Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 107 in der Werb-Bezirks-Station zurückbleibender Stabs-Officier, wozu nach 1831 gewöhnlich der Landwehr-Bataillons-Commandant, als dauernd dort stationiert, bestimmt wurde. Zur Besorgung der Geschäfte des Werb-Bezirks bestand die Werb-Bezirks- Kanzlei, unter einem eigenen Officier, dem: Werb-Bezirks-Re visor. Jeder Werb-Bezirk war gehalten, ausser der Ergänzung für das eigene Regiment, zu jener der dem Kronlande in dieser Hinsicht zugewiesenen übrigen Waffengattungen — Jäger, Cavallerie, Artillerie, technische Truppen — ein bestimmtes Contingent alljährlich beizustellen. Für das lombardisch-venezianische Königreich bestand seit 23. October 1820 ein eigenes Recrutierungs-Gesetz. Das Gebiet war in 8 Bezirke getheilt, auf welch’ jeden ein Linien­infanterie-Regiment entfiel. Die Stellungspflicht war vom 20. bis inclusive 24. Lebensjahre; Capitu­lation auf 8 Jahre, ohne Landwehr-Yerpflichtung. Der Adel war nicht befreit und konnte, wen das Los traf, als Cadet eintreten. In Tyrol wurde die Rocruten-Aufbringung auf ähnliche Weise wie im lombardisch-venezianischen Königreiche durchgeführt. Die Capitulation dauerte 8 Jahre, nach erhaltenem Abschied war der Mann noch durch 6 Jahre für den „Zuzug” (Landes-Vertheidigung) dienstpflichtig. Bezüglich der Militär-Grenze galten wie bisher Ausnahms-Bestimmungen. Von 1830 an hatte Dalmatien auch für die Ergänzung der Kriegs-Marine beizutragen. In Ungarn, wo nach der Werbe-Instruction vom Jahre 1809 im Principe zwar die Annahme der lebenslänglichen Dienstzeit von den Angeworbenen an­zustreben war, im Uebrigen Capitulationen von 12 und 20 Jahren (bei Frei­willigen nicht unter 6 Jahren) gestattet waren, wurde 1828 für alle Stellungs­pflichtigen1) (bei freiwilliger Anwerbung) eine 14jährige Capitulation normiert; 1838 wurde gestattet, das Werbegeld schon bei lOjähriger Capitulation voll auszuzahlen* 2), endlich 18433) die Anwerbung (Stellung) auf lebenslänglich gänzlich untersagt und für alle die bei dem betreffenden Truppenkörper giltige Capi­tulation, bei der Infanterie sohin auf 14 Jahre festgesetzt. Für Siebenbürgen wurde 1837 eine eigene Werbe-Instruction publiciert, welche mit der 1809 für Ungarn herausgegebenen, durch die citierten Aenderungen modificierten Instruction, im Wesentlichen übereinstimmte. Im Jahre 1830 erfolgte eine erneuerte Aenderung der Werb-Bezirks- Eintheilung zu dem Zwecke, einigen etwas überlasteten Provinzen die Beitrags­leistung zu erleichtern4). Als 1831 von den in jedem deutschen (galizischen) Werb-Bezirke evident­gehaltenen Landwehr-Bataillonen das erste vollzählig einberufen wurde und als 4. Bataillon einen integrierenden Bestandtheil der betreffenden Regimenter bildete, wurde zu demselben stets die jüngere, vollkommen kriegsdiensttaugliche Mannschaft eingetheilt. Die minder geeignete übergieng in den Stand (die Evidenz) des 2. Land­wehr-Bataillons, welches nur im äussersten Nothfalle einberufen und vornehmlich zu Garnisonsdiensten verwendet werden sollte. Mit Patent vom 14. Februar 1845 wurde für die conscribierten Provinzen die Herabsetzung der Dienstzeit auf 8 Jahre ausgesprochen5). Mit Patent vom 5. December 1848 wurde die Befreiung des Adels vom Militär-Dienste aufgehoben6). ') Erlass vom 21. December 1828. 2) Registratur des Reichs-Kriegs-Ministeriums 1838, K., 211. 8) Allerhöchste Entschliessung vom 17. Februar. 4) Siehe Beilage VII. 5) Für die übrigen Provinzen wurde die gleiche Begünstigung in den Jahren 1849 bis 1852 verriigt. 6) Derselbe hatte von diesem Privilegium ivohl einen sehr bescheidenen Gebrauch gemacht, vielmehr seine Söhne jederzeit freiwillig, in unvergleichlich grösserer Zahl als gegenwärtig, dem Kriegsdienste gewidmet.

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