Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 8. (Neue Folge, 1894)

FML. Freiherrn von Sacken: Das österreichische Corps Schwarzenberg-Legeditsch. Beitrag zur Geschichte der politischen Wirren in Deutschland Ende 1849-1851

Das österreichische Corps Schwarzenberg-Legeditsch. 139 das kraftvolle Auftreten der kaiserlichen Truppen gründlich lahm­gelegt sah, schlug nun einen anderen Weg hässlichster, verwerflichster Art ein: das Wühlen und die Verleitung zum Treubruche. Wenn auch in der ersteren Zeit der Occupation die Fälle zur Verleitung k. k. Soldaten, ihren Fahneneid zu brechen und zur Desertion selten waren, so nahm dieses verbrecherische Treiben später der Zahl und der Intensität nach immer mehr zu. Schon im Laufe des Sommers kamen mehrere solch' eclatante Fälle vor und es betheiligten sich dabei nicht nur auswärtige Emissäre, sondern auch hamburger Bürger. Als höchst gefährlicher ungarischer Emissär erwies sich ein sicherer Michael Pataky recte Piringer, dann der hamburger Schneider Russiak. Beide wurden, der That überwiesen, verhaftet und Ersterer unter sicherem Geleite in die österreichischen Staaten ab geführt. Es wurde dabei systematisch vorgegangen und alle möglichen auch die raffiniertesten Mittel, darunter insbesondere das Berauschen der ansersehenen Opfer, die man dann thatsächlich entführte, zur Anwendung gebracht. So wurden anfangs December zwei ham­burger Bürger von einer Patrouille österreichischer Soldaten in flagranti aufgegriffen, die einen k. k. Jäger bereits mit Civilkleidern und dem Fabrbillet versehen hatten und ihn nach dem englischen Dampfer expedieren wollten. Da nun bei früheren ähnlichen Fällen, welche den Oivil- Behürden bekannt gegeben worden waren, darüber gar nicht oder in ganz unzureichender Weise des Amtes gehandelt wurde, so sah sich FML. von Legeditsch veranlasst, sich in dieser Angelegenheit an den k. k. Bundes-Commissär für Holstein, Grafen Mensdorff und den k. k. Gesandten in Hamburg, Grafen Lützow, zu wenden und diese zu ersuchen, den betreffenden Regierungen bekannt zu geben, dass in Zukunft alle derlei Verbrechen, ohne Unterschied der persönlichen Verhältnisse und der Heimatszuständigkeit des Thäters, von dem k. k. Militär-Gerichte kriegsgerichtlich, u. zw. nach dem XX. Kriegs-Artikel behandelt werden würden und dass dieser Artikel laute: „Wer für fremde Dienste wirbt, oder einen k. k. Unterthan zu diesem Zwecke gewaltsam entführt, oder wer einen zu einem Militär-Körper gehörigen Mann auch nur zur Ansiedlung in fremden

Next

/
Oldalképek
Tartalom