Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)
Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli
Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution 1792. 27 nants-, ein Oberlieutenant eine Hauptmannsstelle durch Convention an sich bringen. Das factische Commando einer Abtheilung war damit noch nicht erworben, dieses fiel unter allen Umständen dem durch die Anciennität im Regimente hiezu Berufenen zu. Für jede derlei Convention musste eine besondere Bewilligung erwirkt werden und diese wurde stets an die Bedingung geknüpft, dass durch den Stellenkauf nicht nur der Dienst gewinne, sondern auch die Officiere des Regiments in ihren gerechten Ansprüchen nicht verkürzt würden, sowie dass der Käufer sich durch die Bezahlung der Abfindungssumme nicht in Schulden stürze. Jede in Antrag gebrachte Convention wurde daher verlautbart und den Officieren oder sonst Anspruchsberechtigten des Regiments bei gleichem Angebote oder nachgewiesener grösserer Berechtigung, diese Charge an sich zu bringen, der Vorrang eingeräumt. Der Verkäufer entsagte allen Pensionsansprüchen und verpflichtete sich, niemals wider das Erzhaus Oesterreich zu dienen. Die Fusstruppen.1) Die österreichischen Fusstruppen bestanden aus 57 Linien-, 18 Grenz- und 3 Garnisons-Regimentern, den technischen Corps und den verschiedenen Frei-Corps, welche erst im Bedarfsfälle errichtet wurden. Die Linien-, Grenz- und Garnisons-Regimenter waren mit den Nummern von 1 bis 78 bezeichnet; ausserdem führten die ersteren noch den Namen des Regiments-Inhabers, die Grenzer aber jenen des Bezirkes, aus welchem sie sich ergänzten. Nebst diesen Truppen wurde im Felde auch noch ein Stabs- Infanterie-Regiment aufgestellt, dem die Bewachung und Verteidigung der Magazine, des Trains und von Transporten aller Art zukam; es hatte ferner die Aufrechthaltung der Ordnung in den Hauptquartieren und überhaupt die Verrichtung aller jener Dienste zu besorgen, welche nicht unmittelbar in den Wirkungskreis der in die Ordre de bataille aufgenommenen Truppen fielen. *) *) Verordnungen-Extract von 1767—1785; Mil.-wiss. Mcmoires, Abthlg. VIII—70.