Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)

Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 80 — Musiker zur Leitung derselben aufzunehmen und auf eigene Kosten zu unter­halten. Gegenwärtig müssen dieselben womöglich ein Conservatorium ab­solviert haben und befähigt sein, die Mannschaft sowohl auf Blas-Instrumenten auszubilden, als auch ein Streich-Orchester zu leiten. Ueber ihre Rechte und Pflichten, werden von den Regiments-Comman- danten mit denselben Contracte aufgenommen1). Endlich wäre noch eine ■ Persönlichkeit zu erwähnen, welche zwar keinerlei militärischen Grad bekleidete, aber durch eine Reihe von Jahren in den Militär-Schematismen* 2), dann auch in Standes-Eingaben der Regimenter aufgeführt erscheint. Es waren dies die sogenannten „Militär-Agenten”, welche die Ver­tretung mehr privater Angelegenheiten der Offleiere, oder des ganzen Officiers- Corps besorgten und sämmtliche ihren Amtssitz in Wien hatten. B. Chargen der Compagnie (des Fähnleins). a) Ober-Officiere der Prima-plana3). Der Hauptmann, als Commandant der Compagnie, wurde nach dem ursprünglichen Gebrauche auch der Eigenthümer oder Erbe seiner Compagnie genannt. Da er die Administration derselben selbstständig zu führen hatte, und sowohl den Schaden, den Umstände mit sich brachten, tragen musste, als auch nach den damaligen Auffassungen aus der Administration mannig­fache Vortheile zog, so hatte diese Bezeichnung einiges Recht für sich. Die sogenannte „Erbschaft der Compagnie” war nicht an die Haupt- manns-Charge allein geknüpft, da der Obrist die Leib-Compagnie, der Obrist­lieutenant und Obristwachtmeister auch je eine Compagnie commandierten, oder richtiger gesagt, Eigenthümer einer solchen waren4). Im Commando dieser Compagnien wurden die Stabs-Officiere durch den . Lieutenant vertreten, welcher in dieser seiner Eigenschaft den Titel „Capitain- Lieutenant” führte. Diese genossen bis 1748 bloss die Gebühren als Lieu­tenant und von den Einkünften der Compagnie soviel, als ihnen der Eigen­thümer eben überliess. Mit dem Reglement vom Jahre 1748 wurde für die vier Stabs-Compagnien die Charge des Capitain-Lieutenants als eine selbst­ständige mit einem höheren Gebührssatze normiert. Nachdem 1805 die Bezeichnung einzelner Compagnien als Stabs- Compagnien aufhörte, beziehungsweise die Stabs-Officiere und der Inhaber das Eigenthumsrecht über dieselben verloren, erscheinen später die Capitain- Lieutenants in einer nicht genau fixierten Zahl als Compagnie-Commandanten (etwa die Hälfte). Seit 1849 führen selbe die Benennung „Hauptmann H. Classe”. J) Von 1853 bis 1862 bestand ancli die Charge eines ^Armee-Kapellmeisters”. Ihre Adjustierung besteht gegenwärtig in einem schwarzen Waffenrock, mit Kragen und Auf­schlägen in der Egalisierungsfarbe des Regiments, blaugrauen Pantalons mit Passepoil in der gleichen Farbe, einem dreieckigen Hut mit Rose von Silber. Als Distinctionszeichen am Kragen eine Lyra mit Schwert, je nach, den Knöpfen von Gold oder Silber. Dieselben tragen den Infanterie-Officiers-Säbel; Kuppel und Porte-épée statt von Gold, von Silber, statt schwarz, roth durchwirkt. *) Es erscheinen solche schon in einigen im Kriegs-Archiv erliegenden, wohl nicht amtlichen Schemas aus der Zeit des siebenjährigen Krieges aufgeführt. 3) Unter Prima-plana im Allgemeinen verstand man jene Personen, welche auf dem ersten Blatte der Musterlisten verzeichnet waren, einen höheren Sold bezogen und bei Paraden und Musterungen in erster Linie standen (dieser Gebrauch hatte sich bis 1769 er­halten). Die Prima-planisten genossen auch den Vorth eil, dass sie ihre Bestallung freiwillig resignieren konnten, daher unobligat waren. Zu den Ober-Officieren rechnete man jene, welchen im Felde die Parole und Losung mitgetheilt wurden, zu den Unter-Officieren jene, welche blos die Losung erhielten u. zw. der Feldwebel, Fourier, Führer und die Corporale, welch’ letztere anderseits jedoch nicht zur Prima-plana gerechnet wurden. *) Im 17. Jahrhundert war es sogar üblich, dass, wenn ein Compagnie-Commandant starb, das Eigenthumsrecht derselben an seinen etwa vorhandenen Sohn, selbst wenn dieser noch zu jung war, um das Commando wirklich anzutreten, übergieng, oder der Witwe des­selben auf einige Jahre die Einkünfte der Compagnie ihres Mannes, gewissermassen als Pension, angewiesen wurden.

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