Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1882)

Kaiser Josef II. als Staatsmann und Feldherr - J. Nosinich, Oberst im k. k. Kriegs-Archive: Österreich Politik und Kriege in den Jahren 1763 bis 1790; zugleich Vorgeschichte zu den Kriegen Österreichs gegen die französische Revolution

IV. Der bayerische Erbfolgekrieg 1778—1779. 367 näherte sich dem Rhein und den Niederlanden, indem es sich zum Herrn der Debouchéen Deutschlands mit Italien, dann der Donau und des Inns machte. Fürst Kaunitz handelte daher unter dem Drucke einer Zwangs­lage, als er auf den kategorischen Imperativ der preussischen Note vom 9. März mit einer Art von Ultimatum antwortete. In dem diesbezüg­lichen Actenstücke vom 1. April führte der Staatskanzler aus: „Da die von Ihrer Majestät der Kaiserin-Königin entwickelten Gründe nicht vermocht haben, die obwaltenden Zweifel des Königs über die Rechtlichkeit der österreichischen Ansprüche auf Bayern zu beseitigen, sondern ihn vielmehr in seinen früheren, dagegen ausgesprochenen Bedenken zu bestärken, sei die Kaiserin nicht in der Lage, sich in weitere Auseinandersetzungen über ihre Rechte einzulassen. Demzufolge könnte sie auch nicht auf einen rechtlich erworbenen Besitz Verzicht leisten, um die Dinge in den Stand zurückzuversetzen, in welchem sie beim Tode des letzten Kurfürsten von Bayern sich befunden. — Ihre Majestät die Kaiserin erkläre indessen, dass weder die Eigen­schaft des Königs als Kurfürst, noch die eines der Haupt-Reichsstände ihm das Recht verleihen könne, sich zum Richter oder Vormund irgend eines Mitstandes aufzuwerfen, noch irgend Jemandem die Frei­heit zu bestreiten, Erwerbungen mit allen durch die Gesetze und Verfassung des Reiches gestatteten Mitteln zu machen. Indem sie von diesem unumstösslichen Principe ausgehe, könne sie weder zugeben, noch werde sie es jemals geschehen lassen, dass ein Reichsstand ihr oder einem seiner Mitstände gegenüber in ähnlicher Weise verfahre. Folglich würde sie nicht allein, falls Jemand sich erlauben sollte, sie in den gegenwärtigen Umständen aus Hass wegen einiger im Rechte begründeten und durch die Reichsgesetze autorisirten Erwer­bungen anzugreifen, einer solchen offenbaren Verletzung der öffent­lichen Ruhe alle in ihrer Macht vereinigten Mittel einer gerechten Vertheidigung entgegenstellen, sondern sie würde sich auch aus Gegen­seitigkeit in die Nothwendigkeit versetzt sehen, ihrerseits dem ersten ihrer Mitstände, der sich in der nämlichen Lage befände, den Krieg zu erklären“. Nicht minder entschieden lautete die Gegenerklärung, welche der österreichische Reichstngsgesandto, Freiherr v. Borié, am 10. April der Reichsversammlung in Regensburg auf die preussische Erklärung vom 16. März abgab. „Der Berliner Hof,“ führte v. Borié- aus, „habe gleich nach erfolgter Bekanntmachung der Ansprüche des kais. königl. Hofes auf einen Theil des bayerischen Nachlasses und des darüber getroffenen Vergleiches zu Wien einige Zweifel erhoben, diese aber zuletzt in Machtsprüche verwandelt, welche dahin gingen, dass die beiden Höfe zum Abschlüsse eines derlei Vergleiches nicht befugt waren, die Ansprüche der Kaiserin bis auf den geringsten Theil ungiltig, 26*

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