Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
— 108 — Das stellungspflichtige Alter war nunmehr zwischen dem 20. und 26. Jahr. In Ungarn und Siebenbürgen hörte die Completierung der Regimenter durch freie Werbung auf und selbe erfolgte seither wie bei den übrigen Regimentern durch Stellung assentierter Recruten1). Reserve-Statut 1852. Mit Allerhöchstem Patente vom 31. Jrrli 1852 wurde das Landwehr- Institut aufgehoben und für alle Kronländer mit Ausnahme der Militär-Grenze eine ,,Reserve” geschaffen. Demgemäss hatte jeder dem obligaten Mannschafts-Stand der Armee an- gehörige Soldat* 2), ohne Unterschied der Waffengattung, Truppe oder Branche, nach Vollstreckung der 8jährigen Dienstzeit, noch eine 2jährige Reservepflicht zu erfüllen. Diese Verpflichtung bestand darin, dass die unter gewöhnlichen Verhältnissen in die Heimath entlassene Reserve-Mannschaft, im Palle eines Krieges, oder beim Eintritte ausserordentlicher Ereignisse, über erfolgte Einberufung, auf die Dauer dieser Verhältnisse zur activen Dienstleistung einzurücken hatte. Die in der activen Dienstleistung über die obligate Dienstzeit freiwillig zugebrachten Jahre wurden bei der Reserve-Verpflichtung zu Gute gerechnet. Nach erfüllter Reserve-Pflicht, möge dieselbe in der Reserve selbst, oder in der activen Dienstleistung voflstreckt worden sein, hörte für den Reserve- Mann jede weitere Wehrpflicht auf. In Tyrol und Vorarlberg blieben die besonderen Bestimmungen über die Landes-Vertheidigung und das Schiessstand-Wesen unberührt. 1853 wurden einige Aenderungen in der Werb-Bezirks-Eintheilung vorgenommen und die sogenannten Special-Waffen, Jäger, Cavallerie, Artillerie, welche bisher ihre Ergänzung aus dem Contingente der Kronländer, an welche selbe gewiesen, in concreto erhielten, nunmehr mit derselben einem oder mehreren Werb-Bezirks-Regimentem speciell überwiesen3). Mit der Allerhöchsten Entschliessung vom 8. December 1856 wurde eine neue Werb-Bezirks-Eintheilung publiciert, nach welcher das Gebiet der Monarchie mit Ausschluss der Militär-Grenze nunmehr in 64 Haupt- und 8 Aushilfs-Bezirke zerfiel4 *). Die Werb-Bezirke nahmen gleichzeitig die Benennung: „Ergänzungs- Bezirks-Commanden” an und wurde ein eigener Stabs-Officier als Commandant desselben systemisiert. Heeresergänzungs-Gresetz 1858—1868. Mit 1. November 18586) trat ein neues „Heeresergänzungs-Gesetz” in Wirksamkeit. Nach den Bestimmungen desselben wurde das Heer ergänzt: 1. durch Einreihung der Zöglinge der Militär-Bildungs-Anstalten; 2. durch freiwilligen Eintritt (vom 17.—36. Lebensjahre)6); 3. durch die Stellung nach der Reihe der Altersclassen und des Loses, wobei der Beginn der Stellungspflicht auf das vollendete 20. Lebensjahr festgesetzt wurde und 7 Jahre dauerte; “) Allerhöchste Resolution vom 17. September 1819, Registratur des Reichs-Kriegs- Ministeriums, K.., 51, 10 und 10/1. 2) Wenn österreichischer Staatsbürger. 3) Seit Einführung des Depot-Systems 1852 fungierte der Commandant des Depot- Bataillons gleichzeitig als Werb-Bezirks-Commandant. *) Hievon entfielen 62 auf die Infanterie-Begimenter, je einer auf das Kaiser-Jäger- Begiment (Tyrol) und ein Jäger-Bataillon (Dalmatien). Aushilfs-Ergänzungs-Bezirke hatten die Begimenter Nr. 4 in Pressburg, Nr. 49 in Oedenburg, Nr. 47 in Warasdin, Nr. 8 in „Trentschin, Nr. 17 in Fiume und Agram, Nr. 20 in der Zips, Nr. 40 im Sároser und Nr. 56 im Arva-Turóczer Comitat. (Sißhe auch Beilage VII.) 6) Allerhöchste Entschliessung vom 29. September 1858. °) Hiezu die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich, Minimal-Mass 158 cm.