Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1884)
Major Edlen von Angeli: 1812. Die Theilnahme des k. k. österreichischen Auxiliar-Corps unter Commando des G. d. C. (später Feldmarschalls) Fürsten Carl zu Schwareznberg im Feldzuge Napoleon I. gegen Russland
unter Commando d. Fürsten Schwarzenberg im Feldzuge Napoleon I. gegen Russland. 43 Die eigentümliche Unklarheit des Verhältnisses zwischen Österreich und Russland erlitt selbst durch den factischen Ausbruch des Krieges keine Änderung. In Polen und Volhynien trat das Auxiliar-Corps rücksichtslos feindselig den russischen Truppen entgegen, in Galizien aber blieb der Stand der Dinge unverändert; hier durfte das Reserve-Corps in den Russen keinen Feind sehen und war jeder Anlass zu Reibungen bei schwerer Strafe untersagt. Für den Fall, als russische Truppen aus eigener Initiative die Grenze überschreiten sollten, waren die betreffenden kaiserlichen Officiere beauftragt, den russischen Conunan- danten vorzustellen, „dass zwischen Österreich und Russland keine Kriegserklärung existire, die beiderseitigen Gesandten noch immer auf ihren Plätzen, der Deserteur-Cartel noch nicht aufgehoben sei ') und ohne Kriegserklärung keine Grenzverletzung stattfinden könne, man jedoch Gewalt mit Gewalt vertreiben müsse, sowie dass der angreifende Theil das Weitere zu verantworten hätte“ ’). Wie unnatürlich solche Zustände auch waren, so erhielten sie sich dennoch unverändert bis zum Schlüsse des Krieges. Das Auxiliar- Corps that unentwegt seine Pflicht im Felde gegen den Feind, das Reserve-Corps hatte nie Anlass, einer Grenzverletzung entgegenzutreten. Das Auxiliar-Corps. Mehr noch als die genaue Kenntniss der Verhältnisse, unter denen Österreich als Alliirter Frankreichs gegen Russland auftrat, muss die Darstellung jener Zustände das Interesse fesseln, welche auf die Organisation, die Ausrüstung und überhaupt auf die Schlagfähigkeit des Auxiliar-Corps von Einfluss waren. Die Richtigkeit des Urtheiles über irgend eine Handlung hängt zunächst von der genauen Kenntniss der Verhältnisse ab, unter denen sie sich vollzog. Dies kommt hauptsächlich bei der Beurtheilung militärischer Operationen früherer Zeiten in Betracht, wobei man sich unwillkürlich von den Zuständen und Anschauungen der Gegenwart allzusehr beeinflussen lässt. Hiedurch aber werden nothwendigerweise die Prämissen verschoben und kann daher, auch selbst bei gewissenhaftester Prüfung, der Schluss kein richtiger sein. Erst wenn die Bedingungen festgestellt sind, unter welchen der militärische Apparat die politischen Ideen in s Praktische zu übertragen hatte, erst dann wird auch das Urtheil den allein wahren Standpunkt einnehmen und die Schlussfolgerung in logischer Schärfe die Leistungen beleuchten. In Voraussicht der wahrscheinlichen Entwickelung der Dinge hatte die kaiserliche Regierung nicht versäumt, sich für den kommenden ’) Was jedoch nicht hinderte, dass beim Auxiliar-Corps ein eigenes Werb- Commando für russische Deserteure und Kriegsgefangene bestand. *) Verhaltungsmassregeln für die Generale etc. des Reserve-Corps. Kriegs-Archiv, Acten des Reserve-Corps. Fase. VII, 4.