oder vom Inhaber ausgesprochene Verleihung einer Charge erst durch diese Vorstellung dienstliche Kraft. Der Vorstellende erhielt jederzeit von dem Vorgestellten ein Präsent4). Stabs-Officiere wurden beinahe stets durch den Inhaber vorgestellt. b) Der Stellenverkauf. Dieser wurde sowohl durch die Inhaber selbst, als auch durch das Abkaufen der Beförderung von den zur Vorrückung bestimmten Officieren mit Vorwissen des Inhabers betrieben. Prinz Eugen von Savoyen versuchte als Hofkriegsraths-Präsident vergebens, diesem Missbrauche zu steuern und erwirkte auch ein strenges Patent gegen denselben5), doch konnte der Stellenhandel nicht vollständig unterdrückt werden. c) Eine weitere Einnahmsquelle bildeten die Werbgelder, indem solche den Angeworbenen oft nicht in der vom Staate hiefür ausgeworfenen Höhe ausbezahlt wurden, ebenso d) indem in gleicher Weise die für Instandhaltung und Neu- Anschaffung der Montur, theils vom einzelnen Manne geleisteten Rück- lässe, theils die vom Aerar hiefür empfangenen Gelder nicht im vollen Airsmasse ihrer Bestimmung zugeführt wurden, wodurch sich die Abtheilungen, was die Bekleidung betrifft, wiederholt in trostlosem Zustande befanden. 1) So hiessen jene Vorschriften, durch welche die Natural- oder sonstigen Gebühren fallweise normiert wurden. 2) Nach der Verpflegs-Ordonnanz vom Jahre 1697 z. B. erhielt ein solcher monatlich im Winter 50 Mund- und 12 Pferd-Portionen ä fl. 4'30 als Ohrist und 15 Mund- und 3 Pferd- Portionen als Hauptmann (im Sommer die Hälfte). Später (1758) wurden fixe monatliche Gagen eingeführt. 3) Der Bezug der Oberstens-Gage übergieng an die Oberst-llegiments-Commandanten. 4) Vielfach war es gebräuchlich ,,ein Paar Pistolen” zur Discretion zu verehren. (Feldzüge des Prinzen Eugen von Savoyen. I. Band.) 5) Patent vom 5. September 1703. (K. A., H. K. B. 1703, Beg. 108.) Geschichte der k. und k. Wehrmarht. I. Bd. 5