Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

68 Lm Hauptstück. VI. Abschnitt. Umstanden gehören. In dem entgegen gesetzten Falle, wenn ihnen nähmlich keine Invaliden- Versorgung gebührt, können sie der Civil-Behörde übergeben, um durch diese entweder in ihren Geburtsort gewiesen, oder auf eine sonstige Art an der Fortsetzung ihrer sträflichen Lebensweise gehindert zu werden. Endlich besteht auch die Einleitung, daß Leute, welche schon die Versorgung in einem Invaliden - Hause oder den Patental-Gehalt außer demselben genießen, dennoch aber so wenig Ehrgefühl besitzen, daß sie sich deS Almoftnsammelns nicht schämen, unter eine strenge Aufsicht gesetzt, und nicht ferner sich selbst allein überlasten werden. Wenn daher ungeachtet dieser Einleitungen, welche von Zeit zu Zeit erneuert und verschärfet worden sind, gleichwohl der das Ansehen und die Würde des Militär-Standes herabsetzende Mißbrauch des Bettelns wuklicher Invaliden, oder anderer Leute, welche sich fälschlich dafür ausgeben, hier und da sich noch erhalten sollte, so kann die Ursache davon wohl nur allein in dem bekannten großen Hange des Publicums zum Wohlthun überhaupt und die vorherrschende Neigung desselben, dem Stande der Invaliden ins Besondere wohl *u thun, liegen, wodurch dieses Almosensammeln öffentlich und allgemein begünstiget wird. Die Erfahrungen haben gezeigt, zu wie vielen Mißbräuchen dieses führt. Verschmitzte Bett­ler, die keine Invaliden sind, sich aber als solche erkunden, und dabey entweder wirkliche oder nur erdichtete körperliche Gebrechen zum-Vorwände gebrauchen, verstehen sich darauf, diesen entschiedenen Hang des Publicums für sich zu benützen, so oft sie zeitweise der höheren Aussicht sich zu entziehen Gelegenheit finden. Diese gehören offenbar in die Elaste derBetrio« ger; denn sie stecken sich in eine Militär - Montur, die sie sich zu verschaffen wissen, um mit mehr Erfolg betteln zu können, und sind durchgängig Leute, die ein müßiges Leben zu führen gewohnt sind, sie erschleichen das öffentliche Mttleiden, und gelangen zwar dadurch zu einem sicheren reichlichen Almosen, setzen aber zugleich den ehrwürdigen Stand deS Invaliden tief herab. Diese Betrieger dürfen der verdienten Strafe nicht entgehen. Aber selbst auch wirkliche Invaliden, welche schon in der Versorgung stehen, und sich des Bettelngehens nicht schämen, verdienen darüber keine Rücksicht; denn sie sind des Al­mosens nicht bedürftig, und streben nach demselben nur aus Hang zum Müßiggehen und zu einer regellosen Lebensweise. Die einen wie die anderen erregen bey dem Publicum einen Übeln Begriff von der Beschaffenheit der Militär - Anstalten, oder machen gar die Besorgnrß einer unzweckmäßigen Verwendung der für Invaliden eingehenden Geschenke entstehen; sie entziehen zugleich den wirklichen und würdigen Invaliden manche Wohlthat, die diesen sonst juflreßen würde, und benützen sie für sich. Sind die abgegebenen Invaliden, welche gebet­telt haben, von auswärtigen Invaliden-Häusern, so sind dieselben mittelst Transportes da­hin abzuschrcken. Durch vertraute Unter-Officiere hat das Hauses-Commando von Zeit zu Zeit nach dem Abkochen der Menagen in den Wirthshäusern, in der Stadt und in den Vor­städten nachsvüren zu lassen, ob nicht allenfalls Invaliden im Betteln der zusammen gegos­senen Speisen angetroffen werden. In jedem solchen Falle hat der betreffende Unters Offi- cier einen solchen Jirvaliden gleich anzuhalten, in das HauS zu überbringen, und den Vor, fall dem Hauses-Commandantcn zu melden, damit die Untersuchung vorgenommen, und der­selbe bestrafet werden könne. So groß auch die Anzahl der Invaliden durch eine lange Reihe von Kriegsjahren gestiegen ist (denn die milde österreichische Regierung läßt nicht allein ihr»», im Kriege, sondern auch solche verdienstvolle Militär-Individuen, die durch Krankheiten und andere Unglücksfälle, oder durch lange Dienstzeit undienstbar geworden sind, in die Invali­den - Versorgung aufnehmen), so ist doch für ihren Unterhalt hinlänglich gesorgt. Der In­validen-Fond wäre zu allen diesen bedeutenden Auslagen nicht hinreichend; denn er vermag nicht einmahl die systemmäßigen Gebühren, viel weniger die außerordentlichen Beyträge zu bestreiten, und derjenige Privat-Fond, von welchem der 16. Abschnitt dieses Hsuptftückes handelt, und mit dessen Gründung zur Unterstützung des Invaliden-FondeS im Jahre 1814 der Anfang gemacht wurde, hat nach seiner ursprünglichen Bestimmung nicht den Zweck, den <

Next

/
Oldalképek
Tartalom