Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717—1739. 197 tion nntergebracht, und da in den acht Monaten, seit sich die genannten Cameralbeamten dort befänden, zehn gefährliche Feuers- briinste ausgebrochen und in einer Nacht drei Brandlegungen entdeckt worden seien, so schwebe die Stadt wegen des vielen Pulvers in der höchsten Gefahr. Graf O’Dwver werde seit seiner Ernennung zum commandirenden General täglich une fraglicher.« Vorläufig hatten diese Beschwerden wenig Erfolg, erst im September 1720 wurde durch die Einsetzung einer eigenen Landes- Verwaltungsbehörde, der »Administration«, unter dem Feldmarschall Prinzen Carl Alexander von Württemberg der Weg zum Bessern angebahnt, doch blieb Graf O’Dwyer noch bis 1722 in Belgrad. Prinz Carl Alexander von Württemberg ging mit Eifer an seine schwierige Aufgabe, die militärische Sicherung des Landes nach Aussen und dessen politische und wirtschaftliche Organisirung im Innern. Zunächst veranlasste er eine allgemeine Conscription, um durch dieselbe eine reale Basis für die künftige Landeseinrichtung zu gewinnen. Diese im Jahre 1721 vorgenommene Conscription ergab das Resultat, dass in ganz Serbien mit Ausnahme von Belgrad sich 6020 eigene Sessionen, resp. Grundwirthe befanden. *) Als im Herbste 1721 Prinz Carl Alexander von Württemberg in Privatangelegenheiten nach Wien reiste, benützte er diese Gelegenheit, um dem Hofkriegsrathe eine Denkschrift über die in Serbien einzuführenden Verbesserungen zu überreichen.2) Zunächst sprach er sich gegen die bisherige Art der Besteuerung aus. Der Landmann sei gewohnt, seine Abgaben nach türkischer Art unter einem Namen abzuführen, statt dass sie ihm unter allerlei Titeln als Contribution, Robott, Nachtrag, Service u. dgl. aufgebürdet würden; daher solle statt aller dieser verschiedenen ordinären und extraordinären Abgaben, mit Ausnahme des grossen und kleinen Zehents, künftig jeder Hauswirth für eine ganze Session 16 fl., jeder verheirathete Bruder 14 fl., jeder unverheirathete Bruder 10 fl. jeder verheirathete Sohn 8 fl., jeder ledige Sohn über 12 Jahre 4 fl., jeder begüterte Inwohner 6 fl., jede begüterte Witwe 4 fl. ') H. K. R. Registr. 1722, Juli, Nr. 367. Exped. 2) H. K. R. Registr. 1722, Januar, Nr. 451. Exped.. 43