Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1882)
Aus dem dreissigjährigen Kriege - Armeebefehl Wallenstein's vor dem Feldzuge 1632, ddo. Pilsen, 14. mai 1632
Aus dem dreissigjahrigen Kriege. 345 Armeebefehl Wallenstein’s vor dem Feldzuge 1632, ddo. Pilsen, 14. Mai 1632. Nachfolgende Pkta so Ihr frstl. Gnaden Hr. General Veldtliauptmann herzog zu Mechelburg, Fridländ vnd Sagan denen Hr. Obersten vnd Comdten. vortragen zu lassen gnedigst anbefohlen haben, die werden von dem Hr. Veldtmarschalkh Verwaltern ihnen mündlich angedeutet, auch schriftlich zu- gestellet, damit ein iedweder wisse sich nach Ihr fstl. Gdn. befehlich dann Intention zu verhalten. Erstlich befinden Ihr fstl. Gdn. Hr. General-Veldt- hauptmann bei sich selbsten, dass es zwar noch zimblich zeitlich sey, die Armee inss Veldt zu führen, sondern were ihme lieber, dass das Volkli noch eine Zeit in den quartieren hätte verbleiben können; weilen aber der Feind bereits mit seiner Armee gefast ist, alss muss man dieser ortlies ihme dero- gleichen begegnen. Vnd weilen es für dissmal nicht zu Endern, haben sie den Herren Obersten vnd Comdten. anfügen lassen wollen, welcher gestalt man sich in einem vnd anderen verhalten solle. Da auch überdies iemand etwas zu erinnern, so zu ihr Kay. Mtt. Diensten gereichen möchten, wollen Ihr fstl. Gnd. iedweden gern vernehmen. Demnach jetziger Zeit noch grosser Mangel an Fourage sein will, vnd dahero hoch von nöthen dass der Vberfluss der unnöthigen Bagagien vnd Tross abgeschafft vnd aufs genauiste reduciret werde, also befehlen Ihr fstl. Gdn. dass einer iedweden Comp, nicht mehr, denn 6 Wagen passiret werden sollen; vnd weilen auch die Armada au orth und Enden gelangen möchte, als man mit Zuführung d. Profiant nicht könnte ordentlich gefolgen, damit aber gleichwol kein Mangel erscheine vnd ein iedweder sich selbsten bei seinen Rgt. u. Comp, mit brot versehen könne, alss befehlen Ihr fstl. Gdn. dass eine iedwede Comp, zu Ross Eine Handmiihl vnd die zu Fuss zwo mit sich führen, so die befehlich sh aber iedweder für seine Comp, vngesaumbt machen lassen sollen, darauf ihnen, wass sie kosten werden, dass gelt wiederumb zu erlegen, von Ihr fstl. Gdn. beuohleu ist. Auch sollen sie mit gedachten Pagagi wagen alle Profiant vnd Munition abholen vnd mitführen lassen, vnd ein iedweder wagen weniger nit alss mit 4 Pferden bespannt, kein anderer aber passiret werden. Es soll keinem verlaubet sein, ess sei wer ess will, ohne Licenz vnd Ordinantzeu vmb Fonrage auszureiten, sondern da es die not erforderte, solle man sich bei dem Commandirenden Capo anmelden, der dann solche Verordnung zu tliun gehalten sein soll, damit wann es nötig ist hierumben auszuschickhen, ein Befehlichshaber dabei ordentlich commandiret werde, der mit denjenigen so darumb ausfaliren oder reiten, zugegen sei, mitziehe vnd wiederumb zurückkomme vnd also Vnordnung verhütet bleiben möge. Es wird keinem, er sey wer er will, auss dem Land wo man den Krieg führt, auss dem Lager einiges Pferd noch Viehe wegzutreiben oder zu schickhen erlaubt, sondern welcher sich dessen vnterstehen würde, der soll an Leib und Leben gestrafft werden. Vnd da iemand von dergleichen Wissenschaft hette, solches verhelete, anlass dazu gebe oder befehlen thete, dass diese alle sambtlich dergleichen ebenmessige Straff sollen zugewarten haben.