Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 109 — 4. durch. Stellung von Amtswegen; 5. durch freiwillige Erneuerung der bereits vollstreckten Dienstver­pflichtung (ßeengagierung). Die Dienstpflicht dauerte 8 Jahre in der Linie und 2 Jahre in der Reserve. Stellvertretung, sowie Loskauf durch Erlag der Militär -Befreiungstaxe* 2 3 4 5) gestattet. . Befreit waren: Geistliche, Beamte, Doctoren aller Facultäten, Lehrer. Universitätshörer, Besitzer ererbter und untheilbarer Bauernwirthschaften, die einzigen Söhne erwerbsunfähiger Eltern tr. s. w. Das zur Deckung der Er­gänzung aller Heereskörper auf den systemisierten Kriegs-Stand, inclusive eines Standes-Abganges von 4%>, erforderliche jährliche Contingent an ßecruten war mit 80 — 85.000 Mann festgesetzt. Eine öffentliche Werbung konnte nur in Kriegszeiten zur Errichtung von Frei willigen-Abtheilungen auf Kriegsdauer stattfinden. In Folge Vermehrung der Zahl der Linien-Infanterie-ßegimenter von 60 auf 80 wurde 1860 auch das Gebiet2) der Monarchie, mit Ausnahme des Grenzgebietes, in 80 Ergänzungs-Bezirke für die Infanterie eingetheilt, jener in Tyrol und Dalmatien blieben in ihrem früheren Bestände3). Nach dem Feldzuge 1866 traten einige Aenderungen in dem Heeres- ergänzungs-Gesetze ein4). Die Stellungspflicht wurde auf 3 Jahre herabgesetzt. Die Dienstpflicht im Heere wurde mit 6 Jahren Beserve normiert, von welch’ letzteren 3 Jahre zur ersten und 3 Jahre zur zweiten Reserve gehörten. Die in der Linie und ersten Reservepflicht stehenden Männer bildeten die eigentliche Feld-, beziehungsweise Operations-Armee. Die aus den Männern der zweiten Reserve im Kriege zu bildenden Abtheilungen hatten hauptsächlich die Bestimmung zu Besatzungen innerhalb der Grenzen des Reiches, konnten jedoch im Bedarfsfälle auch ausserhalb derselben verwendet werden6). Die Institution der Einjahrig-Freiwilligen wurde in das Leben gerufen6). Alle Befreiungen vom Eintritte in das Heer wurden aufgehoben, dagegen dauernde Beurlaubungen gestattet. Wehrgesetz 1868 (1889)—1897. Die Ereignisse des Jahres 1866 machten eine Reform des Wehrsystems dringend nothwendig und bildet die allgemeine persönliche Erfüllung der Wehrpflicht jedes einzelnen Staatsbürgers7) die Grundlage des mit 5. De­cember 1868, für beide Reichshälften gütig, eingeführten „Wehrgesetzes”. Mit 11. April 1889 wurde obiges Gesetz ausser Kraft gesetzt und ein neues Wehrgesetz publiciert8). Die bewaffnete Macht gliedert sich in das Heer, die Kriegs-Marine, die Landwehr und den Landsturm9). Heer und Landwehr haben als integrierenden Bestandtheil je eine „Ersatz-Reserve” (früher nur das Heer). a) Die Höhe derselben wurde jährlich, festgesetzt und betrug für das Jahr 1859 z. B. 1500 fl. ö. W. 2) Allerhöchste Entschliessung vom 20. Januar. 3) Letzterer jedoch seit 1863 nicht mehr für zwei Jäger-Bataillone, sondern für die Kriegs-Marine. á) Circular-Verordnung vom 28. December 1866, Abtlieilung 2, Kr. 9611. 5) Vorstehende Bestimmung wurde, soweit sie die Dienstzeit in der Reserve betraf, mit Circular-Ver Ordnung vom 25. November 1867 aufgehoben und letztere bis zum Erscheinen des neuen Wehrgesetzes, über welches die verfassungsmässigen Verhandlungen bereits im Zuge waren, mit 4 Jahren festgesetzt. °) Auch diese Bestimmung wurde vorläufig wieder sistiert. 7) Wer aus irgend einem G-runde seine Wehrpflicht nicht, oder nur theilweise erfüllen kann, ist zur Zahlung einer entsprechenden Steuer, der sogenannten „Militär-Taxe”, ver­pflichtet. 8) Um Wiederholungen zu vermeiden, werden im Nachfolgenden die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes erörtert und bezüglich des älteren vom Jahre 1868 nur jene Puncte berührt, in welchen eine wesentliche Aenderung eingetreten ist. °) 1869 bildete letzterer in Kriegszeiten die äusserste Anspannung der Welirkaft.

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