Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)

Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739

Serbien unter der kaiserlichen Regierung- 1717—1739. 161 wo eben andere Verhältnisse vorgefunden wurden, auch meistens so vorgegangen wurde, so sind die, wenngleich ursprünglich nur für einen Gebietsteil erlassenen Instructionen und Verordnungen, auch für die andern von Belang. Aus diesem Grunde möge hier ein Auszug aus der »Instruction für die zur Einrichtung des Oeconomici universalis in dem Temesvarer Banat« ernannten Com­missarien v. Kalanek und Ignaz Haan, ddto. Wien den 7. Octo­ber 1717*) Platz finden. In dieser Instruction wird den Cameral- Einrichtungs-Commissären bedeutet: »dass aus erheblichen Ursachen Wir dieses durch Unsere von Gott gesegnete Waffen vom Erb­feind eroberte Gränzland zu seinem Besten und Unserem mehreren! Dienst nicht nur mit der Uns von Gott verliehenen oberherrlichen Macht des summi imperii beherrschen, sondern auch mit dem dominio utili et terrestri privative possediren und nutzniessen wollen; dass in Erwägung, es lasse sich bei gegenwärtigen Umständen noch kein anderes oder completes systema regiminis formiren, viel weniger exequiren, zumal auch dermalen der mutuus nexus secu- ritatis et utilitatis publicae et privatae in dem bestehet, dass das Land behauptet und geschützt, zu solchem Ende die dazu ver- ordnete Miliz erhalten und zu ihrer Subsistenz unser aerarium bemittelt, das ist, in casu quaestionis, das Land von dem aerario so viel thunlich genossen, und damit sothanen Genuss Niemand hindere oder hinterhalte, das aerarium von der Miliz secondiret und susteniret werde: so solle bis auf Unsere anderwärtige gnädigste Resolution und Verordnung in politicis, militaribus et oeconomicis die Regierung und Verwaltung aller Unserer dortigen Dienst- und Landesangelegenheiten respective durch das im Land und Hauptfestung Temesvár von Uns gnädigst bestellte Militär- Commando und durch die vermittels gegenwärtiger Einrichtungs- Commission aus Unsrem gnädigsten Befehl allda anordnende Cameral-Administration in Unserm Namen fürderhin und also ver­sehen und geführt werden, dass, abstrahendo einerseits von dem pure militari in Commando- und allen demselben anhängigen, mit dem Polizei-, Justiz- und Kammerwesen oder Oeconomico keine Connexion habenden Sachen, deren Incumbenz bei dem im Land bestellten und allda in capite commandirenden Generalen allein und privative stehet, und andererseits von dem, was das mere ') Reichs-Finanz-Archiv. 7 11

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