Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
164 Langer. 5. von jedem Haus eines Dorfes, es sei im Dorf gelegen oder zum Dorf gehörig, alle Jahr zwei Oka Schmalz oder statt dessen an Geld 1 fl. 30 kr. auf Verordnung der Cameral-Administration abgeführt oder bezahlt werden. Ueberdies soll die Cameral-Einricbtungscommission in jedem Dorf haus- oder kopfweise die Hand- und Fuhrrobot, welche die Unterthanen der Kammer qua domino terrestri zu leisten haben sollen, nach der Aid des Landes und dem bisherigen Gebrauche reguliren.« Das Temeser Banat, um ein Jahr früher als Serbien durch die kaiserlichen Heere zurückerobert, behauptete auch in seiner Organisirung diesen Vorsprung an Zeit, indem es bereits am 3. September 1718 eine eigene Landesverwaltungsbehörde, »Administration«, unter dem Vorsitze des Generals der Cavallerie, Grafen Mercy, erhielt,1) während Serbien erst 1720 zu einer eigenen »Administration« gelangte. Bis dahin führten die militärischen Commandanten auch die Geschäfte des Politicum’s und Oekono- micum’s. Die provisorischen Verfügungen, welche in der Zeit bis zur Einsetzung einer eigenen Landesregierung (»Administration«), getroffen wurden, werden weiter unten erwähnt. Da, wie bereits erwähnt, sowohl der Kaiser als auch die Käthe der Krone aus verschiedenen Gründen und »weil die raizische Nation von der ungarischen nicht gubernirt werden wolle, auch sothane Landschaften und Districte gleichsam für eine Barriere gegen Ungarn und die Türkei zu regardiren wären,«2) die Incor- porirung der neueroberten Länder in das Gebiet der Stephanskrone perhorrescirten, so begannen nun eifrige Beratbungen über die künftige Verwaltung der Neoacquistica. In einem allerunterthänig- sten Vortrage vom 18. April 1719 beantragte die Hofkammer die Einsetzung einer »autorisirten Conferenz oder Hofcommission« zur Einrichtung der neoacquistischen Länder, worauf folgende kaiserliche Entschliessung erfolgte: »Placet, und benenne eine stette Conferenz, welche sub praesidio des Kriegs-Praesidenten (wo er abkommen kann) oder nach ihm des Senioris bestendig soll gehalten *) H. K. R. Registr. 1718, September, Nr. 62 und 146/2 Reg. Vgl. Beil. I. 2) H. K. R. Registr. 1723, Januar, Nr. 419 Exp. 10 und II.