Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 1. (1898)
Die Fuss-Truppen - I. Infanterie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
— 81 — In Folge der früher geschilderten Verhältnisse und weil das Bataillon noch nicht seine spätere tactische Bedeutung erlangt hatte, war die Stellung des Compagnie-Commandanten im Begimente eine in jeder Bichtung sehr wichtige. Er besorgte die Administration der Compagnie1), indem unter seiner verantwortlichen Leitung, mit den auf Grund der Standes-Listen erhaltenen, in der Compagnie-Cassa verwahrten Geldern, die Löhnungen, Bekleidung und Ausrüstung bestritten wurden. Er musste einen gewissen Vorrath der Leibesmontur unterhalten, schadhafte Gewehre reparieren lassen u. s. w. und batte auf die Sauberkeit der Bekleidung zu halten. Die Erhaltung der Disciplin wurde ihm durch das ihm verliehene Strafrecht ermöglicht. Die Ausbildung der Compagnie hatte er durch Exercitien und Schulen zu besorgen. Er hatte das Vorschlagsrecht zur Beförderung der Compagnie-Chargen2) und konnte sich zwei Mann zu seiner Privatdienstleistung nehmen (Fourierschützen). Ursprünglich konnte der Hauptmann auch der Mannschaft gegen Erlag eines Douceurs das Heirathen erlauben; da hiemit jedoch Missbrauch getrieben wurde und sich meist zuviel Verheirathete bei einer Compagnie befanden, so übergieng dieses Becht an die Begiments-Commandanten. Der älteste Hauptmann vertrat den 0bristw7achtmeister, sowohl im Bataillons-Commando überhaupt, als auch im Commando des ausgerückten Begiments bei Paraden, beim Exercieren u. s. w. Wenn der Hauptmann zeitweilig von seiner Abtheilung abgieng, so sollte er sie, nach dem Gebrauche bei einigen Eegimentem, einem Cameraden gleicher Charge zur Ueberwachung „recommandi er en”; dieser war sodann dienstlich für den Zustand der Compagnie verantwortlich. Gewöhnlich wurde er jedoch durch den Lieutenant (Oberlieutenant) vertreten. Gegenwärtig trägt der Compagnie-Commandant die volle Verantwortlichkeit für die Erhaltung des Mannes, für die Disciplin, Moralität, Ausbildung und Ausrüstung, wie für die Leitung der ökonomisch-administrativen Geschäfte, kurz für die volle Schlagfertigkeit der Compagnie. Die Conduite-Listen, das Straf-Protokoll, die zum reservierten Gebrauch bestimmten Dienstbücher, Mobilisierungs-Acte u. s. w, sowie den Schlüssel des Magazins hat er persönlich zu verwahren. Der Lieutenant war in der Compagnie gewissermassen das Executiv- Organ, wie der Oblistwachtmeister im Begimente. Er unterstützte den Hauptmann in seinen Dienstes-Verrichtungen, visitierte hiezu täglich die Mannschaft, exercierte dieselbe, oder liess das Exercieren durch den Feldwebel vornehmen; er überwachte die Bepartition des Dienstes innerhalb der Compagnie und musste bei jeder Ausrückung derselben gegenwärtig sein und deren Aufstellung nach seiner Parade-, Exercier- oder Cameradschafts-Liste anordnen. Der Lieutenant war in Abwesenheit des Hauptmanns dessen Stellvertreter, verrichtete jedoch inner-und ausserhalb des Begiments nur den Dienst als Lieutenant. Als Interims-Commandant einer Stabs-Compagnie führte er den Titel „Capitain-Lieutenant”. Als im Jahre 1701 die Grenadier-Compagnien aufgestellt wmrden, erhielten diese statt des Fähnrichs einen zweiten Lieutenant zugewdesen und führte der ältere von beiden den Titel „Oberlieutenant”, war aber, was Gebühren und Verhaltungen betrifft, dem Lieutenant ganz gleich gehalten. 1748 wurde die Charge der Lieutenants im Allgemeinen in Oberlieutenants und Unterlieutenants mit verschieden normierten Gebühren geschieden und hatte jede Compagnie nunmehr je einen solchen im Stande. J) Bezüglich der sich ans dieser Quelle ergebenden Neben-Einkünfte gilt das beim Obrist-Inhaber als Eigenthümer einer Compagnie Erwähnte. s) Ursprünglich auch selbst das Ernennungsrecht. Geschichte der k. und k. Wehrmacht. I. Bd. 6