Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

166 Langer. peculium regium gehalten, tractiret und reserviret seyn und bleiben, auch keinerley subalterne Geist- oder Weltliche privat-Obrigkeiten (ausser was etwa in denen 5 walachischen Districten sich schon also vertheilter befindet) jemahlen darinnen angestiftet oder durch wasserley modos acquirendi in forma dominiorum territorialium subalternorum auff Ober- und Nidergerichte einzutreten trachtende Standes Persohnen directe oder indirecte fomentiret oder gedultet werden sollen, massen erst erwähnte kays. Maytt. in solchen Neo- acquisticis restrictive Bürger und Bauren angestiftet haben und wissen wollten. Darumben dan also forderist zu sorgen ist, wie in dieser qualitate domaniali et peculii reservati regii die Stätte und Märkten die sogenannte Schoss- und in Dörfferen Haus-Griinde- Zinssen, Zehenten und andere ad dominium supremum sowohl, als territoriale gehörig, in gewöhnl. ordinari und extraordinari Gaaben zu regulirten Gang und dermassen leydentliches esse zu bringen^ dass sonderlich denen angränzenden türkischen Unterthanen guter stimulus pro electione jugi suavioris zu geben, umb sich in diesen Neoacquisticis niderzulassen und das Land desto schleuniger zu bevölkeren ............Derhalben dan nach einer kays. Hoff Cammer unvor greifflichen Meynung das Regimen politico-militare et camerale in activitate et executivis mixtum bey öfters erwähnten Neoac- quisticis allerdings in solcher Form zu errichten und instruiren wäre, wie zwar allerdings zum deutlichsten Exempel in Frankreich bey denen so genanten alten 12 Haubt-Gouvernements und sub­alternen sowohl Commendantschafften als Intendanten-Aemptern zu grossen Behueff und leichten tractament, auch einigermassen bey der königl. böhm. Statthalterschafft, königl. Schlesischen Oberampt, N. österr. Regierung etc. in der Einrichtung und praxi stehet. Und da nun Ihro Durchl. dem Herrn Herzogen Alexander von Württem­berg das Gränz-Generalat und Militärische Ober-Commando beraits allergnädigst aufgetragen, so könnte derselben auch, wie es in Frankreich gemainiglich an Subjecta der Militar-sphaera beschiehet, das Praesidium dieses erwähnten Politico-Militar-Cameralischen Gubernial- oder Statthalterey-fori mixti wohl concreditiret, doch hiezu die Instruction besonders ad statum Collegii formati e sphaera militari et camerali gerichtet werden ............Zumahlen aber hier­un ter in jeder Classe der bezihlende Hauptzweckh ausser Zweifel auf das Personale oder die Capacität und Integrität deren ankommet, 12

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