Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 66 — é) Schliesslich ergab sich eine, leider auch nicht zu rechtfertigende Ein- nahmsquelle mancher Inhaber1) durch die Geb ah rung mit den Verpflegs- Geldern. Diese wurden den Obristen (mitunter auch den Hauptleuten) gewöhnlich für den ganzen Sollstand ausbezahlt, wofür selbe die Verpflichtung übernahmen, durch die in Folge eintretender Abgänge, deren sofortige Deckung wohl nicht immer möglich war, sich ergehenden Ersparnisse, bei nächster Gelegenheit den Ersatz durch Werbung zu bestreiten, sohin das Regiment wieder zu completieren. Indem nun solche Abgänge oft Monate lang nicht gedeckt wurden, kam einerseits die ersparte Summe dem Inhaber zu Gute, anderseits werden aber dadru-ch die mitunter vorgekommenen andauernd schlechten Standes-Verhältnisse einzelner Regimenter erklärt2). Bei den Musterungen durch die Organe des Kriegs-Commissariates wurde vielfach der weitere Missbrauch getrieben, dass zur Täuschung der­selben, für Abgänge, aber in den Standes-Listen als präsent weitergeführte Mannschaft, ein Strohmann, sogenannte „blinde Leute” (passe-volants) vor­geführt wurden. f) Weitere kleinere Einnahmsquellen der Obriste (beziehungsweise in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Inhaber einer Compagnie) bildeten die Gebühren, welche z. B. der Marketender zahlen musste, solche bei Heirathen und Beurlaubungen u. dgl. Endlich wäre noch zu erwähnen, dass, wohl nur in den Zeiten des 30jährigen Krieges, wo die Bande der Disciplin mehr gelockert waren, viele Obriste sich auf Kosten des Landes bereicherten, in welchem sie eben lagen und von den Ständen und Bewohnern Lieferungen in Geld und Naturalien, theils für ihre Truppen, theils für ihre eigene Person erpressten. Schon Wald stein hatte strenge Verfügungen gegen diesen Unfug getroffen8), doch verstummten die Klagen in dieser ßichtung umsomehr noch lange nicht gänzlich, als hierin die höheren Officiere aller kriegführenden Mächte miteinander förmlich wetteiferten. Der O brist - Regiments - Commandant. In den ersten Jahren des spanischen Erbfolgekrieges wurden, nachdem sich die Fälle immer vermehrten, dass Inhaber, bereits in einer höheren Charge stehend, vielfach auf einem anderen Kriegs-Schauplatz verwendet als ihr Regiment, auf die Commando- führung und Verhältnisse im Regimente keinen directen Einfluss nehmen konnten, von Kaiser Leopold I., beziehungsweise von seinem Nachfolger Kaiser Joseph I., eigene Obriste als „Regiments-Commandanten” ernannt und erscheint seither diese Charge dauernd systemisiert. Durch diese Massregel sollte das Commando dauernd in feste Hände gelegt und eingerissenen Un­zukömmlichkeiten gesteuert 'werden. Bezüglich der Einführung der genannten Charge lässt sich kein präcises Datum feststellen und existiert auch keine diesfällige Verordnung4), sondern diese Ernennungen wurden theils früher schon, theils später nur fallweise und durchaus nicht bei allen Regimentern gleichzeitig vorgenommen und erscheinen nach dem Frieden von Passarowitz, viele, ja selbst gegen Ende der Regierung Kaiser Carl VI., einzelne Regi­menter noch von Obristlieutenants commandiert. Der Obrist-Regiments-Commandant übte die . für den Obrist-Inhaber geschilderten Rechte im vollen Umfange aus, wenn er gleichzeitig die Charge *) *) Selbstverständlich muss anerkannt werden, dass, insbesondere vom 18. Jahrhundert, doch der weitaus grösste Theil der Inhaber sich von der Ausübung der geschilderten Miss­brauche durchaus ferne hielt. a) So musste z. B. 1692 das Regiment Bielke aufgelöst werden, weil der Inhaber es unterliess, für die Completierung desselben zu sorgen ; ebenso waren 1700 die Regimenter Pfeffershoien und Lapaczek (jetzt Graf Khevenliüller Nr. 7 und Erzherzog Carl Stephan Nr. 8) als sehr herabgekommen, zur Auflösung bestimmt; doch wurde diese Massregel dahin ab­geändert. dass die Regimenter den betreffenden Inhabern abgenommen wurden. Aelmliche Missstände ergeben sich bei dem Regimente des FZM. Samuel Schmettau. der 1741 den öster­reichischen Dienst verliess, um in jenen König Friedrich II. von Preussen zu treten. 3) Befehl an Arnim vom 28. December 1627 u. A. 4) In manchen Werken wird hiefür das Jahr 1708 angegeben.

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