Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs 2. (1877)
Beiträge zur vaterländischen Geschichte. I. Major Moriz Edlen v. Angeli: Der Friede von Vasvár. Nach den Original-Acten der k. k. Archive
Der Friede von Vasvár. 29 Der Friede, oder richtiger gesagt, der Waffenstillstand von Vasvár enthielt folgende zehn Artikel1): Artikel I. Der Kaiser gibt dem Fürsten von Siebenbürgen die von den kaiserlichen Truppen besetzten Plätze und Palanken zurück. Beide Theile räumen gleichzeitig Siebenbürgen und ziehen sich von dessen Grenzen zurück. Sollte der Fürstenstuhl erledigt werden, so bleibt dem Fürstenthume Siebenbürgen nicht nur das Recht der freien Fürsten wähl, sondern es werden diesem Lande alle jene Freiheiten und Prärogative garantirt, welche es im Sinne früherer Verträge bisher besessen hat. Artikel II. Die dem Kaiser zugehörigen Comitate Szathmár und Szabolcs, sowie seine übrigen Comitate, Provinzen und Gespannschaften sammt allen zu ihnen gehörigen Städten, Festungen und Palanken, insbesondere die seit jeher dem Kaiser unterthänigen Haiducken (nicht aber die zu Siebenbürgen gehörigen) sollen in keiner Art und unter keinem Vorwände, weder von den Türken, noch Siebenbürgern oder deren Fürsten, oder sonst irgend wem belästigt, und weder Tribut noch Steuer von ihnen gefordert werden. Artikel III. Der Kaiser hat das Recht, die in seinem Gebiete und an dessen Grenzen gelegenen festen Plätze und Palanken zu fortificiren und zu verbessern, vornehmlich Szathmár, Károly, Kalló, Ecsed und auch überall, wo es die Nothwendigkeit erfordert, nach Art und Weise, wie dies an seinen übrigen Grenzen der Fall ist. Zur Besatzung dieser Plätze dürfen aber keine regulären Truppen verwendet werden, und ihre Commandanten nicht den Titel eines Generals führen. Zur Satisfaction beider Theile wird der Platz Székelyhid nebst allen seinen fortificatorischen Werken geschleift und darf weder von Seite der Paciscenten, noch von irgend wem Andern wieder aufgebaut oder reparirt werden. Artikel IV. Der Sohn Rákóczy’s und jener Kemény’s, oder wer immer aus Ober-Ungarn, darf in Siebenbürgen nicht mit Kriegsvolk einrücken, um dort neue Erhebungen und Unruhen hervorzurufen. Gleicherweise werden auch die Türken und Siebenbürger Jeden verhindern, sich in ähnlicher Absicht in das Gebiet des Kaisers zu begeben. Artikel V. Die vertragschliessenden Mächte werden den Mal- contenten beider Theile keinerlei Unterstützung gewähren. Artikel VI. Die Herstellung oder der Wiederaufbau von Szerinvár ist nicht gestattet, und hat Artikel II hierauf keine Anwendung. Artikel VII. Die Siebenbürger, welche in Folge der Unruhen das Land verlassen und sich zu dem einen, oder dem andern Theile begeben haben, können entweder unter Einsetzung in ihre früheren Rechte zurückkehren, — oder wenn sie es vorziehen, zu bleiben wo sie dermal sind, so sollen sie von Niemanden belästigt werden. *) *) Nach dem im k. k. Haus-, Hof- und Staats-Archiv erliegenden Originale.