Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

{; 2 LXII. H a u ptstü ck. VI. Abschnitt. Beobachtungen für die In- v-zliben - Hauses - Commission. H.'th.am 24. Nov. 811. D 474o, Corrtracts- AufkímLung und Erlöschung; wie !*«) Aufnahme eines neuen TrarteurS vorzugehen ist. Hkth. am 3.Aug. 8,7.04604. ^Welche Individuen auf die Invaliden - Derforgung An­spruch haben. Hnh. am >5. Apr. 77». >» » 31. Iun. 775. » » 19. Dec. 7y». » » » *• Jan- 794. D *43. » »8. Fed. 8o3.1.1 427. » » 7. 808. A 61 o5. » » »- 3än. 8,o. K 9, » » >9.März3,1.<1 >45S. » » 9.Top.8>4-Äl 1288» » *4. Jul. §,5. D 4»47. Traetament der in den In- val.den-röäusern Untergebrach, tvtU nicht zu seiner Familie gehört, oder in seinen Diensten steht, über Nacht oderauf eine län­gere Zeit einen Unterstand erlaube. Sollte aus seiner eigenen oder seiner Hausleute Fahrlässigkeit eine Feuersbrunst ent­stehen , oder dem Hause ein sonstiger Schaden zugefügt werden, so hat er für denselben dieß­falls mit seinem ganzen Vermögen zu haften. §. 16077. Dage gen hat die Invaliden - Hauses - Commission dem Traiteur die ihm zu seiner ordent­lichen Unterkunft eingeräumten inventarisch verzeichneten Wohnungsbehältnisse un5 Geräth- schaften in vollkommen brauchbarem Stande, jedoch mit dem Bemerken, zu übergeben, daß er die auf sui tu toetu keinen Bezug habenden Reparationen der Fenster, Oefen, Thüren, Schlösser u. f. w. aus seinem Eigenen zu bestreiten habe, und, falls er von seiner Traiteurs- Verbindlichkeit los gezählet werden sollte, muß er nach Ablauf derselben alles Übernommene in brauchbarem Stande, so wie es ihm übergeben wurde, wieder zurück stellen, weßwegen die Hauses - Commission hierwegen durch eine verhältnißmäßige Caurion sich sicher zu stellen hat. Die Hauses - Commission wird ferner sorgen, daß im Hause außer der Menage nie­mand für andere auskochen oder Getränke ausschänken dürfe; es bleibt aber jedem zum Stan­de des Hauses gehörigen Individuum unbenommen, seinen Bedarf an Victualien und Geträn­ken außer dem Hause, wo er cs zuträglicher findet, einzukaufen oder hohlen zu lassen. §. 16078. Sollte jedoch der Traiteur, wider Vermuthen, ungeachtet der genießenden freyen Un­terkunft und der weiteren Begünstigung, -daß er weder Speisen noch Getränke um einen wohl­feileren Preis, als dieselben außer dem Hause verkaufet werden, zu geben verhalten ist, es dennoch wagen, zu gegründeten Beschwerden Anlaß zu geben, so stehet der Hauses - Commis­sion das Recht zu, den stipulirten Accord nach zweymonathlicher Aufkündigung noch vor Ver­lauf des stipulirten Zeitpunktes als erloschen anzusehen. Für den Fall hingegen, wenn der Traiteur selbst sich von seinem Coutracte los sagen wollte, ist derselbe verbunden, sechs Monathe vor Verlauf der Accord-Zeit diesen Vertrag aus­zukünden, wo ihm aber im Gegentheile der Vortheil zugeht, daß, wenn die Hauses-Com­mission mit demselben zufrieden ist, dieser Accord mit beyderseitigem Einver ständnisse nach Verlauf dieses Termines auf eine weitere gemeinschaftlich bestimmt werdende Zeit verlängert werden kann. §. 16079. Bey der Aufnahme eines neuen Traiteurs darf keine öffentliche Versteigerung Platz greifen, sondern die Invaliden - Hauses - Commission hat nur darauf zu sehen, einen wohl­habenden und zugleich in einem guten Rufe stehenden ordentlichen Mann als Traiteur zu er­halten, von dem es sich mit Grund erwarten läßt, daß er die Kost und-die Victualien im Invaliden - Hause stets in guter Qualität, hinreichender Menge und zu wohlfeilen Preisen liefern wird. §. 16080. In die bestehenden 4 Invaliden-Häuser und ihre Filialien können sowohl realinvalide Officiere und Prima-Plamsten, vorzüglich aber die Mannschaft vom Feldwebel und Wacht­meister abwärts, sowohl von den regulirren Truppen, als auch von der Landwehre, Militär- Polizey-Wache und so weiter eingenommen werden. Eben so darf sich ein Mann, welcher mit seinem vorigen Landesherrn gegen Oesterreich gestritten hat, wenn er dabey Real-Invalid, und späterhin ein wirklich k. k. Unterthan ge- ivorden ist, der systemmäßigen Invaliden - Versorgung erfreuen. Dasselbe gilt auch von den für die Entlassungswerber sich reeugagirenden Leuten. §. 16081. Die Officiere und Militär i Parteyen erhalten das unentgeldliche Quarrier nebst Brot, Service und,ärztlicher Bedienung; die Mannschaft hingegen, nebst dem Obigen, noch di«

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