Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 17. (Wien, 1823)

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265 Grän rer Gränzer 266 Granzer Eigenschaft der zur Wartung der Fuhr - und Packpferdi in der Gränze bestimmten Bd 6 S. 247, g. 6i3o. — — wie lange solche die Wartung der Pferde zu versehen haben Bd. 6, S. 248, g. 613?.. — — zur Pferdewartung verwendetesind nach dem Ein­tref fen der wirklichen Fuhr-und Packwesens - Gémei neu nach ihrer Heimath zu entlassen Bd. 6, S. 248, §. 61 33. — — wie bey einem Ausmarsche die Fuhr-und Pack-Requi­siten fvrtzubringen Bd. 7, S. 125, §. 67öS. — — welche Vergütung dieselben, wenn sie erkranken, dem Spitale zu leisten haben, dann welche die Medicin ab aerario uiieutgelblich erhalten und welche sie zu ver­güten haben Bd. 8, S. 168, g. 838?.. Bd. 9, S. 263. §. 10377. — — unenrolirte, genießen keine Medicamenten - Freyheil Vd. 8, S. 181 , g. 8453. — — ohne Erlaubniß ausgewauderte und nach einigen Jah­reu wieder zurück kehrende, was rücksichtlich derselben zu beobachten Bd. 8, S. 269, g. 8846 — — mittellose. sind den wohlhabenden HauS-Commu­nitäken als Knechte zuznkheilen Bd. 8, ©. 27 §. 8848. — — welche Unlust zur Arbeit zeigen, wie solche zu behan­deln Bd 8, S. 270, g. 885o. — — entwichene, wie die Hausväter, die einen solchen unter­stützen, zu behandeln Bd. 8, S- 270, g. 8852. — — die sich ohne Erlaubniß auswärts befinden, denselben sind Tauf - und Traurings - Scheine nicht zu erfolgen Bd. 8, S. 270 , g. 8853. — — wenn sich deren Auswanderung vermehrt, waö dießfalls geschehen soll Bd. 8, S. 271', §. 8855. — — sind zu allen erlaubten Erwerben befugt Bd.9, S. 17 §• 9922. — — welche Erwerbe und Gewerbe von solchen betrieben werden dürfen Bd. 9, S, 171 , g. 9928. .— — unter welcher Verbindlichkeit denselben die Erlernung und Ausübung schwerer Handwerke gestatter werden kann Bd. 9, <5. 171, g. 9924. Verbindlichkeit bcy und nach Erlangung einer Pro­fession Bd. 9, S. 171 , g. 9926. ein jeder kann Vieh - und Früchtenhandel treiben Bd. 9, S. 172, g. 9980. wan n die mit Vieh - und Früchten handelnden erst als wirkliche Handelsleute zu conscribiren Bd. 9, S. 172, §. 9981­wer zum Stichhandel befugt ist Bd. 9, S. 172, §-. 993?. wie der Stichhandel zu treiben Bd. 9, S. 172 §■ 9933. jedem ist der Kauf-und Verkauf der noch nicht einge- sammelten Früchte verboten Bd. 9 , S. 172 §■ 9935. wer denselben die Befugniß zur Schnitt- und Waren­handlung ertheilen kann Bd. 9, S. 172, g. 9986. enrolirte sind, so lange sie dienen, zu Hausvaterstellen nicht geeignet Bd. 9, S. 174, g. 9947. welche physische und moralische Gebrechen solche zu Hausvaterstellen unfähig machen Bd. 9, S. 174. §• 9943- Bd. 9, S. 174, g- 99Í9­wer solche zu Hausvätern fürzuwählen Bd.9, S. 174, §. 9902. Kri egsgefangene, sind bis zur Auswechselung oder Zü­rn ckkunft unter die im Felde abwesenden zu zählen Ed. 9, S. .73, g. 9962. Verfahren, wenn denselben durch Erbschaft oder Schenkung ein unbewegliches Gut oder Vieh zufällt Bd. 9, S. 173, g. 9965. dik UebcrstedliMg aus einer tn die andereHaus-Communion darf ohne höhere Bewilligung nicht Platz greifen Bd. 9 S. 179, §. 99»9­emigrirte und aus eingenem Antriebe wieder zurückkeh­rende sind als Emansores zu behandeln Bd. 9, S. 179,' §. 999'. aus armen Häusern, diesen ist das Dienen in vermög- kicheren Gränzhäusern und die Verwendung bey öffent­lichen Arbeiten gestaltet Bd. 9, S. >79,' §. 9992. Granzer bey dem Austritte eines solchen ans der Haus-Com- munion findet eine Abfindung weder an Geld noch an Früchten 0tatt Bd. 9, S. 179, g. 9998 — — aus dem obligaten Stande in höhere Chargen vov­rückende, dürfen keine Equipirungs-Beyträge von ihren Haus-Commiinionen erzwingen B d. 9, S. 179, g. 9995. — — welche Bewilligung bey deren Entlassung von der Mi­litär-Dienstpfiichtigkeit beyzubringen Bd 9, S- 180, §. 10001. — — zu Cameras - Contun.az - oder sonstigen Diensten über­tret ende. Behandlungsart derselben Bd. 9, S. 180, g. 10002. — — sich selbst verstümmelte, wie zum Militär zu verwen­den Bd 9, S. 181, g. 10006. — — worin die Haus - Montur derselben besteht Bd. 9, S. 181, g. 10010. — — enrolirte, was denselben unentgeldlich abgereicht wer­den muß Bd. 9, S. 181, g. 10012. — — wie solche im Excrcier-Lager und bey Dienstleistungen außer dem Regiments. Bezirke verpflegt werden Bd.9, S. 182, g. 10013. — — (ausmarschirende) Vorschrift hinsichtlich deren Der­pfiegS - und Monturs : Gebühr Bd 9 , (>.182, g. 10014. — — über die denselben eigentümlich ohne Bezahlung über­lassenen Monturs - Serien find Dormer''mi^s - Proto­kolle zu unterhalten Bd. 9, S. 182, g. 10015. — — ausrolirte, wann denselben die Mvntnrs, Sorten und kalbfellenen Tornister unentgeldlich und eigentümlich zu überlassen Bd. 9, S. 182, g. 10016 — — Abschätzung und Vergütung der eigenen Mont r beym Ausmarsche Bd. 2, S. 97, §• >445. Bd. 6 , S. i?.3 §.. 565y, Bd. 9, S. 182, § 10017 bis 10019. _ _ über die denselben gehörige abgeschätzte Montur sind Vormer kungs - Protocolle zu unterhalten Bd. 9, S. ,83,, g. 10020. — _ wie die Vergütung der Haus-Montur an dieselben zu leisten Dd 9, S- i83, g. 10021. —. was rücksichtlich der Abschätzung der von denselben ans dem Felde mitgebrachten Monrurs- Sorten zu beobach­ten Bd. 9, S. 183, g. 10022. _ _ Gebühr des Monturs - Aequivalents und des Schuh­svhlengeldes Bd. 9, 'S. i83, g, 10025. _ _ zu Frey - Corps zu stehen kommende, Gebühr des Dienst-Constitutivums und der Arbeitsbefreyung für die­selben Bd. 9, S. 184, g. ioo3i. — — für obligate in Officiers - Chargen vorrückende gebührt weder das Dienst - Constitutivum noch die Aerarial-Ar- beits-Befreyung Bd. 9, S. 184, g. 10034. — — enrolirte, jedoch der Notwendigkeit wegen zu HauS verbleibende, Gebühr am Gelds Bd. 9, S. i85,g. ioo35, — — enrolirte, wann ftlche nach den Kriegs-Artikeln und Kriegsgesetzen zu behandeln Bd. 9, S. i85, g. 10086. —■ — wie solche auf Arbeit zu commanbiren Bd. 9, S- 190, §. 10068. Bd 9, S. 216, g. 10206. — — welche Zeitversaumniß denselben an der Arbeitsschul­dig keit abzurechnen Bd. 9, S. 191 , §. 10074. — — wie die von der Arbeit ausbleibenden zu bestrafen Bd. 9, S- 191, g. 10077. — — Arbeits - Modalität bey fleißigen Bd. 9, S. 191, §. 10078. — — die Arbeits- Schuldigkeits - Neste sind uneutgeldlich nach­zusehen Bd. 9, S. 191 , g. >0079. — — worin der Arbeits - Neluirungs - Betrag besteht Bd.9, S. 191, g. 10080. — — in welchem Betrage denselben eine jede Hand-und Zug­Nobath bezahlt wird Bd. 9, S. 192, g. 10086. — — wie solche auf die bezahlten Arbeiten zu commanbiren Bd. 9, S. 198, g 10088. — — im Banat, was solche an Arbeitsschuldigkeit zu leisten haben Bd. 9, S. h;5 , g. 10101. — — im Banat, welchen derselben die Hukweide - Tax - Be­schreibung zu Siatren kommt Bd. 9, S. >96, g. 10102, — — genießen im Kriege für die Enrolirten das doppelte der Befreyiing von der imentgeldlichen Aerarial-Arbeit Bd. 9, S. 196, g. >o>o3. — — welche auf eine extra ordinäre Hukweide- Tax - Bekrey­ung keinen Anspruch haben Dd. 9, 6. >96, §. 10104.

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