Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
Serbien unter der kaiserlichen Regierung- 1717—1739. 165 werden, wo forderist Kriegs-Rath und Cammer mit Zuziehung bederseits nöthig befindenden Rathen und Ministris, pro nunc auch der Starhemberg stets dabey seyn soll, werde auch vielleicht ex post noch ein oder andern ex ministerio dazu benennen. Carl m. p.«*) Am 3. August 1719 fand die erste Sitzung dieser Conferenz unter dem Vorsitze des Prinzen Eugen von Savoyen statt, an welcher auch die Grafen Starhemberg und Walsegg theilnahmen.3) In dieser Conferenz wurde beschlossen, dass der Hofkriegsrath und die Hofkammer ein Project für die Einrichtung der neoacquistischen Länder ausarbeiten sollten, wornach die definitiven Entscheidungen getroffen werden würden. Die wesentlichsten Stellen aus dem in Folge dieses Beschlusses von der Allgemeinen Hofkammer verfassten Projecte mögen hier Platz finden.3) »Nachdeme Ihre kays. und königl. Cath. Mayt. zu Abfassimg eines der halben höchst nöthig vollkommenen System atis circa gubernium et administrationem dieser neueroberten Landen eine beständige Conferenz sub praesidio Dero General-Lieutenantens (Titl.) Herrn Prinzen Eugenii v. Savoy Durchl. allergnädigst ernennet ............so seyud nun zwar zu Befolgung dieses so heylige n Abziehlens in der unterm 3. Augusti dieses fortlauffenden 1719ten Jahrs gehaltenen Ministerial-Conferenz über die in solchem Neoacquistico bishero nur provisorio modo veranstalteten Administrations-Wesen verschiedene Passus in Deliberation gezogen, jedoch ob der Sachen Wichtig- und unvermeydlichen Weitläuffigkeit das Conclusum dahin verfasset worden: dass durch eine aus denen Hoff-Kriegs-Raths und Cammer-Collegiis subdelegirte Commission nach vorhero so von ein- als andern Thail hierüber abgefassten Arbeithen dieses Werckh zu einem ordentlichen gemeinsamben Project zu richten und sonach ad deliberandum et concludendum einer hochlöblichen Conferenz vorzutragen, auch sonderbahrlich dabey pro objecto principaliori zu halten, welcher massen Ihre kays. Mayt für sich und Dero Durchlste Regierungs-Nachfolger auf beständig, auch unveränderlich und ernstlich allergnädigst resolviret hätten, dass diese neueroberte Lande nun und zu künftigen weltewigen Zeitben für ein absolutum, inalienabile domanium vel ’) Reichs-Finanz-Arcbiv und H. K. R. Reg-istr. 1719, April, Nr. 467 Exp. 2) H. K. R. Reg-istr. 1719, April, Nr. 467 Exp. 3) Reiclis-Finanz-Archiv, »Serbien«, Fase. 15573. 11