Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 8. (Neue Folge, 1894)

FML. Freiherrn von Sacken: Das österreichische Corps Schwarzenberg-Legeditsch. Beitrag zur Geschichte der politischen Wirren in Deutschland Ende 1849-1851

16 Sacken. Man würde im Falle des Zustandekommens einer solchen neuen Bildung bedacht sein, dem Herrn Feldmarschall-Lieutenant sofort den oder die Träger derselben behufs der Befolgung ihrer Befehle bekannt zu geben. 3. Der König von Bayern, respective sein Ministerium, unbedingt. 4. Der König von Württemberg, jedoch nur für den Fall, dass die von dort ausgehende Requisition als der Ausfluss des reinen persönlichen Willens des Königs erwiesen wäre, indem sein dermaliges Ministerium (Römer und Consorten) dem kaiserlichen Hofe nicht das Vertrauen einflösst, um auf einen von diesem Ministerium allein — ohne erwiesenes Zuthun des Königs — aus­gehenden Antrag sich bereit finden zu lassen. 5. Der Grossherzog von Baden, wenn a) es ihm gelingen sollte, sich wieder an die Spitze der Verwaltung seines Landes zu stellen, und b) er sich nicht in der Zwischenzeit unter eine von Oesterreich nicht anerkannte Centralgewalt — wie es z. B. eine etwa von dem Stuttgarter Rumpfparlamente aufgestellte, oder von Preussen ohne Zuthun von Oesterreich usurpierte sein würde — gestellt hat. 6. Im Fürstenthume Liechtenstein nach Anrufung der dortigen legitimen Behörden. In allen obenbezeichneten Fällen wird der Herr Feldmarschall- Lieutenant in einfacher Vollziehung der die wechselseitige Hilfe­leistung der Bundesglieder bedingenden Beschlüsse des von uns als noch bestehend angesehenen deutschen Bundes, die von ihm in Anspruch genommene militärische Hilfe gewähren und sich in dieser Leistung nur durch die erwiesene materielle Unmöglichkeit, an einem gegebenen Puncte mit der zu Gebote stehenden Macht auszureichen, beschränken lassen.“ Aufstand im GrossherzogthumeBaden.Unmittelbar nachdem Eintreffen des FML. Fürsten Schwarzenberg in Bregenz fanden sich Delegierte der Stadt Constanz bei ihm ein und baten um Entsendung k. k. Truppen zum Schutze der Stadt gegen die sie bedrohenden Insurgenten-Banden, welchem Begehren jedoch, da dies eine Zersplitterung der Kräfte zur Folge gehabt hätte und nicht im Sinne der Instruction lag, nicht entsprochen werden konnte.

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