Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 17. (Wien, 1823)

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273 Granz-Grundgesetze Granz-Grundgesetze 374 Granj-Grundgesetze, Grundstücke werden, wenn der Gränz- mann sich den Gcänzobliegenheiten nicht unterzie­ht, binnen zwey Jahren veräußert Bd. 9, S. 169, §. 9909. die Weiber, welche ihre Gränz - Obliegenheiten erfül­len, sind von der Aufnahme von Familien nicht auszu­schließen Bd. 9, S. 169, §. 9910. Erbfolge bey dem Absterben einer ganzen Haus- Com- wunión Bd. 9, S. 169, §. 9911. wie die aus dem gemeinen Stande vorgerückten Offi ciere, Beamten und Provinzialisten, in Absicht aufj öte Erbfolge zu behandeln Bd. 9, S. 169, §. 9912. ^urch Erbfolge anheim gefallene Gründe dürfen, bey unvermögender Bearbeitung derselben, veräußert werden Bd. 9, S. 169, §. 9913. — — Ansässigkeiten, wie viele ein Gränzer als Stammgut besitzen kann Bd. 9, S. 170, §. 9914. “* í0'6 $jc durch Erbfolge zugefallenen Gründe anzuschrei­ben Bd. 9, S. 170, §. 9915. wer von der Erbfolge ausgeschlossen ist Bd. 9, S. 170, §. yy»6. b Grundstücke uod Grundansässigkeirs - Gebäude kann nicht testirt werden Bd. 9, S. 170, §. 99,7 wie der letzte Sprosse einer HauS-Communion zu te- stiren befugt ist Bd. 9, S. 170, §. 9918. Handelsleute, Officiere und dergleichen können über " thke Gründe nicht testire» Bd. 9, S. 170, §. 9919. rote die anheim fallenden Grundstücke und Grundan-j säffigkeits - Gebäude zu behandeln Bd. 9, S. 170, §> 9920. — wie die Grundstreitigkeiten beyzulegen Bk). 9, S. 170, §. 9921* roer zur Erlernung von Handwerken ausgewählt wer­den soll Bd. 9, S. 171, §. 9928. ™ann sich der Civil - Professionisten zu bedienen Bd. 9, S. 171, §. 9927. welche Handels » und Gewerbsleute, dann deren Söhne von der Militär - Oienstpflichtigkeit befreyet sind Bd. 9, S. 172, §. 9937. *— Handelsleute, welche wissenschaftlichen Eigenschaften solche haben müssen, um einem Gremium emvccleibt zu werden Bd. 9, S. 172, §. 9988. . wie die Handels - und Gewcrbsleute bey Vergehen bestraft werden Bd. 9, S. 178, §. 9989. welche katholischen Knaben zu den höheren Studien zuzulassen Bd. 9, S. 173, §. 9940. — welche griechisch nichtunirren Knaben in ihre Religious- Genvssenschaft zum geistlichen Stande zuzulassen Bd. 9, *78, §. 9941. Darstellung der Nothwendigkeit der Hauses-Commu- nion Bd. 9, S. 178, §. 9942. Hau s - Communion, welche Eigenschaften und Ver vflichtungeu deren Mitglieder haben Bd. 9, S. >78, §. 9943. ~ Haus - Communion, wie lange die Gränzer als Mit­glieder derselben anzusehen sind Bd. 9, S- 178 §• 9944* Haus - Communionen, Wirkungskreis der Vorsteher Ed. 9, S. 173, §. 9945. Haus - Communionen, Pflichtendes Hausvaters und der Hausmutter Bd. 9, S. >78, §. 9940. wie die Hausvorsteher bey Vergehungen zu bestrafen Bd. 9, S. 174, §. 9900. Hausvorstehec, die Entsetzung derselben darf nur durch die Regiments - Gerichte geschehen Bd. 9, S. 174, §* 9951. welche Ansprüche und Verpflichtungen die Häuser- Communivns - Glieder haben Bd. 9, S. 174 §., 9953. Eigenschaften be§ Haus - Vermögens und Widmung desselben Bd» 9, S. 174, §• 9964. Hausvaters - Pflichten in ökonomischer Rücksicht 58b. 9, S. 174, §. 9955. Haus - Communion, in welchem Falle daselbst eine Mitsperre zu führen Bd. 9, S. 174, §. 9986. Hauö -Communion, bey einer solchen ist in ökonomi­scher Hinsicht die Zustimmung aller grvßjährigen Haus­genossen nvthig Bd. 9, S. 175, §. ‘9937. Vand xvir. sGränz-Grundgesetze, wie bey eintretenden ungegründeten Wie­dersprüchen von Seite eines Hausgenossen gegen die Anträge des Hausvaters fürzugehen Dd. 9, S. 175, §. 9958*- — unter welchen Umständen ein Hausgenosse eine Ver­bindlichkeit für das Gränzhaus eingehen kann Bd. 9, ®. 175, §. 9959.- — wie bey einer Haus-Communion die Ueberschüsse zu theilen Bd. 9, S. i?5, §. 9960.- — was bep Widersprüchen gegen die Theilungs - Moda­lität der Ueberschüsse in den Haus-Communionen zu geschehen Bd. 9, S. >78, §. 9961.- — Hausgenossen, nachlässige, sind von der Theilung der Ueberschnsse auszuschließen Bd. 9, S. iy5, §. 9963.- — Hausgenossen dürfen keine abgesonderte Wirthschaft betreiben, oder Speculativnen machen Bd. 9, S- 176 §. 9964.- — Verfahren bey Erbschaften oder Schenkungen gegen Hausgenossen Bd. 9, S. 175, §. 9965.- — CvmmunionS: Hausgenossen, wann solche für sich et­was verdienen und erwerben dürfen Bd. 9, S. >76, §. 9966.- — die Haus - Communions - Genossen müssen einen Theil ihres Nebenverdienstes an die Haus - Cassa abgeben Bd. 9, S. 176, §. 9967.- — die HauS - Communions - Genossen dürfen ohne Bewil­ligung des Hausvaters auf keinen besonderen Erwerb ausgehen Bd. 9, S. 176, §. 9968.- — Haus - Communions - Genossen, worin ihr freyes Ei­genthum besteht Bd. 9, S. 176, §. 9969.- — wie bey Theilung der Gränz - Häuser, in Betreff der Gründe, Wohn - und Wirkhschaftsgebäude, Vieh und WirthsLaftsgerä khe fürzugehen Bd. 9, S. 176, §. 9970.- — Ausmaß der halben Ansässigkeit Dd.9, S. 176, §. 9971.- — Beobachtungen, wenn bey der Therlung eines Gränz- HauseS der zur Haus - und Hofstelle mit etn halb Joch erforderliche Grund nicht von der Huthweide herge­nommen werden kann Bd. 9, S. 176, §. 9972.- — welche Nothdürfken und Verpflichtungen der Lheilung der Häuser voraus zu gehen Bd. 9, S. 176, §. 9974.- — wer bey Theilung der Häuser die Antheile eines jeden einzelnen bestimmt Bd. 9, S. >77, §. 9973.- — unter die Anzahl der männlichen Köpfe gehören alle männlichen Kinder mit in die Häuser - Theilungs - Be­rechnung Bd. 9, S. 177, §. 9976.- — Häusertheilung, was bey Bestimmung und Ausmit- lung der 'Antheile für die in solche zurücktretenden Officiere und Beamten zu beobachten Bd. 9, S. 177, §* 9977*- — Häusertheilung, bey solcher ist auch auf die Söhne der aus dem Gränzstande vorgerückten) Officiere und Beamten Rücksicht zu ^nehmen Bd. 9, S. 177, §. 9978. . — die Häusertheilung ist vor der Festsetzung der An- theile für die in das Gränzhaus zurücktrelenden Offi­ciere und Beamten nicht zu gestatten Bd. 9, S. 177, §. 9979.- — Häuser - Theilungs - Urkunde, Ausfertigungs- und Be­stätigungsart derselben Bd. 9, S. 177, §. 9980.- — wann eine neue Hauses - Communivn zu wirken be­ginnt Dd. 9, S. 178, §• 9981.- — die neuen Häuser sind zu nummeriren, und wie hier­nach das Gränz - Grundbuch zu rectificiren Bd. 9 , S. 178, §. 9982. ■ — nach bewirkter Theilung der Häuser ist jede Klage un­gültig Bd. 9, S. 178, §. 9988. • — die Häusertheilungs - Vorschriften sind strenge zu beobachten, und^ jede Eigenmächtigkeit strenge zu be­strafen Bd. 9, S. 178, §. 9984.- — die Häusertheilung darf wegen! Familien - Zwisten nicht Statt haben Bd. 9, S. 178, h. 9985. • — weniger zahlreiche Häuser können Fremde adoptiren Bd. 9, S. 178, §. 9986. — zu jeder Adoption einzelner Individuen oder ganzer Familien ist die Regiments - Cvmmando - Bewilligung erforderlich Bd. 9, S. 178, §. 9987. — bey Adoptirungen, so bald eö sich um die Annahme an Kindes Statt handelt Bd. 9, S. 179, §. 9988. 35

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