Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - II. Die Jäger-Truppe - Entwickelung und innere Organisation
— 633 — 1848—1859. 1848 wurde mit 1. Mai bei jedem Bataillon eine Depot-Compagnie aufgestellt. Mit Allerhöchster Entschliessung vom 21. December wurde die Aufstellung einer 4. Division (7. und 8. Compagnie) bei allen Feld-Jäger-Bataillonen angeordnet. Diese waren in den Depot-Stationen zu formieren und sollten vorläufig selbstständig verbleiben und directe den Brigade-Commanden der operierenden Armee einverleibt und unterstellt werden. Mit Allerhöchster Entschliessung vom 21. Februar 1849 wurde eine Aenderung in der Formation der Jäger-Truppe, beziehungsweise Vermehrung derselben in der Weise angeordnet, dass jedes Feld-Jäger-Bataillon, sowie die Bataillone des Kaiser-Jäger-Regiments, nunmehr nur aus vier Compagnien zu bestehen hatte, dagegen aus den 3. Divisionen und der errichteten (theil- weise noch in der Errichtung begriffenen) 4. Division der Feld-Jäger-Bataillone, mit Ausnahme der zwei lombardisch-venezianischen Bataillone Nr. 8 und 11, welche auf sechs Compagnien verblieben, zehn neue Bataillone mit den Nummern 13 bis 22 *) zu formieren seien. Die bei den alten Bataillonen bestandenen Depöt-Compagnien hatten nunmehr für das Stamm-, sowie für das aus demselben hervorgegangene neue Bataillon gemeinschaftlich zu dienen, beide sohin auch nur einen Rechnungskörper zu bilden; ebenso waren dieselben in Officiers-Personal-Angelegenheiten als zusammengehörig zu betrachten und fanden sohin Officiers-Transferierungen bei Beförderungen u. s. w. grundsätzlich innerhalb derselben statt; das Vorschlagsrecht hiezu hatte der ältere Bataillons-Commandant. Späterhin wurde ebenfalls noch im Jahre 1849 das von den Ständen Siebenbürgens aufgestellte „Sächsische Jäger-Bataillon” in das Feld-Jäger-Bataillon Nr. 23 umgewandelt, aus dem bestandenen „I. Wiener Freiwilligen-Bataillon” das Feld-Jäger-Bataillon Nr. 24, endlich aus der 3. und 4. Division des mittlerweile wieder organisierten 8. Feld-Jäger-Bataillons das Feld-Jäger-Bataillon Nr. 25 neu errichtet, letztere drei mit einem Stande von sechs Compagnien. Beim Tyroler-Jäger-Regiment wurden im Sinne dieser Organisations- Aenderung die bisherigen vier Feld-Bataillone zu sechs, in sechs solche k vier Compagnien formiert, ein siebentes zu sechs Compagnien aus der Depöt-Division neu aufgestellt* 2). Bezüglich dieses Regiments muss hervorgehoben werden, dass die Feld- Bataillone desselben (insbesondere später nach dem Organisations-Statut vom Jahre 1857), da selbe zumeist ausser Landes detachiert waren, auch eine mehr selbstständige Stellung einnahmen. Sie waren nur in Standes- und Ergänzungs-Angelegenheiten dem Regi- ments-Commando unterstellt, bildeten in Bezug auf Verrechnung einen eigenen administrativen Rechnungskörper und unterstanden in Bezug auf tactische Ausbildung und in ökonomischer Richtung den jeweilig Vorgesetzten Brigade- Commanden directe. Die durch diese Organisation geschaffene Zusammengehörigkeit je zweier Bataillone3) wurde mit Allerhöchster Entschliessung vom 25. November 1860 aufgehoben; in administrativer Richtung bildete schon seit 1857 jedes einen selbstständigen Rechnungskörper und hatte dementsprechend auch jedes sein eigenes Depot-Detachement4). Diese Detachements waren dem Stande der Feld-Compagnien entnommen und unter Commando eines Ober-Officiers 22, bei Bataillonen ä sechs Compagnien 32 Mann stark. *) Siehe Uebersicht Beilage 8. 2) Sollte anfänglich die Benennung: ,,Reserve - Bataillon” führen. 3) Im Armee-Munde „Schwester-Bataillone” genannt. 4) Die 1849 für beide Bataillone gemeinschaftlichen Depot-Compagnien wurden mit 81. December aufgelöst und bestanden 1850—1852 nur Depöt-Detachements ifiir jedes Bataillon); 1852 mit 1. November war wieder eine gemeinschaftliche Depot-Compagnie aufgestellt worden. Durch das Organisations-Statut vom Jahre 1857 war bestimmt worden, dass im Frieden bei allen Bataillonen nur Depöt-Detachements, im Kriege, bei den sechs Compagnien zählenden Bataillonen (Nr. 8, 11, 28, 24. 25) eine eigene, bei allen übrigen für je zwei eine gemeinschaftliche Depöt-Compagnie zu bestehen habe.