Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 5. (Neue Folge, 1891)

Major Duncker: Militärische und politische Actenstücke zur Geschichte des ersten schlesischen Krieges 1741 (Schluss im VI. Band)

*) Die in Rede stehenden Verträge waren: I. Subsidien-Vertrag zwischen dem König von England und der Königin von Ungarn und Böhmen. Der Vertrag, dessen Original in französischer Sprache im k. k. Haus-, Hof- und Staats-Archive sich befindet, ist bei Martens: »Supplement au recueil des principaux traités etc.« (Göttingen 1802h I, 262, in deutscher Uebersetzung abgedruckt. Es ist die einzige von den an dem genannten Tage zu Hannover geschlossenen Vereinbarungen, welche von König Georg 11. zu Herrnhausen (am 28. Juni) ratificiert wurde. Der Tractat bezieht sich auf die in dem II. Artikel des am 20. Februar 1732 im Haag zwischen Kaiser Carl VI., England und den Generalstaaten, mit Bezug auf die im Wiener Tractat vom Jahre 1731 (Tetőt, pag. 43) gegenseitig zugesicherte Hilfsleistung von 12.000 Mann, die jetzt in der Form von Auxiliar-Truppen (je 6000 hessischer und dänischer Truppen) sobald als möglich (aussitöt qu’il sera possible) beigestellt werden sollten. Da übrigens der im Tractate vom Jahre 1732 vorgedachte Fall einge­treten. dass auch über eine grössere Hilfs-Leistung die Vereinbarung getroffen werden könne, so hatte der Bevollmächtigte der Königin, Graf Ostein, auf Subsidien behufs Vermehrung der Armee angetragen und war mit dem engli­schen Minister und Staatssecretär Lord Harrington über die folgenden Artikel übereingekommen. 1. Erneuerung der beiderseitigen Verbindlichkeiten aus dem Vertrage vom 16. März 1731 und der Accessions-Acte vom 20. Februar 1732, »ausge­nommen was diejenigen Länder betrifft, welche in dem letzten mit Frankreich geschlossenen Frieden, welchen zu brechen sie nicht gesonnen sind, anderen Mächten abgetreten worden.« 2. Der König von England verspricht, in der Zeit von einem Jahre, vom 30. April 1741 an zu rechnen, quartalweise 300.000 Pfd. Sterling (zu 10 fl. 10 Stüver holländischen Geldes) zur Anwerbung neuer Truppen, Vermehrung der Armee oder zur Bezahlung fremder Truppen, an die Königin zu zahlen. 3. Verpflichtung, das Geld nur zu vorgedachtem Zweck zu ver­wenden etc. II. Eine mit dem König von England, als Kurfürsten von Hannover ab­geschlossene Convention, die Ueberlassung eines Corps von 10.000 Mann deutscher Truppen, nämlich 6000 Mann Infanterie und 4000 Mann Cavallerie betreffend, und zwar sollte dies Corps vier Wochen nach Abschluss der Con­vention zur Disposition der Königin stehen. Für die Unterhaltung dieses Corps Zufolge der deutschen Haupt-Convention werden zu Meiner freien Disposition auf den 22. d. 1. M. 13.000 Mann, nämlich 9000 zu Fuss und 4000 zu Pferd überlassen. Wessenthalben durch eine Neben-Convention, das Commando, der Dienstleistung halber und sofort, nach Ausweis nebenanschlüssiger Abschrift der deut­schen Neben-Convention Verschiedenes ausbedungen worden.1)

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