Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
- 64 4. Ein weiteres Privilegium, welches weniger die Rechte der Inhaber seihst betraf, sondern vielmehr als ein Privilegium des ganzen Regiments galt, war, „dass ein Regiment zu keiner anderen Diöc ese oder Pfarre gehörig, sondern der Regiments-Pater (Feld-Caplan) der alleinige Pfarrer sei”. Dieses erlosch ebenfalls 1868 bei Reorganisierung der Militär-Seelsorge und gieng an die „Militär-Pfarrer” der Corps-Commanden über. 5. Genoss jedes Mitglied des Regiments besondere Begünstigungen bei Errichtung von „Testamenten”. Dieses Privileg ist noch gegenwärtig in Kraft1). 6. Der Inhaber hatte früher auch das Recht der „freien Beurlaubung”; als aber damit vielfache Missbräuche getrieben wurden, die Officiere die Urlaube überschritten, ja Stabs-Officiere oft Monate lang nicht zu ihren Regimentern einrückten, wurde dieses Recht mit Patent vom 1. September 1704 an die commandierenden Generale und an den Hofkriegsrath übertragen. 7. Dem Inhaber fiel der Nachlass eines ohne Erben oder Testament verstorbenen Officiers, in allen Fällen aber ein Douceur (ein Pferd, oder 100 Ducaten) zu. Von diesem Rechte geschieht schon in dem Reglement von 1769 keine Erwähnung mehr. 8. Der Inhaber gab auf Grund der alten Gebräuche seinem Regimente „Dienst- und Exercier-Yorschriften”, welche er gegen die Einführungen der Generale in Schutz nahm, dagegen war er für die kriegsgemässe Ausbildung und für die Aufrechthaltung der Disciplin in seiner Truppe verantwortlich. Nachdem schon das 1728 publicierte, von Feldmarschall - Lieutenant Regal für sein Regiment verfasste „Regulament” nach und nach bei den meisten Regimentern eingeführt worden war, wurde mit 1. März 1737 das von Kaiser Carl VI. sanctionierte erste einheitliche: „Regulament und Ordnung, nach welchen Unsere gesammte Infanterie in denen Handgriffen und Kriegsexercitien etc. gleichförmig sich zu achten haben solle”, eingeführt, -womit oben erwähntes Recht der Inhaber sistiert wurde. 9. Der Inhaber hatte das Recht, die Adjustierung für sein Regiment zu bestimmen, oder nach seinem Geschmacke und Gefallen abzuändern. Dieses Recht erhielt schon durch die etwa um 1690 und 1708 erfolgte Einführung einer gleichmässigen Bekleidung, wenigstens was Form und Farbe der Hauptstücke betraf, eine Beschränkung, doch war den Inhabern immer noch die Wahl der Farbe der Aufschläge, Camisole u. dgl. überlassen. 1767 wurde auch die Farbe der Letzteren vom Hofkriegsrathe für alle Regimenter bleibend festgesetzt, beziehungsweise durch das Los bestimmt und hatten die Inhaber seither, mit Ausnahme der Bekleidung der Regiments- Musiken, bei welcher noch hie und da Abweichungen gestattet waren, in Rücksicht auf Adjustierung keine Befugnisse mehr. Seit 1822 mussten auch die Leute aller Regiments-Musiken nach einer einheitlichen Vorschrift adjustiert sein. 10. Der Inhaber hatte das Recht, seinem Regimente, beziehungsweise den Unter-Abtheilungen neue Fahnen zu geben. Diese Ehrenzeichen wurden in der Regel in seiner Wohnung aufbewahrt. 11. Der Obrist-Inhaber war der rmumschränkte Administrator des Regiments, nur bei der Verwaltung der Regiments-Cassa wirkten der Obristlieutenant und der Obristwachtmeister mit. Durch die Uebernahme der Beschaffung der Montur durch das Aerar, durch das Erscheinen geregelter Vorschriften über die Werbung und überhaupt durch die stetig wachsende Einflussnahme des Hofkriegsrathes als oberste *) *) Dasselbe ist nicht mehr als Regiments-, sondern als ein gesetzliches Privilegium des Militärs überhaupt anzusehen. (Dienst-Reglement.)