Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 17. (Wien, 1823)

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2(>3 Gränze Gränz 264 Gränze überhaupt, wie die Geldempfänge für die Truppen zu bewirken Bd. 12, S. 89, §. 18184. — — wie die Geldempfänge der Truppen abzuaukttircnsind Bd. 12, S. 89, §. i8i85. — — Hauptansicht der Nechnungsrichtigkeit Bd. 12, 0. 90, §. 18186. — — das Rechnungswesen ist im Currenten zu erhalten Bd.12, 0. 90, §. 18187. — — wie die im Felde stehenden Bataillone ihre Particu­lar-Rechnungen der im Lande befindlichen Regimeins- Rechnungs-Kanzelley am sichersten und geschwindesten zuzuseudeu haben Bd. 12, S. 91, §? 1Z188. — — Landesverwaltungs-Abtheilungen, Rechnungsrichtigkeit. für selbe, siehe Rechnungsrichtigkeit. — — Rechnungsrichtigkeit der Oekoiiomie - Verwaltung, s. Rechnungsrichtigkeit. — — Ausmaß au Kirchendienern und Glöcknern bey einer Pfacr- oder Filial-Kirche, und Behandlung derselben Bd. i2, S. 270, §. i3363. — — zu Kirchen - und Gemeindebanführungen sind keine x Almosen - 0ammlungen zu gestatten Bd. 12, S. 27 § 1 öjó6. — — Rechuungsrichtigkeit der Coutumaz - und Rastell-Aemter siehe Rechnungsrichtigkeik. — — Dependenz der Conlnmaz - Aemter Bd. i3, S. 7, §. 18390. — — die Commandanten von Semlin, Brood und Alt-Gra diska erhalten statt der Paßgelder einen Pauschalbe­trag Bd. 14, S. 222, §. 18987. — — Rechnungsrichtigkeit der Maukhämter Dd. 14, 0.255, §. 18961 und 18962. — — Regiments: Commaudo, was bey Uebergabe desselben zu beobachten Vd. 14, S. 3o4, §. 13999. —' — den Seiden-Transporken ist eine Begleikungsmannschaft beyzustellen Vd. «9, S. 222, §. 14110. — — (Oekonomie - Oberlieutenant) dieselben erhalten die Cap itäulieutenants-Pension Vd. 18, S. 12. — — Officiere (guitrirte), welche an dem Genüsse des ihren Granz-Familien verliehenen Militär-Lehens Theil neh­men wollen, wozu sich dieselben zu verbiilden haben Bd. 16, S. 192, ß. ,5663. — — wie die Adeligen im Tschaikisten-Bataillone, hinsicht­lich der Entlassung zu behandeln Bd. 16, S. 217 §• 13796. — — wie die Reduction der aus dem Felde oder den Gar nisonen heimkehrenden Truppen zu geschehen, nebst allen detaillirten Beobachtungen hierüber Bd. 16 S. 333, §. 16247 bis 16260. Gränz Verivaltungs - Practicanten , siehe Practicanten. — — Quartier und Quartier - Geld, siehe Quartier und Quartier - Geld. — — Service - Ausmaß, siehe Service. — — Brennholz - Ausmaß , siehe Holz. — — (Personale-) inPensiousfällen. siehe Pension, Pensioniere — — Conscription, siehe Conscription in der Gränze. — — Recrutirung, siehe Recrutirung. — — Truppen, hinsichtlich der Montur und des Montur Geldes, stehe Montur. — — Fourierschützen, stehe Fourierschützen. — —' Fouriere, siehe Fouriere. — — Rechmmgsführer, siehe Rechuungsführer. — — Zulagen, siehe Zulagen. — — Gebühr-Gegenstände, siehe Gebühr. — — Arrestanten, stehe Arrestanten. — — Hebammen, stehe Hebammen. — — Betten, siehe Betten. — — Uniformirung der Stabs- und Ober-Officiere, sieh Uniformirung. — — Cordvn, in den übrigen Fällen, siehe Cordon. — — Cadetteu in den übrigen Fällen, siehe Cadetten. — — Munition, siehe Munition. — — Pferde, stehe Pferde. — — Contumaz - Anstalten , siehe Contumaz.-r- — Aerzte, siehe Arzt und Aerzte. — — Paß - Angelegenheiten , siehe Pässe. — — Schulen, stehe Schulen. — — -Gränz - Regulativ für Communitäteu , siehe Commu nitälen. Gränz Waldordnung fürCroatien, Slavonien und das Banat, siehe Waldordnung. — — Weiutaz - Aemter zu Zengg und Carlopago, siehe Weinta z - Aemter. — •— Vermögens - Fond , siehe Fond (Gränz- Vermögens-). — — Cassa, siehe Cassa. — — Berechnung der eingegangenen Paßgelder, siehe Rech- nungsrichtigkrit der Paßgelder in der Militär-Gränze. — — rücksichtlich der Vorspann , siche Vorspann. — — Pestwesen, siehe Cambiatur. — — vom Mauthwesen, siehe Mauth in der Militär­Grunze. — — in den noch übrigen Fällen der Desertion, siehe De­serteurs, Desertion und Taglia. — — in den noch übrigen Fällen der Answanderung, siehe Auswanderer und Auswanderung. — — in den noch übrigen Pest - und Gesundheits-Gegen­ständen, stehe Contumaz. — — -Oekonomie - Verwaltung, Nechnuiigsrichtigkeit, siehe Nehnungs-Richtigkeit :c. u\ Grün z e r, paßlose, die in Ungarn betreten werden, sind in ihre Heirnalh abzuschickeu Bd. 2, 0. 19 , §. 102 j. — — im Kriege sind alle waffenfähigen ohne Ausnahme in und außer der Gränze zu dienen verbunden Bd. 2, S. 28, §> i°48. — — Cnrollirung und ärztliche Untersuchung Bd. 2 , S. 24, 5- >«49­— — was zu beobachten, wenn dieselben sich zu compleitiren unvermögend sind Bd. 2, S. 24, §. io5o. — — wann selbe auf die deutsche Gebühr Anspruch machen , können Bd. 3, S. >4, §. 2782. — — eine Bade-Cur gebrauchende, erhalten die volle Frie­densgebühr Bd. 3, S. 21, §. 2822. — — auswärtige. wie für solche die Naturalien zu quiltiren Bd. 3, S. 491, §. 8999. — — zn ihren Familien abgehende, was die Compagnie-und Cöeadrons - Commandanten hinsichtlich deren Schuh- mib Stiefel - Reparatur zu beobachten Bd. 6, S. 9, §. 5471. — — aus dem Felde zurück kehrende, Bestimmung der Ca- tegorie für die mit gebrachten ärarischen Monturs- Sorten Bd. 6 , S. 9, §. 5472. — — in welchem Falle ärarifche Montur und Rüstung bey einem Ausmarsche zu erfolgen und was hinsichtlich der Vergütung derselben zu beobachten Bd. 6, S. 9, §. 6478. — — wann denselben die angewiesene Montur zu erfolgen Bd. 6, S. 10, §. 5474. — — wann die General - (Summanden derselben die auf den erhöhten Stand abgängige Montur, ohne Jnterveni- ruug der Monturs- Commissionen, anzuschaffen haben Bd. 6, S. 10, §. 5475. — — Mouturs - Ausmaß im Kriege und im Frieden Bd. 6, 0. 29. — — was in Friedenszelten an Monkurs - Sorten gegen Ver­gütung angewiesen werden darf Bd. 6, S.84, §■ 55<)i. — — wann solche die ihnen im Frieden abzufassen bewillig­ten Monturs - Sorten absassen können und wie sich da- bey zu benehmen Bd. 6, S. 88, §. 5616. — — sind bey Anschaffung der Montur zu schonen Bd. 6, S. 89, §. 0617. — — wie die denselben bey dem Eintreffen in der Gränze überlassenen Monturs-und Rüstungs-Sorten zu con- servicén Bd. 6 S. 117, §. 5633. — — wie über die beyhabende Montur die Consignation zu verfassen Bd. 6, S. 128, §. 5658. — — Entwerfung der denselben zu leistenden Monturs-Ver­gütung Bd. 6, S. 128, §. 565g. — — nicht enrolirte auf dem Cordon dienende, wann die denselben gegebenen Feuergewehre auf Kosten deS Aerariums reparlrt werden dürfen Bd. 6, S. 148, §- 3776. — -— nicht enrolirte, wohin selbe nach beendetem Dienste auf dem Cordon ihre Feuergewehre abzugeben Bd. 6, S. i5o, §. 5789. — — die von selben oeyzustellenden Fuhr-und Packpserde, sind auf einen bestimmten Sammelplatz zu liefern Bd. 6, S. 247, §. 6126.

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