Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 17. (Wien, 1823)

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*7' Gránz-Gcundgesetzs Granz-Grundgefetze 272 Gränz - Gruudge sebe, der Grundbesitz der von Officieren und Beamten erworbenen Gründe ist sorgfältig zu prü­fen Bd. 9, G- 158,, <5„ 9846. —- — in wie fern die Verpachtung der Grundstücke oder deren Besitz als Nuhpfand gültig ist Bd. 9, S. >58­§- y847-, — —- Weingärten und Pupillar-Gründe dürfen zu einem an­gemessenen Pachtschillinge an Bürger der Militär- Eommunitäte» und an Provinzialistrn verpachtet wer­den 53b, 9, S 169, §.9848. —- — Besißfähigkeit jener Gründe, welche von zum obliga­ten Granzstande nicht gehörigen Personen, vor Er­scheinung, der Grundgese^he erworben worden sind, und Verboth des ferneren Erwerbes Bd. 9, S- >89,5. 9849 — - liegende Güter zu erwerben, sind die Granzer ohne Einschränkung befugt Bd, 9, S. >89, §. 9880. —— daselbst darf eine Grunderwerbung, durch Personen nicht geduldet werden, die das Gesetz von dem Grund­besitze ausschließt Bd. 9. S. >89, §. 9881. — — wer ohne Einschränkung befugt ist, liegende Gründe zu erwerben 53b. 9, S. 160, § 9882. — — die Granzer sind verbunden, ihre inhabe-nden Gründe zu Aerarial - Nothdürsten abzutreten Bd.. 9, S., >60, §.9853. —. —- die Granzer sind verpflichtet, bey eintretendeu politi­schen und Polizey-Rücksichten ihren Wohnsitz zu ver­lassen Bd. 9, S. 160, 5. 9884. — — zu jeder gezwungenen Uebersehung eines Gränzers muß die General-Commando - Bewilligung eingeholt werden 53b. 9, S. 160, 5. 9888. —- — die liegenden Gründe werden in Stammgut und Ueder- land eingetheilt Bd. 9, @. 160, §.9886. —^ — Beobachtung hinsichtlich des Üeberlandes Bd. 9, S. 160, §. 9887. — — bey einem Hause soll nur die Anschreibung einer gan­zen Ansässigkeit Statt finden Dd. 9, S. 160, 5. 9888. — — Gemeinde-Gründe zu Viehweiden werden Pradien ge nan nt Bd. 9, S- 160, 5.9889. — — wie viele Joche eine jede Grundansässigkeit an Haus-, Hof- und Gartengründen haben sollB. 9, S.>6o, 5. 9860. — — Flächeninhalt einer Haus- und Hofstelle Bd. 9, S. 161, 5.9862. — — wie die Grundansässigkeiten in Viertel.», halbe, d-ey­viertel oder ganze Ansässigkeiten einzutheileu, und wie viele Gründe eine jede derselben an Stammgul und Ueberland zu erhalten 53b. 9, S. 161, §. 9868. — — die Eintheilung der Ansässigkeiten nimmt keinen Einfluß auf die Stoll - Gebühren Bd. 9, S. 161, 5. 9864* — — über die Haus - und Hofstellen sind Vormerkungs­Protocolle individuel zu unterhaltenB. 9,S. >61,5.9868. — — Grundsätze bey der Abtheilung der Besitzungen der Grä nzer in Stammgut und Ueberland Dd. 9, S. 161, 5- 9866. — __ die Abtheilung der Gründe in Stammgut und Ueberland findet nur im Grundbuche Statt 53b. 9, (3. >63, §.9867. — — Gründe, den Gemeinden zur Benützung überlassene, wie selbe behandelt werden sollen Bd. 9, S. >63, 5. 9868. — — Ansiedler, haben in Absicht des Grundbesitzes gleiches Eigenthumsrecht m t den übrigen Gränzern Bd. 9, S. i63, 5- 9869, — — Behandlung der Gründe bey Erwerbungen nach Er­scheinung der Grundgesetze Bd. 9, S. 1 (ß, §. 9870. — •— Gemeinde-Gründe sind nicht als Privat - Eigenthum zu betrachten Bd. 9, S- >63, 5. 9871. — — Grund - Ausmaß auf Gärten für jeden Grundbesitzer einer Rößmühle Bd. 9,. S. 168, 5. 9872, — — unter welchen Umständen eine Veräußerung des Stamm­gutes eintreten kann Bd. 9, S. >63, 5. 9878. — — Stammgürer, deren Verpachtung, Verpfändung­Cautions- Beschwerung oder theilweise Veräußerung findet nicht Statt, auch darf keine Pfändung hierauf gesühret werden 53b. 9, S. 164, §• 9874. —, — Gründe können zu Privat, Speculationeu, gegen Rücklaß des Zehenten, überlassen werden Bd. 9, S. 164, §. 9878. _» — beym Verkaufe ärarischer Realitäten ist ein angr? messenerGnindziusvvrzubehalten B-9, S. 164,5. 9876. Gränz.: Grundge setze , wann die Pfändung ,des dritten Theiles der Feldfrüchte Statt findet 53 b-. 9, S. 164, §.. 9877­— — wann und wie eine Aushülfe deu ohne Verschulden in der Wirthschaft herabgekommenen Gränzeru zu lei­sten Bd. 9, S. 164, 9878. — — Aushülfs - Befugniß der General - Commanden bey überhäuften Gemeinde-Arbeiten Bd. 9, S. 164, §. 9879­— — wann eine Verpachtung des Stammgutes Statt finden kann Dd. 9, S. >64, §. 9880. — — wann ein Verkauf des Stammgutes der Pupillku Statt finden kann Bd. 9* ©• >64. §> 9881. — — wann Verpfändungen der Stammguts - Gründe be­willigt werden Vd. 9, S. >64, §. 9882. — — wann die Diertelansässigkeit verpfändet und verkauft werden kann Bd. 9, S> >68, 5. 988a. — — wer als Pfandnehmer und Käufer der Häuser geeig­net ist Dd. 9, S. >f>5, 5. 9884. — — wie gegen Gränzhänfer die Rechte des Aerariums Hand zu haben Bd. 9, S. >65, 5. 9888. — — Gründe- verpfändete und verkaufte, dürfen durch Tausch wieder an Gränzer gelangen Bd. 9, S. >65 , §. 9886. _ — aus Noth verpfändete sollen durch Vorschußleistung, aus dem Proventen» Fonde eingelöset werden Bd. 9, S. >65, 5. 9887. — — die Vertauschung zwischen den Stammguts- und Ueber­land-Gründen ist. unbedingt gestattet Bd. 9, S. >65, 5 9889. _ — die zum Ueberlande gehörigen Gründe können nur mit Regiments --Bewilligung verpachtet ober veräu­ßert werden Bd. 9, S- >65- §. 9890. _ — vierwöchentliches Einstandsrecht bey Grund verkaufen Bd. 9, S. >65, 5. 9891. Bd. 9, S. >66, 5. 9892. — — der Verkauf der Gründe an Provinzialisten und Communitäts - Bürger findet nicht Statt Bd. 9, S. >66, 5. 9893. ______wle bey scheinbaren Schenkungen und übertriebenen Kaufspreisen der zum Verkaufe angeschlagenen Grün­de zu verfahren Vd. 9, S. >68, 5. 9894. _ — Gränzhäuser haben bey der Ausübung des Gin« standerechtes den Vorzug Band 9, Seite >66, 5.. 9898. _ — in wie weit Grund - Verkaufs - Contracte gültig abgeschlossen werden können Bd. 9 , S. >66, §. 9896. — — wie sich hinsichtlich des Nutzpfandes zu benehmen Bd. 9, S. 167, §. 9897. _____Realitäten dürfen nicht verpfändet werden Bd. 9, S. 167, 5. 9898. — — Grund - und Realitäten - Verpfändungen vor dem er­sten November 1807 sind gesetzlich zu behandeln Bd. 9, S. 167, 5> 9899. _ _ weder von dem Stammgute noch von dem Ueberlande darf Jemanden der lebenslängliche Nutzbrauch einge­räumt werde» Bd. 9, S. 167, §. 9900. auf den Fundus instructus findet keine Pfändung Statt Bd. 9, S- 167, §. 990>. — — Verpfändungen, Verpachtungen oder Veräußerungen dürfen ohne Regiments - Cvmmando - Bewilligung nicht vorgenommen werden 53 b... 9 , S. 167, 5. 9902. — — die rat-ificirten Verträge sind in ba$ Compagnie­Protocoll eiuzu tragen Bd. 9, S. 167. 5. 9903. — — die Umwandlung und Benützung urbarer Gründe ist unbedingt zu aestatten Dd. 9, S. >68, 5. 9904. — — jede Verwandlung und Benutzung der Gründe ist bey den Compagnie » Cbmmandanten. auzuzeigen Bd.. 9, S- >68. 5. 9908. — — die Anlegung von Weingärten darf ohne Regiments­Commandv - Bewilligung nicht geschehen Dd. 9, S. i 68, §. 9906. — — die Grundstücke müssen nach der gewöhnlichen - landes­üblichen Brachezeit wieder bearbeitet werden. 53D, 9, S. >68, 5. 9907. — _ Erbfolge der in einer HauS - Cvmmunion lebenden Individuen Bd. 9, S. 169, §. 9908.

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