Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs - Die Occupation Bosniens und der Herzegovina (1879)
Einleitung
40 Vorgeschichte. k. u. k. Regierung die Last ihres Unterhaltes zu tragen gehabt; zehn Millionen Gulden sind bereits dafür verwendet worden. Dem Schicksale, welches sie bei der Heimkehr erwartet, misstrauend, weigern sich die Ausgewanderten in ihr Vaterland zurückzukehren. So werden uns Tag auf Tag neue und schwere Opfer auferlegt und nichts lässt ein baldiges Ende davon voraussehen. Unsere angrenzenden Bevölkerungen erleiden unberechenbare Schäden durch diese unaufhörlich fortdauernde Einwanderung. “ „Dieser Sachlage gegenüber, welcher unmöglich vorzubeugen Avar, kann die k. u. k. Regierung kein anderes Ziel haben, als derselben ein- für allemal ein Ende gemacht zu sehen durch eine Lösung, AArelche Garantie und Beständigkeit verspricht.“ Die in dem Artikel XIV des Friedens Vertrages von San Stefano angedeutete Lösung durch Einführung der Autonomie müsste, setzten die Bevollmächtigten Aveiter auseinander, Oesterreich-Ungarn für ganz unausführbar halten. Unübersteigliche Hindernisse ständen derselben sowohl im Princip, als in der Ausführung entgegen. Die Probleme, Avelche zu lösen seien, könnten nur Aron einer starken und unparteiischen Macht in einem Lande gelöst Averden, wo aller Grundbesitz sich in den Händen der Muselmanen befinde. Der Pforte würde es unmöglich sein, die schwere Aufgabe zu erfüllen unter normalen Umständen, und so sei sie umsoweniger zu verAvirklichen, bei dem Ausgange aus einem kaum beendeten Kriege und besonders gegenüber dem Wiederanwachsen des Antagonismus, der sich mit mehr Lebhaftigkeit kundgebe, als selbst bei dem Beginne der Unruhen, seit von Muselmanen bewohnte Districte unter serbische oder montenegrinische Herrschaft gestellt seien oder gestellt werden sollten. Unter den obwaltenden Umständen sei die Befürchtung nur zu wohl begründet, dass die Autonomie, fern davon, die Pacification dieser Gegenden herbeizuführen, nur einen Herd permanenter Unruhen schaffen würde. Die Annäherung Serbiens und Montenegros würde in Bosnien und der HercegoGna die Verkehrswege mit dem übrigen Orient in Verhältnisse bringen, die den Handels-Interessen der Monarchie schädlich sein würden. Aus obigen Gründen glaubten sich die Bevollmächtigten Sr. k. u. k. Apostolischen Majestät verpflichtet, die Aufmerksamkeit des Congresses ernstlich auf die Gefahren zu richten, welche jede Lösung ohne Garantie der Dauer herbeiführen müsste. In erster Linie als Grenzmacht interessirt, habe Oesterreich - Ungarn die Verpflichtung, frei und offen zu erklären, dass seine lebendigsten Interessen ihm nicht erlaubten, eine andere Lösung der bosnisch-hercegovinischen Frage anzunehmen, als eine solche, welche geeignet sei, die dauernde Pacification der besagten Provinzen zu schaffen und die Wiederkehr von Ereignissen zu hindern, welche den Frieden von Europa so ernstlich bedroht haben und für Oesterreich-Ungarn, indem sie ihm grosse Opfer und materielle Verluste verursachten, eine unerträgliche Lage bereiteten, deren Verlängerung es nicht zugeben könne. Der Berliner Congress ersetzte nun, dieser Darstellung zustimmend, über Antrag der Bevollmächtigten Englands den speciell Bosnien und