Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

*3o« der Invaliden-Versorgung. 6<> eigentlichen Invaliden-Fond zur Bestreitung der systemmäßigen Gebühren zu unterstützen, oder gar zu vermehren, sondern er ist einzig und allein zu jährlichen Zulagen, so weit er ti vermag, für solche Invaliden bestimmt, die in den Feldzügen der Jahre i8i3 und 1814 invalid geworden sind. Es kann daher nur als eine Wirkung der angestammten Güte Sr. Majestät des Kaisers zu betrachten seyn, daß Allerhöchstdieselben den Invaliden in den vier Häusern den Genuß der außerordentlichen Theuerungsbeyträge, so wie die Ergänzung des Bedarfes auf die systemmaßigen Gebühren, wozu der allgemeine Invaliden - Fond wegen des vermehrten Standes der Invaliden schon lange nicht mehr hinreichet, aus dem Staats- Aerarium zuschießen lassen. Der Hofkriegsrath sieht es für eine seiner vorzüglichsten Pflich­ten an, für das Wohl aller Invaliden unausgesetzt zu sorgen, erhält auf die genaueste Beob­achtung der fest gesetzten Gebühren, er trachtet ihre Lebensweise möglichst zu erleichtern, und läßt alle jene im Diensteswege für sie vorkommenden Beyträge des Publicums gewissenhaft und treu verwalten. Hierher gehören nebst anderen Stiftungen, welche ohnehin, so wie sie eingehen, unverzüglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, der erwähnteUnterstützungs- vereins-Fond, die Provincia!-Invaliden-Versorgung, wovon der 16. Abschnitt handelt, und die in den vier Invaliden-Häusern durch Beyträge von Privaten errichteten Privat-Aus- hülfs- Cassen. h. iSoqg. Durch freywilllge Beyträge in barem Gelbe, dann Obligationen patriotischer Bürger wurde im Jahre 1812 für das W-ener Militär-Invaliden-Haus eine Anstalt gegründet, welche hinsichrlich ihrer Bestimmung den Nahmen Aushülfs-Cassa erhielt, und nach und nach auch in ben übrigen vier Invaliden-Häusern der österreichischen Monarchie errichtet wurde. $. 151 oe. Der Endzweck dieser Anstalt ist, wie schon die obige Benennung entnehmen läßt, den im Militär - Dienste ergrauten krüppelhaften und deßwegen vom Staate m den Invali­den- Häusern lebenslänglich versorgten Offleieren und Mannschaft vom Feldwebel und Wacht­meister abwärts in Fällen besonderer Noth, eine eben so schleunige als ergiebige Aushülfe zu leisten, welche weder vom Invaliden - Fonde, noch vom Militär-Aerarium angesprochen wer­den darf. §. 151 o 1. Die Aushülfs - Cafsa theilet sich demnach in drey Classen, und zwar a) für allgemeine Bedürfnisse des Haufts, ]>) für außerordentliche Unterstützung der Mannschaft, und c) für außerordentliche Unterstützung der im Hause befindlichen Stabs - und Ober-Offi-' eiere, dann sonstigen Individuen. h. 16102. Zur ersten Classe gehören Verbesserungen, welche nicht zur unmittelbaren Noth- wendigkeit, aber doch zum Nutzen oder zur Bequemlichkeit der Invaliden erforderlich sind, oder auch andere vortheilhafte Anstalten, wozu vorzüglich der Unterricht für die Kinder in­valider Officiere und Mannschaft sowohl männlichen als weiblichen Geschlechtes zu rechnen kommen. Zur zweyten Classe gehören außerordentliche Unterstützungen für jene Inva­liden-Mannschaft, welche viele Kinder hat, auf Kleidung, Wäsche, in langwierigen Krank­heiten, Todes- oder sonstigen Unglücksfällen. Zur dritten Classe endlich gehören außer­ordentliche Unterstützungen für Officiere, ivelche sich in den bey der zweyten Claffe für die Mannschaft bemerkten Fällen befinden. §. »5io3. Wenn daher jemand, der einen Beytrag zur Aushülfs-Cassa in barem (Selbe oder in Staats- Obligationen abgibt, zugleich sich bestimmt erkläret, auf welche der im §. 16099 be­merkten Rubriken er denselben gewidmet und verwendet wissen will, so darf auch dieser für Errichtung der Privat-Aus, hülfs-Caffa; Zweck 6 er fiit.’*; Eintheilung der AushülfL- Eaffa in drey Claffen; Be stimmung ieder der drey Slaffen. Hkth.am >3. Märj8>i.v S4«. Behandlung der für die Aushülfs - Sassa «mze-ende« Gefchenksgelder. Hktb. am 21.2flu. 814. d 191.

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