Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1882)

Kaiser Josef II. als Staatsmann und Feldherr - J. Nosinich, Oberst im k. k. Kriegs-Archive: Österreich Politik und Kriege in den Jahren 1763 bis 1790; zugleich Vorgeschichte zu den Kriegen Österreichs gegen die französische Revolution

IV. Der bayerische Erbfolgekrieg 1778—1779. 373 sowie sämmtlicher Reichsverfassungen bildet, dessen Intervention über­dies durch seine bei der Bayerischen Erbfolge beeinträchtigten Mit­stände ausdrücklich angerufen wurde, nicht allein berufen und berechtigt, sondern auch durch die ihm auferlegten Pflichten verbunden sei, gegen jedes ungerechte und gewaltsame Unternehmen im Reiche zu interveniren. Diese Einmischung sei in einem so ernsten Falle um so gerechtfertigter, wo eines der ersten Kurfürstenthümer und Ilerzog- thümer ohne jeden scheinbaren Rechtsgrund mittelst einer von dem Fürsten erpressten Convention in beträchtlicher Weise zerstückelt wurde- Dieser Fürst habe die augenscheinlichsten und heiligsten Rechte seines Hauses, deren Verwahrer er nur sei, verkannt und geopfert und die Zer­stückelung habe mit Hintansetzung der durch Gesetz vorgeschriebenen Formen stattgefunden. Der König fordere daher den Wiener Hof auf, die Mittel anzugeben, welche geeignet seien, die obschwebenden Streitig­keiten beizulegen, zumal hier der Fall eintrete, dass der Kaiser, welcher nicht unumschränkter Herr des Reiches, sondern blos dessen erster Mitstand sei, die ungerechte Theilung von Bayern zum Vortheile seines eigenen Hauses bestätigt und der Wahlcapitulation entgegen mit den Reichsleben nach Willkür geschaltet und gewaltet habe. Die Kaiserin dürfe sich den Eindruck nicht verhehlen, welchen diese eigenmächtige, die Sicherheit, Freiheit und Verfassung des deutschen Reichskörpers wesentlich berührende Unternehmung nicht allein im ganzen Reiche, sondern auch in ganz Europa hervorgebracht habe. Der König ver­spreche sich von der Billigkeit und Mässigung der Kaiserin, dass sie den Gegenstand in reifliche Erwägung ziehen und bemüht sein werde, den natürlich daraus sich ergebenden Folgen zuvorzukommen, indem sie in freundschaftlicher Weise die ihr wiederholt gemachten Vor­stellungen annehme.“ Diese Note beantwortete das Wiener Cabinet am 7. Mai 1778 unter Zugrundelegung einer umfangreichen Streitschrift, die eine aus­führliche Widerlegung der preussischen Noten vom 9. März und 22. April enthält. In dem Schriftstücke wird ausgeführt: Der Kaiser habe als Oberhaupt des Reiches den Vergleich der Kaiserin-Königin mit der Pfalz gar nicht verhindern können, weil nach der goldenen Bulle die Kurfürsten berechtigt seien, ohne Zustimmung des Kaisers Reichslande zu erwerben. Der Kaiser habe mit den durch Kreistruppen besetzten Reichslehen nicht nach Willkür geschaltet, sondern viel­mehr erklären lassen, dass die in Besitz genommenen Gebietstheile den rechtmässigen Ansprüchen eines Dritten nicht zum Nachtheile gereichen sollen. Mit dem Kurfürsten von Sachsen werde die Kaiserin ein freundschaftliches Übereinkommen treffen, mit dem Hause Mecklen­burg bestehe keine Differenz, da dieses erledigte Reichslehen beanspruche, gegen welche die Kaiserin nichts einzuwenden habe. Obgleich der Herzog von Zweibrücken bisher kein Recht nachgewiesen, um gegen

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