Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs - Die Occupation Bosniens und der Herzegovina (1879)
Einleitung
Topographische Skizze. 41 die Hercegovina betreffenden Artikel XIY des Präliminar-Vertrages von San Stefano ddo. 3. März 1878 durch den Artikel XXV des Berliner Vertrages, ddo. 13. Juli 1878. Dieselben lauten: „Artikel XIV. In Bosnien und der Hercegovina werden unverzüglich die den ottomanischen Bevollmächtigten in der Sitzung der Constantinopler Conferenz mitgetheilten Vorschläge der europäischen Mächte zur Ausführung gebracht, mit denjenigen Aenderungen, welche durch gemeinsames Einvernehmen zwischen der Hohen Pforte, der russischen und der österreichischen Regierung festzustellen sind. Die Abgabenrückstände werden nicht beigetrieben und die laufenden Einnahmen dieser Provinzen bis zum 1. März 1880 werden ausschliesslich zur Entschädigung der Familien der Flüchtlinge und Einwohner verwendet, welche durch die letzten Ereignisse geschädigt wurden, ohne Unterschied ihrer Nationalität und ihres Glaubens, sowie auch zur Bestreitung der localen Bedürfnisse des Landes. Die Summe, welche nach Ablauf des genannten Zeitraumes alljährlich an die Centralregierung abzuführen ist, wird später im Wege des Einvernehmens zwischen der Türkei, Russland und Oesterreich-Ungarn festgestellt.“ „Artikel XXV. Die Provinzen Bosnien und Hercegovina sollen von Oesterreich besetzt und verwaltet werden. Da die österreichischungarische Regierung es nicht wünscht, sich mit der Verwaltung des Sandschaks von Novibazar zu befassen, welches sich zwischen Serbien und Montenegro in südöstlicher Richtung bis über Mitrovica erstreckt, wird die ottomanische Regierung auch fortfahren, dort in Kraft zu sein. Nichtsdestoweniger behält sich Oesterreich - Ungarn, um den Bestand des neuen politischen Staates, ebenso wie die Freiheit und Sicherheit der Communicationswege zu sichern, das Recht vor, Garnisonen zu halten und militärische und Handelsstrassen zu besetzen im ganzen Umfange dieses Theiles des alten Vilajets von Bosnien.“ „Zu diesem Zwecke behalten sich die Regierungen von Oesterreich-Ungarn und der Türkei vor, über die Details sich ins Einvernehmen zu setzen.“ Mit dem betreffenden Mandat zur wirksamen Realisirung der Oesterreich-Ungarn von Europa übertragenen und zum Schutze der Lebens-Interessen der Monarchie übernommenen Mission versehen, traf die k. u. k. Regierung politisch und militärisch die Vorbereitungen zum Einmärsche in Bosnien und die Hercegovina, in welchen Provinzen die Ereignisse die Anwesenheit der k. k. Truppen in hohem Grade nothwendig gemacht hatten. Topographische Skizze *). Das General-Gouvernement Bosnien (Bosnien, Hercegovina, Novibazar), mit einem Flächeninhalte von ungefähr 1100 Quadratmeilen, ist im Norden und Westen von österreichischem, im Osten von serbi') Siehe Beilage Tafel II.