Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 17. (Wien, 1823)
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*7' Gránz-Gcundgesetzs Granz-Grundgefetze 272 Gränz - Gruudge sebe, der Grundbesitz der von Officieren und Beamten erworbenen Gründe ist sorgfältig zu prüfen Bd. 9, G- 158,, <5„ 9846. —- — in wie fern die Verpachtung der Grundstücke oder deren Besitz als Nuhpfand gültig ist Bd. 9, S. >58§- y847-, — —- Weingärten und Pupillar-Gründe dürfen zu einem angemessenen Pachtschillinge an Bürger der Militär- Eommunitäte» und an Provinzialistrn verpachtet werden 53b, 9, S 169, §.9848. —- — Besißfähigkeit jener Gründe, welche von zum obligaten Granzstande nicht gehörigen Personen, vor Erscheinung, der Grundgese^he erworben worden sind, und Verboth des ferneren Erwerbes Bd. 9, S- >89,5. 9849 — - liegende Güter zu erwerben, sind die Granzer ohne Einschränkung befugt Bd, 9, S. >89, §. 9880. —— daselbst darf eine Grunderwerbung, durch Personen nicht geduldet werden, die das Gesetz von dem Grundbesitze ausschließt Bd. 9. S. >89, §. 9881. — — wer ohne Einschränkung befugt ist, liegende Gründe zu erwerben 53b. 9, S. 160, § 9882. — — die Granzer sind verbunden, ihre inhabe-nden Gründe zu Aerarial - Nothdürsten abzutreten Bd.. 9, S., >60, §.9853. —. —- die Granzer sind verpflichtet, bey eintretendeu politischen und Polizey-Rücksichten ihren Wohnsitz zu verlassen Bd. 9, S. 160, 5. 9884. — — zu jeder gezwungenen Uebersehung eines Gränzers muß die General-Commando - Bewilligung eingeholt werden 53b. 9, S. 160, 5. 9888. —- — die liegenden Gründe werden in Stammgut und Ueder- land eingetheilt Bd. 9, @. 160, §.9886. —^ — Beobachtung hinsichtlich des Üeberlandes Bd. 9, S. 160, §. 9887. — — bey einem Hause soll nur die Anschreibung einer ganzen Ansässigkeit Statt finden Dd. 9, S. 160, 5. 9888. — — Gemeinde-Gründe zu Viehweiden werden Pradien ge nan nt Bd. 9, S- 160, 5.9889. — — wie viele Joche eine jede Grundansässigkeit an Haus-, Hof- und Gartengründen haben sollB. 9, S.>6o, 5. 9860. — — Flächeninhalt einer Haus- und Hofstelle Bd. 9, S. 161, 5.9862. — — wie die Grundansässigkeiten in Viertel.», halbe, d-eyviertel oder ganze Ansässigkeiten einzutheileu, und wie viele Gründe eine jede derselben an Stammgul und Ueberland zu erhalten 53b. 9, S. 161, §. 9868. — — die Eintheilung der Ansässigkeiten nimmt keinen Einfluß auf die Stoll - Gebühren Bd. 9, S. 161, 5. 9864* — — über die Haus - und Hofstellen sind VormerkungsProtocolle individuel zu unterhaltenB. 9,S. >61,5.9868. — — Grundsätze bey der Abtheilung der Besitzungen der Grä nzer in Stammgut und Ueberland Dd. 9, S. 161, 5- 9866. — __ die Abtheilung der Gründe in Stammgut und Ueberland findet nur im Grundbuche Statt 53b. 9, (3. >63, §.9867. — — Gründe, den Gemeinden zur Benützung überlassene, wie selbe behandelt werden sollen Bd. 9, S. >63, 5. 9868. — — Ansiedler, haben in Absicht des Grundbesitzes gleiches Eigenthumsrecht m t den übrigen Gränzern Bd. 9, S. i63, 5- 9869, — — Behandlung der Gründe bey Erwerbungen nach Erscheinung der Grundgesetze Bd. 9, S. 1 (ß, §. 9870. — •— Gemeinde-Gründe sind nicht als Privat - Eigenthum zu betrachten Bd. 9, S- >63, 5. 9871. — — Grund - Ausmaß auf Gärten für jeden Grundbesitzer einer Rößmühle Bd. 9,. S. 168, 5. 9872, — — unter welchen Umständen eine Veräußerung des Stammgutes eintreten kann Bd. 9, S. >63, 5. 9878. — — Stammgürer, deren Verpachtung, VerpfändungCautions- Beschwerung oder theilweise Veräußerung findet nicht Statt, auch darf keine Pfändung hierauf gesühret werden 53b. 9, S. 164, §• 9874. —, — Gründe können zu Privat, Speculationeu, gegen Rücklaß des Zehenten, überlassen werden Bd. 9, S. 164, §. 9878. _» — beym Verkaufe ärarischer Realitäten ist ein angr? messenerGnindziusvvrzubehalten B-9, S. 164,5. 9876. Gränz.: Grundge setze , wann die Pfändung ,des dritten Theiles der Feldfrüchte Statt findet 53 b-. 9, S. 164, §.. 9877— — wann und wie eine Aushülfe deu ohne Verschulden in der Wirthschaft herabgekommenen Gränzeru zu leisten Bd. 9, S. 164, 9878. — — Aushülfs - Befugniß der General - Commanden bey überhäuften Gemeinde-Arbeiten Bd. 9, S. 164, §. 9879— — wann eine Verpachtung des Stammgutes Statt finden kann Dd. 9, S. >64, §. 9880. — — wann ein Verkauf des Stammgutes der Pupillku Statt finden kann Bd. 9* ©• >64. §> 9881. — — wann Verpfändungen der Stammguts - Gründe bewilligt werden Vd. 9, S. >64, §. 9882. — — wann die Diertelansässigkeit verpfändet und verkauft werden kann Bd. 9, S> >68, 5. 988a. — — wer als Pfandnehmer und Käufer der Häuser geeignet ist Dd. 9, S. >f>5, 5. 9884. — — wie gegen Gränzhänfer die Rechte des Aerariums Hand zu haben Bd. 9, S. >65, 5. 9888. — — Gründe- verpfändete und verkaufte, dürfen durch Tausch wieder an Gränzer gelangen Bd. 9, S. >65 , §. 9886. _ — aus Noth verpfändete sollen durch Vorschußleistung, aus dem Proventen» Fonde eingelöset werden Bd. 9, S. >65, 5. 9887. — — die Vertauschung zwischen den Stammguts- und Ueberland-Gründen ist. unbedingt gestattet Bd. 9, S. >65, 5 9889. _ — die zum Ueberlande gehörigen Gründe können nur mit Regiments --Bewilligung verpachtet ober veräußert werden Bd. 9, S- >65- §. 9890. _ — vierwöchentliches Einstandsrecht bey Grund verkaufen Bd. 9, S. >65, 5. 9891. Bd. 9, S. >66, 5. 9892. — — der Verkauf der Gründe an Provinzialisten und Communitäts - Bürger findet nicht Statt Bd. 9, S. >66, 5. 9893. ______wle bey scheinbaren Schenkungen und übertriebenen Kaufspreisen der zum Verkaufe angeschlagenen Gründe zu verfahren Vd. 9, S. >68, 5. 9894. _ — Gränzhäuser haben bey der Ausübung des Gin« standerechtes den Vorzug Band 9, Seite >66, 5.. 9898. _ — in wie weit Grund - Verkaufs - Contracte gültig abgeschlossen werden können Bd. 9 , S. >66, §. 9896. — — wie sich hinsichtlich des Nutzpfandes zu benehmen Bd. 9, S. 167, §. 9897. _____Realitäten dürfen nicht verpfändet werden Bd. 9, S. 167, 5. 9898. — — Grund - und Realitäten - Verpfändungen vor dem ersten November 1807 sind gesetzlich zu behandeln Bd. 9, S. 167, 5> 9899. _ _ weder von dem Stammgute noch von dem Ueberlande darf Jemanden der lebenslängliche Nutzbrauch eingeräumt werde» Bd. 9, S. 167, §. 9900. auf den Fundus instructus findet keine Pfändung Statt Bd. 9, S- 167, §. 990>. — — Verpfändungen, Verpachtungen oder Veräußerungen dürfen ohne Regiments - Cvmmando - Bewilligung nicht vorgenommen werden 53 b... 9 , S. 167, 5. 9902. — — die rat-ificirten Verträge sind in ba$ CompagnieProtocoll eiuzu tragen Bd. 9, S. 167. 5. 9903. — — die Umwandlung und Benützung urbarer Gründe ist unbedingt zu aestatten Dd. 9, S. >68, 5. 9904. — — jede Verwandlung und Benutzung der Gründe ist bey den Compagnie » Cbmmandanten. auzuzeigen Bd.. 9, S- >68. 5. 9908. — — die Anlegung von Weingärten darf ohne RegimentsCommandv - Bewilligung nicht geschehen Dd. 9, S. i 68, §. 9906. — — die Grundstücke müssen nach der gewöhnlichen - landesüblichen Brachezeit wieder bearbeitet werden. 53D, 9, S. >68, 5. 9907. — _ Erbfolge der in einer HauS - Cvmmunion lebenden Individuen Bd. 9, S. 169, §. 9908.