Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717—1739. 187 hen, desgleichen auch die darunten ex administratione in dem Landt erlassende Verordtnungen und expeditiones nomine admi- nistrationis auszufertigen haben, darbey aber einem jeden, sowohl Deiner Lbden qua Präsidi, als übrigen administrations-membris frey stehen solle, im Fall die vota nicht einstimbig, oder sonst sich eine Differenz und Anstand aüsseren thätte und so oft es Unser höchster Dienst erforderen wirdt, solches in der einschikhen- den Relation mit Anführung deren umbständten und Ursachen pro et contra zu annotiren und darüber die Resolution des weitheren, wo kein periculum in mora obhanden, in abwesenheit aber Deiner Lbden qua Praesidis das Directorium derjenige Rath, welchem es ex natura qualitatis et prorogativae personalis zuekommet, zu führen haben wirdet, also zwar, dass all- und jede zur Administra­tion gehörige Angelegenheithen cuiuscunque materiae an denjenigen, so das Directorium pro tempore führet, zu laithen seynt. Es seye dan sach, wo es in das Politicum extraneum als in correspondenz- sachen mit der Pforten und Klagen von denen Türkhen, woraus weithläuffigkeit und dem Militari eine Verantworthung entstehen kunte, so vili es nemblichen Servien betriffet, einlauffet, allermassen die übrige Politica orientalia et extranea der daselbst comman- dirende Glränz-General, mithin dermalilen Deine Lbden zu beobach­ten und unmittelbar an Unseren Hof zu handen Unseres Hof- kriegsratlis zu dirigiren haben, da benebens die Abhandlung des Servien respicirenden Politici extranei, wo es keinen Anstand leydet, dem ex parte militari in Deiner Lbden abweesenheit gegenwärti­gen ersten Rath und respective commandirenden Generalen, doch dass hiervon gleichwohlen in concessu administrations der Vortrag beschehen solle, zuestehen, wo es aber einen Anstand hätte und also kein periculum in mora obhanden, die mainungen hingegen danüber nicht ainstimbig wären, die Sache nomine administrationis cum adducta utrinque ratione hiehero an bemelte Unsere beede Hof- mitln berichtet und von daraus der weithere Bescheid eingehollet, sofern aber ein periculum in mora sich aüsserte, mithin es keinen Verchub leydete, auf Verantworthing des commandirenden Generalen befolget, darüber aber gleichwohlen hiehero berichtet und über alle dergleichen Fälle die expeditiones durch die Administrations-Canzley an die Partheyen ausgefertiget und allein von dem commandiren­den Generalen an die türkische Gränz-Commendanten in eodem 33

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