Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1884)

Major Edlen von Angeli: 1812. Die Theilnahme des k. k. österreichischen Auxiliar-Corps unter Commando des G. d. C. (später Feldmarschalls) Fürsten Carl zu Schwareznberg im Feldzuge Napoleon I. gegen Russland

46 1812. Kriegsgeschiclitl. Studie über die Theilnahme des k. k. österr. Auxiliar-Corps es gesellten sich hiezu als unausweichliche Folge vielfache Excesse von Seite der Truppen, die durch eigenmächtige Requisitionen ihre Bedürfnisse zu decken suchten. Der erste Schritt des Fürsten Schwarzenberg diesen fast anarchi­schen Zuständen gegenüber bestand darin, dass die wenigen noch vorfindlichen russischen Autoritäten in Eid genommen und damit eine Basis für weitere administrative Vorkehrungen geschaffen wurde. Bei dem eigenartigen Verhältnisse Österreichs zu Russland war es indes keineswegs leicht, hiefür die richtige Formel zu finden; schliesslich wurde diese dahin festgestellt, dass die russischen Dignitäre folgenden Eid leisteten: „Nachdem durch die Einrückung der kaiserlich-öster­reichischen Truppen unter dem Oberbefehle Sr. Durchlaucht des en chef commandirenden Herrn Generals der Cavallerie, Fürsten zu Schwarzenberg, unsere Pflicht- und Unterthans-Verhältnisse gegen Se. kaiserlich-russische Majestät durch die Gewalt der Waffen aufgehört haben, so schwören wir, unsere Pflichten gegen die Armee und für die Aufrechthaltung der Ruhe und Sicherheit, ebenso wie früher gegen die russische Obrigkeit, gewissenhaft zu erfüllen, bei Strafe des Mein­eides durch ein kaiserlich-österreichisches Militärgericht.“ Auf dieser, allerdings nicht ganz zweifellos legalen oder stabilen Grundlage wurde ein scharf umgrenztes Requisitions-Svéstem inaugurirt, zu dessen Durchführung bei jeder Truppen-Division ein Landes-Commissär und ein Militär-Verpflegsbeamter angestellt wurde, während die Central-Leitung einem Ober-Landes-Commissär übertragen war. Jede willkürliche Requisition wurde von da ab auf das Strengste verboten und die Anforderungen der Truppen nach dem in Österreich üblichen Ausmasse für Etapen-Verpflegung geregelt. Demnach bestand die Tagesgebühr pro Mann und Pferd aus l3/t Pfund Brot, */, Pfund Fleisch, Gemüse: l/i Pfund Mehl oder 1 österreichisches Seidel Haide­grütze, Gerstengraupen, Erbsen, Linsen oder Bohnen (an jenen Tagen, wo Gemüse gekocht wurde, konnte auch nur */, Pfd. Brot, dafür aber die doppelte Fleischration verabfolgt werden), */4 Seidel Branntwein, */30 Pfund Salz, */12 Pfund Rauchtabak, */, Seidel Essig, */8 Metzen Hafer, 10 Pfund Heu. In der Regel war bei jeder Requisition der Bedarf für einen bis vier Tage zu decken, indes blieb es den amtirenden Functionären über­lassen, je nach Umständen auch für einen längeren Termin vorzu­sorgen. Ausserdem hatten die Regimenter auf den Proviantwagen für zwei Tage Fleisch und für vier Tage Brot oder Zwieback als „eisernen VoiTatli“ mit sich zu führen, der nur im Nothfalle und dann nur in halben Rationen verwendet werden dxjrfte. Zxir Fortbringung des Pro­viantes und der übrigen Bagage, erhielt jedes Bataillon fünf der neu­artigen leichten Fuhrwesenswagen, ferner die nöthige Anzahl Pack­pferde zum Transport der Kochkessel. Für die Officiere, einschliesslich

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