Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
í>4 LXII. Hauptstück. VI. Abschnitt. Hkch. am ö.Iun. 819. d 1914. Die Jnvaliden-Häuser haben den Stand sowohl der Patental-oder mir Reservations-Urkunden Entlassenen , als auch jenen der im Invaliden - Haus? selbst befindlichen Invaliden in eigenen Rubriken richtig fortzuführen, mithin, um sie in gehöriger Evidenz zu erhalten, und die Existenz aller Invaliden leicht erheben zu können, ordentliche Standes - Prorocolle und Register, folglich eigentliche Grundbücher zu verfassen, und fortan zu unterhalten, worin alle Invaliden in alphabethischcr Ordnung mit allen sie betreffenden Umstanden des Aufenthaltsortes, und der Cassa, woraus die Patental-Invaliden den Gehalt beziehen, ersichtlich zu machen sind. Dieses Hauptgrund buch muß unter zweckmäßiger Aufsicht unterhalten, und jede sich ergebende Veränderung bey dem Manne, den sie traf, richtig eingetragen werden, dann wird jeder Mann leicht und sicher zu erheben seyn, besonders wenn sowohl dieses Grundbuch selbst, als dessen Register, alphabetisch, versaßt sind, für jeden Buchstaben ein eigener Band gewidmet ist. Zur leichteren Aufsuchung der Invaliden, und um, wie es etwa erforderlich werden kann, den ganzen Patental- oder den ganzen Reservations-Stand zusammen ziehen zu können, sollen die eigens vorgeschriebenen Rubriken Hausstand, Patental- und Reservations-Stand, dienen, wenn bey jeder im Grundbuche anzumerkenden Veränderung diese Rubriken gehörig berichtiget worden sind, woraus der Vor- theil entsteht, das bey Nachsuchungen mehr auf diejenige Rubrik, worin die Leute mit der Ziffer 1 ausgesetzt erscheinen, als auf die Anmerkung selbst gesehen, und der Stand jeder Gattung leicht abgezahlr werden kann, welches durch die nach Buchstaben abgetheilten Bände des Hauvtgrundbuches mit derselben Arbeir zugleich in kürzerer Zeit möglich gemacht wird. In so weit dieses Hauprgrundduch bey einem Invaliden - Hause nicht ununterbrochen gehörig fest gesetzt worden ist, muß es unver,veile verläßlich berichtiget und vorschriftmäßig genau unterhalten werden. Nebst diesem Hauprgrundbuche ist ein eigenes Protocoll über Zuwachs und Abgang der Patental- und Reservations-Invaliden zu führen, woraus die Standesausweise zur Mo- nath-Tabelle verfaßt werden. Dieses hat bloß die Rubriken Charge, Nahmen und die Zeit zu enthalten, und gibt die nöthigen Aufschlüsse in vorkommenden Fallen. Die obige Eintheilungsart in die Invaliden-Häuser wird nur damahls einer Abänderung unterliegen, wenn im lombardisch - venetianischen Königreiche ein eigenes Invaliden - Haus für Jtaliäner und Dalmatier, und in Mähren ein eigenes für Mährer, Schlesier und Galizier zu Stande gekommen seyn wird. Die nahmliche auf die Verschiedenheit des Nationale gegründete Emtheilungsart, wie sie unter a, b, c und d in Ansehung der Invaliden - Mannschaft dargestellt wurde, kommt auch in Ansehung der Officiere vom Fähnrich aufwärts zu beobachten, wornach sich also sowohl bey denjenigen Vormerkungen, welche die General-Commanden über Gesuche der Officiere um Aufnahme in ein Invaliden - Haus zu halten haben, als bey den dem Hofkricgsrathe zu erstattenden Aufnahmsvorschlägen für vorgemerkte Officiere vom Capitän-Lieurenant aufwärts, und bey der wirklichen Aufnahme der Officiere vom Ober-Lieutenant abwärts, genau zu benehmen seyn wird. Wenn ein General-Commando aus vorzüglich rückstchtswürdigen Gründen auf eine Ausnahme von dieser Regel in einem einzelnen Falle einrathen zu können glauben sollte, müßten diese Gründe besonders'angezeigt, und diese weiteren Entscheidungen darüber angesucht und abgervartet werden. Auf die verflossene Zeit hat die gegenwärtige Anordnung nicht zurück zu wirren, mithin dürfen solche Officiere, welche sich zur Zeit dieser Verordnung schon in einem Jnvaliden- Hause befanden, vermöge ihres Nationales jedoch in ein anderes Invaliden-Haus gehört haben würden, deßwegen nicht transferirt werden, soud'ern solche haben dort, wo sie zur Zeit schon waren, zu verbleiben.