Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Neue Folge, 1889)

Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution im Beginn des Jahres 1792. Als Einleitung zur Schilderung der Kriege Oesterreichs gegen die französische Revolution. Mit Benützung der Vorstudien zu dem in Bearbeitung befindlichen historischen Werke über Erzherzog Carl von Oberstlieutenant M. E. von Angeli

Die Heere des Kaisers und der französischen Revolution 1792. 25 nach den für die Remontirung bestehenden Vorschriften. Die Re- monten für Kürassiere und Dragoner durften nicht unter fünf und nicht über sieben, jene für Chevauxlegers und Husaren nicht unter vier und nicht über sieben Jahre alt sein. Hengste und absolute Wildlinge waren ausgeschlossen, desgleichen war es untersagt, für die deutsche Cavallerie »rehbraune« oder »semmelfarbene« Pferde zu requiriren, und musste die in den Regimentern eingeführte Farbe gleichmässig erhalten werden. Das Mass für Chevauxlegers-Remonten war mit 155—158 cm, für Husaren-Remonten mit 152—155 cm festgesetzt. Der Einkaufs­preis betrug 19, respective 17 Ducaten. Die einzelnen Regimenter erhielten das ihrem Bedarfe ent­sprechende Remontegeld, wofür sie die Pferde durch eigene Remonte- Commandos einkaufen liessen. Für die Officiere bestand bei jedem Regimente ein Remontirungsfond. Die erkauften Pferde wurden unmittelbar darauf assentirt und blieben die Regimenter während sechs Wochen für vorkommende Fehler haftend. Der im Kriegsfälle eintretende Bedarf an Zugthieren und Reitpferden der Artillerie, des Fuhrwesens-Corps, der Brücken- und Backöfen-Bespannungen wurde auf Grund der Viehstands- Conscription aufgebracht. Alljährlich bei der Revision der Werb­bezirke wurde der Viehstand der conscribirten Provinzen neu auf­genommen und die für den Kriegsgebrauch tauglichen Pferde, sowie Zug- und Mastochsen in Evidenz geführt. Von der Verpflichtung, die nicht unbedingt zum eigenen Gebrauche nothwendigen Pferde und Zugthiere dem Aerar zu einem bestimmten Preise zu über­lassen, war Niemand ausgeschlossen, sie traf ebenso den Adeligen, als den Geistlichen, Bürger und Bauern. Die grössten und besten Pferde, von mindestens 168 cm Höhe, erhielt die schwere Artillerie-Reserve; zur leichten Artillerie-Reserve, den Regiments-Artillerie-, Brücken- und Backofen-Bespannungen mussten die Vorauspferde 158 cm, die Stangenpferde 163 cm messen. Bei den übrigen Fuhrwerken und den Reitpferden genüg­ten 147—158 cm, jedoch durften zu diesen, wie auch zu den Be­spannungen nur Pferde im Alter von fünf bis zehn Jahren ge­widmet werden. Hengste waren nur bei den Bespannungen der Pontons, Backöfen und der schweren Artillerie-Reserve gestattet.

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