Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von der Invaliden-Versorgung. i>7 §. i5oc>7. Zur Aufrechterhaltung guter Mannszucht sind eigene Disciplinar-Puncte in den In­validen - Häusern vorhanden. Hierbey muß sich aber jeder Hauses - Commandant von selbst bescheiden, daß die in den Invaliden - Häusern befindlichen Leute nicht auf dem bey den Re­gimentern eingesührten Fuße behandelt werden können. Es ist vorzüglich nothwendig, die vorerwähnten Disciplinar-Puncte den Invaliden alle Jahre Ein Mahl bey der Musterung vor­zulesen, und einem jeden Invaliden bey dem Eintritte in das Institut begreiflich zu machen, daß seine vorige Militär-Pflicht auch in dem Invaliden - Institute fortwähre, folglich, wenn er dawider handeln sollte, mit ihm nach der Schärfe des Kriegsrechtes vorgegangen wird. Es bestehet hiernächst die Obliegenheit der Invaliden-Hauses-Commandanten darin, daß sie nicht nur selbst auf die Handhabung der guten Sitten, als der Grundlage der Manns- zucht und Religion, ein stets wachsames Auge tragen, sondern auch die ihnen untergebenen Stabs- und Ober-Officiere dahin verhalten, damit dieselben ihre untergebenen Unter-Op- ficiere und Gemeinen täglich mehrmahl, und zu ungewissen Stunden in ihren Cham­breen besuchen, und alle der Mannschaft unanständige Exceffe zu verhürhen sich bestens cnr- gelegen seyn lassen. Wenn mindere Vergehen bey den Invaliden sich ergeben, so ist die Urt* rersuchung allemahl commiffionaliter zu veranlassen, folglich niemahls zu gestatten, daß dis Invaliden ohne ein solches Commissions-Gutachten nach dem bloß eigenen Ermessen eines Vorgesetzten bestrafet, noch weniger aber mit Stockschlagen, Stößen :c. belegt werden, wie bann auch alle mahl d abey auf die Verdienste und die Gebrechlichkeit de§ Geistes und Körpers des Invaliden die billige Rücksicht zu tragen ist; wo hingegen wegen größerer Verbre­chen ein förmliches Kriegsrecht abgehalten, und dabey wegen Einsendung des Urtheiles die vorgeschriebene Ordnung beobachtet werden muß. Zu desto ^sicherer beständiger Handhabung der guten Mamrszucht besteht auch die schon erwähnte Anordnung, daß kein Invalide ohne Erlaubniß sich aus dem Hause entferne» Es fällt daher, so oft dawider gehandelt wird, die Schuld des Vergehens auf diejenigen, welche die Aufsicht über die Mannschaft haben. Das übermäßige Ausgehen der Invaliden kann auch dadurch vermindert werden, wenn eines Theils die Commandanten der Invaliden-Häuser bey den Chambreen publiciren lassen, daß kein Unter-Officier oder Gemeiner ohne Erlaubniß des die Aufsicht über die Chambree führenden Hauptmannes, bey Strafe eines dreytägigen Arrestes, außer die Häuser gehen soll, ande­ren Falles aber der Hauswache der Befehl erthsilet wird, daß dieselbe keinem Manne, der nicht einen von dem Commandanten gefertigten Passierungs - Zettel hat, den Ausgang aus dem Hause gestatte; es ist nur zugleich auch, damit die Invaliden nicht etwa durch eins beständige Einfperrung zu einem Widerwillen verleitet, oder ihnen die Gelegenheit benommen werde, ein oder anderes Bedürfniß sich außer dem Hause verschaffen zu können, die Vor­sehung nöthig, daß Officiere, welche ohnehin von der Aufführung ihrer Untergebenen die beste Kenntniß haben müssen, den Leuten, von welchen keine Excesse zu besorgen sind, die in billigen Sachen ansuchende Erlaubnis, aus dem Invaliden-Hause zu gehen, nicht abschla- gen; daher die Hauptleute jeder Chambree von den Hauses-Commandanten mit Paffierungs- Zetteln versehen werden, um solche den Leuren ertheilen zu können, wogegen denjenigen, welche etwa dem Trünke oder anderen Ausschweifungen ergeben sind, diese Erlaubniß nur sehr selten einzugestehen, und jedes Mahl ein vertrauter Unter-Officier beyzugeben ist. §, 15o()8. Auf die Hintanhaltung des Bettelns der Invaliden ist alle mögliche Rücksicht zu neh­men. Das General-Commando har diesfalls mit den betreffenden Polizey-Ober-Directionen, Ortssbngkeiten rc. sich einzuvernehmen, um die bettelnden Invaliden anzuhatteri, und die­selben dem Invaliden - Hause oder bem nächsten sonstigen Militär-Commando zur Untersu­chung vorzustellen, wo sodann, wenn sie zur Jnvaliden-Versorgung geeignet erkannt werden, die Ursachen, warum sie diese nicht früher erhalten haben, erhoben, und sie selbst in dasje­nige Jnvaliden-Haus eingetheilt werden, m welches sie sonst nach ihren sonstigen persönlichen Band xyi. 18 * Disciplin in den Invalidcn- Häusern. Hkth. am 15. Apr. ?7-­Das Betteln der Invaliden ist möglichst bintarr zu halten. Hl rh. ein 23. 3(in. 809. L 111, » » 14.aep. 814. n 4224­,» » 18. tiug. 816. D 4733.

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