Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

ä'rarische Montur, Nebenbeyträ'ge und Geschenke, welche von Privaten besonders für sie eingehen, auch noch durch die ununterbrochene Sorgfalt Seiner Majestät des Kaisers alle unter der Benennung von Theuekungsbeyträgen bekannten Unterstützungen, wie sie dem Kriegsheere der Theuerung wegen zeitlich bewilliget sind. Die Geld-, Brot-und Service- Gebühr für jede einzelne Charge vom Obersten abwärts ist in der folgenden Tabelle Nr. 1 enthalten. §. i5o82. Da die Matrosen und See-Unter-Officiere nicht immer in k. k. Diensten bleiben, son­dern bey jeder Desarmirung entlassen werden, und auch Privat-Dienste nehmen, so haben nur jene eine halbe Löhnung als Invaliden - Versorgung, welche in k. k. Diensten invalid ge­wordensind, oder wenigstens i5Jahre auf k. k. Schiffen Dienste geleistet haben; wenn sie aber etwa einen Fuß oder einen Arm im Dienste verlieren, oder 3o Jahre gedient haben, so soll der Invaliden-Gehalt in zwey Dritteln ihrer Löhnung bestehen. Im Falle sie beyde Füße, beyde Arme, oder das Gesicht durch Bleffuren verloren haben, oder 45 Dienstjahre zählen, so erhalten sie ihre ganze Löhnung als Invaliden-Gehalt. Doch darf kein Matrose nach dem 46. Jahre affentirt werden, und die Dienste als Schiffsjunge sind nicht zn berechnen. §. i5o83. Die in dem Invaliden-Hause lebenden Officiere und Parteyen, welche unter der Ru­brik Gage stehen, und mehrere Brot-Portionen zur Gebühr haben, dürfen nur so viele in natura fassen, als sie für sich und ihre Familie wirklich benothigen, die übrigen müssen sie nach dem bestehenden Reluitions - Preise reluiren. §. 16084. In die Invaliden - Versorgung können nur realinvalide Officiere eingenommen, und so lange pensionirte subalterne Officiere vorhanden sind, welche die Aufnahme in ein Inva­liden-Haus wünschen, und dieser Wohlthat auch würdig sind, darf kein Officier einer höhe­ren Charge dahin ausgenommen, und nur die Chambree - Commandanten - Stelle mit hierzu geeigneten pensionirten Hauprleuten besetzet werden. ' §. i5o85. Das General. Commando schlägt die geeignetsten Individuen dem k. k. Hofkriegsrathe zur Aufnahme in ein Invaliden-Haus vor; die Bewilligung hierzu zu ertheilen steht aber lediglich in der Befugnis; der besagten Militär-Hofstelle. §. 16086. Bey dem Eintreffen in dem Hause muß dieses Individuum neuerdings durch den Bri­gadier und den Stabsarzt oder durch den dessen Stelle versehenden Oberarzt im Beyseyn eines Feld-Kriegs-Commiffars superarbitrirt, und nur daun wirklich ausgenommen werden, wenn es für immer Real-Invalid zu seyn abermahls anerkannt worden ist. §. 16067. Die Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, dann die minderen StabS- paneyen, Verpflegsbäcker u. s. w, werden gleich bey dem Superarbitrium von dem hierzu be­bestimmten Commissar, mit Ausnahme jener der Trabanten - Leib - Garden und der Hofburg­wache, welche stets tn das Wiener Invaliden - Haus zu bestimmen sind, nach ihrem Natio­nale dergestalt classificirt, daß: a) in das Wiener Invaliden-Haus alle jene Leute, welche aus Oesterreich ob und unter der Enns, dann Salzburg gebürtig sind, b) in das Prager Haus die Böhmen, Mährer und Schlesier, c) in das Pester die Ungarn, Siebenbürger, Galizier und Ausländer, dann die Bana- ter und siavonischen Granzer, endlich d) in das Pettauer Invaliden - Haus die Jtaliäner, Illyrier, Jnner-Oesterreicher, Dal- matier, Tyroler, dann die Carlstädter, Warasdiner und Banal - Granzer zu stehen kommen. Von der Jnvaliden-Versorgung. Hkth. am >3. Jän.74>.0 353. » » 23. 3ltrt. 806. A 4617. » » 13. geb. 808. 1 6451. » » 23. Apr. 811. 1 911. ’> » 3i. jDec.818. D0061. 63 Invaliden - Behandlung der Matrosen und See - Unter« Officiere. Hkth. am 29. Feb. O14, Wie viele Brot-Portionen die eine mehrere Gebühr hier­von beziehenden Officiere in Natura zu fassen haben. Hkth.am 3o. Nov. 808. L 41.3. Aufnahmeder realinvaliden Officiere in dieInvaliden-Ber- sorgung. Hkth.am 17. Nov. 790, d 6007. » » 3>. May8i3. n 2297. Wem dieselbe zu ertheilen zustchet. Hkth. am 31.24». 817. Was bey dem Eintritte ei­nes zur Ausnahme bewillig­ten Officiers in ein Haus zu geschehen hat. • Hkth. aut 3i. 3an- 817. Classification der in die Iuva liden - Häuser zu stehen kckm- menden Soidacen nach ihrem Nationale. Hkth. am i5 Apr. 772. » » 3o. I4n. 8o3. A 6< 3. » " 17- Seb. 8o3. h 179. » » 17. 5cb. 807. L 4113, » » >5. Oct. 807.O 703. » >, 11.3un. 810. A 2884. » » 29.3un. 8i5.D 3-j6i, » 23. 2iug. 818. D 34g3, » ] » >7. Feb, 819. u 309.

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