Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)

Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli

26 Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution 1792. Die Ankaufspreise entsprachen diesen Anforderungen und stellten sich für ein Pferd der schweren Artillerie-Reserve auf 80—120 fl., für die übrigen Qualitäten auf 65—80 fl. und für ein Reit- oder Packpferd auf 50 fl. Die Ergänzung des Officiers-Corps geschah in erster Linie durch die als Fahnen-Cadoten mit dem Range jüngster Fähnriche in die Armee eintretenden Zöglinge der Militär-Akademie zu Wiener-Neustadt, nächst ihnen durch jene der Ingenieurschule und des für Söhne k. k. Officiere bestimmten Josephinischen Waisen­hauses zu Antwerpen, endlich durch die »k. k. ordinairen Cadeten«, ausschliesslich Söhne »mit dem Degen dienender« Officiere der k. k. Armee. Die letzte Kategorie des Nachwuchses für das Officiers-Corps bildeten die Régiments-Cadeten und »ex propriis gestellten« Ge­meinen, welchen hei entsprechender Vorbildung und Erlag des Montursgeldes die Anwartschaft auf die Vorrückung zum Officier eröflhet wurde. Der Kaiser übte das Beförderungsrecht für die Stellen von der Stabsofficierscharge aufwärts aus; die übrigen Chargengrade verlieh bei der Infanterie und Cavallerie der Regiments-Inhaber, bei der Artillerie der General-Artillerie-Director und bei den Grenz­truppen der Hofkriegsrath nach einem von den Stabsofficieren des betreffenden Regimentes Unterzeichneten Ternavorschlag. In der k. k. Armee bestand zur Zeit auch ein sogenannter »Stellenkauf«, der indessen in Wirklichkeit wenig von einem solchen an sich hatte. Es war damit keineswegs die käufliche Ueberlassung einer Officiersstelle von Seite des Staates gemeint, sondern das private Uebereinkommen (Convention) mit einem bereits dienenden Officier, der gegen eine vereinbarte Abfindungssumme seine Stelle ohne Pension quittirte und so eine Apertur zu Gunsten des Käufers eröffnete. Es konnte auf diesem Wege eben nur die im Verhältnisse zum Range des Käufers nächsthöhere Charge »gekauft« werden, ein Aspirant aus dem Civilstande daher höchstens eine Fähnrichs­oder Unterlieutenantsstelle durch den Rücktritt eines Officiers dieses Ranges für sich eröffnen, ein Unterlieutenant eine Capitän-Lieute-

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