Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 10. (Neue Folge, 1898)

Hauptmann Veltzé: Der schriftliche Nachlass des Feldmarschalls und General-Lieutenants Raimund Fürsten Montecuccoli - Einleitung

*) Kl- A- L 38. hier 11/27. lbou 2) Kr. A. I. 38, hier 11/27. JboU 3) Campori, p. 478. enthält an der auf Raimund Montecuccoli bezüglichen Stelle Folgendes: „. . . haben Ihrer kais. Majestät Ursach und Anlass gegeben, Ihm noch vor seinem Tod, des heiligen Römischen Reichs Fürstenstand anzutragen, nachdem er aber vor der Declaration und Ausfertigung das Zeitliche hat lassen müssen ..............“ Au s diesen primären Quellen resultiert also mit Gewissheit, dass Montecuccoli nicht Reichsfürst war, sondern dass erst sein Sohn Leopold 1689 hiezu erhoben wurde und da derselbe bereits 1698 ohne Hinterlassung männlicher Nachkommenschaft starb, dieser auch der einzige Reichsfürst seines Namens war; dass des Vaters Verdienste hauptsächlich bei der Verleihung in das Gewicht fielen, ist ja natürlich und im Decrete auch besonders hervorgehoben. Wie aus einem Handbillet des Kaisers an Montecuccoli Wien, 9. März 16751) erhellt, wurde ihm schon zu dieser Zeit versprochen, bei der nächsten Ernennung von Reichsfürsten auch einbezogen zu werden, jedoch darüber Stillschweigen anem­pfohlen; am 1. October 1680, also kurz vor seinem Tode, hatte er noch Gelegenheit, in einem Briefe an den Kaiser die Erfüllung dieses Versprechens zu urgieren; man scheint auch auf diese Mah­nung reagiert zu haben, doch starb Montecuccoli bereits am 16. desselben Monats, bevor die Declaration und Ausfertigung perfect waren. Dass er dennoch in officiellen Stücken, gleichzeitigen Druck­werken, auf seinem Grabstein „Fürst“ genannt wird, beruht auf dem in keiner Biographie richtig beurtheilten und von Campori, dem directe Andeutungen nicht fremd waren2), rundweg abge­leugneten Umstande, dass Montecuccoli in demselben Jahre, in welchem ihm die Verleihung des Reichsfürstenstandes zugeschrieben wird, d. i. 1678 (März), von König Carl II. von Spanien mit der Fürsten würde dortselbst belehnt ward. Diese Thatsache geht auch unleugbar aus dem Erhebungs- decrete seines Sohnes hervor, von welchem hier auch die nicht

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