Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 3. (Neue Folge, 1889)
Official Langer: Serbien unter der kaiserlichen Regierung 1717-1739
162 Lange r. oeconomicum, besonders den Genuss des Dominii terrestris und die proventus Camerales in ihrer Wirtschaft, Verrechnung und derlei Manipulation anbetrifft, in welcher der alldasige Cameral-Admini- strator oder wer statt dessen dem Werk vorsteht, auch allein und privative in der immediaten Dependenz von Unserer kais. Hofkammer amtiren soll; sonsten in allen Polizei- und Justizvorfallen- heiten, auch in militaribus et oeconomicis, insoweit sie mit einander concurriren müssen und eines ohne das andere nicht gerichtet werden kann, Alles unitim et communicative zwischen Denen, so dem Militar-Commando und Cameral-Administration allda von Uns pro tempore gnädigst vorgesetzet seien, respiciret, deliberiret, verordnet und vorgekehret werden solle ............ Bezüglich d es Genusses, welcher pro aerario aus den prae- stationibus publicis und den aus dem dominio terrestri resultirenden proventibus erzielt werden soll, sei so wenig als möglich von der Methode abzuweichen, nach welcher die Türken das Land genossen und die Abgaben der Unterthanen in quovis genere qualificirt und regulirt haben............ Un sere Cameral-Einrichtungs-Commissarii sollen nach der auf Unserer gnädigst geschöpften Resolution stehenden Grundregel, dass Wir penes summám imperium das ganze Land sub immediato dominio directo et utili für Unser aerarium privative haben, halten, nutzen und geniessen wollen, den Punct der Rural-Oekonomie vor Allem reguliren und darin . . . also verfahren, dass das ganze Land ausser dem Burgfrieden in Temesvár und ausser den Wäldern, Bergwerken und Wässern (d. i. Flüssen, Bächen, Seen, Teichen und Morästen) in fundos coloniales et confiniarios redigirt, die fundi coloniales mit Unterthanen und Grundholden besetzt und gestiftet, die fundi confiniarii suo tempore der auf die Gränzen zu postirenden und einzutheilenden Nationalmiliz in sortéin stipendii unter näher festzusetzenden Umständen und Bedingungen zugetheilt und eingeräumt, werden mögen. Belangend nun die fundos coloniales, so haben sie entweder schon von der Türken Zeiten her ihre Bauern und possessores, und diese fundi sind, wie sie sich befinden, zu beschreiben, von solchen aber den Possessoren nichts abzunehmen, sondern so, wie sie sind, in ein ordentliches Register per modum eines Grundbuchs zu bringen — oder es sind erst coloni zu den Gründen zu stiften, welches, obwohl es ab eventu, ob nämlich, 8