Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von der Pension der Generalität, Stabs- u. Ober-Officiere, dann Parteien. c) In Fällen, wo die Angaben, welche die Reise des Pensionisten nach Wien begründen soll, entweder von den Parteyen selbst nicht erprobt, oder nach den gemachten Erhe­bungen nicht bewährt befunden worden sind, oder wo wegen angeblicher Dringlichkeit desselben eine vorläufige Erhebung nicht eingeleitet werden kann, dem betreffenden Pen­sionisten die Theuerung der ersten Bedürfnisse in Wien, und überhaupt das Unzweck­mäßige einer kostspieligen Reise eindringend vorstellen ; dagegen ihre Gesuche, wenn sie anders rückfichtswürdig sind, dem Vorgesetzten General-Commando vorlegen, wel­ches ihnen eine angemessene Aushülfe aus dem hierzu einem jeden General-Commando bemessenen Fonde sogleich erfolgen kann, oder, wenn der zu einer entsprechenden Aus­hülfe erforderliche Betrag die Befugniß desselben übersteigt, die dießfallsigen Gesuche mit Anführung der standhaltig erhobenen und wahrhaft rücksichtswürdig befundenen Gründe dem k. k. Hofkriegsrathe vorzulegen hat. d) Endlich in Fallen, wo alle Vorstellungen hierüber fruchtlos bleiben, sollen sie die Reise des hierauf beharrenden Individuums nicht ferner beanständen; demselben aber bestimmt erklären, daß sie, wenn sie sich erlauben sollten, Seiner Majestät oder die Behörden während ihres Aufenthaltes in Wien mit Unterstützungsgesuchen zu belästigen, auf der Stelle von Wien ohne alle Nachsicht zurück geschickt werden würden. Aus diesem Grunde haben auch die Militär- und auswärts stationirten Platz-Com- manden das Platz-Commando in Wien von der Ankunft dieser Pensionisten sogleich zu unterrichten. Es versteht sich hierbey jedoch von selbst, daß diese strenge Anwendung sich nicht wohl auf jene Pensionisten erstrecke, welche durch ihre bekleidenden höheren Charaktere, oder durch ihre bekannten Vermögensumstände jede Zumuthung ähnlicher Zudringlich­keit von selbst widerlegen. §. 14786. Die pensionirten Generale, Stabs - und Ober - Officiere haben jede Reise oder gänz­liche Uebersiedelung in eine andere österreichische Provinz durch das Platz- oder Militär-Com­mando dem betreffenden Landes-General-Commando schriftlich anzuzeigen, damit einer Seits die Ubication derselben erhalten, anderer Seits aber auch die Uebertragung der Pen­sion an die betreffende Cassa eingeleiret werden könne. 5- 14787« Bey der gänzlichen Uebersiedelung eines Pensionisten aus einem Lande in das andere haben die General-C'ommanden demjenigen, in dessen Bezirk der pensionirte Officier abge­het, jedes Mahl den Auszug aus der letzten Ubications-Tabelle, nebst der Conduite - Liste und einem Pare der Conscriptions-Liste zuzuschicken. h. 14788. Wenn ein pensionirter Officier sich mit Bewilligung des betreffenden General-Com- mando's für einige Zeit vonr>>inem gewöhnlichen Aufenthaltsorte entfernet, und nicht die Gelegenheit hat, seine Pension aus der Cassa, auf welche er damit angewiesen ist, zu er­heben, so kann ihm solche gegen Producirung seiner Marsch-Route, oder einer Generat- Commando-Bewilligung, mithin erst nach erhaltener Ueberzeugung der richtigen Gebühr, zwar auch auswärts bey der nächsten Kriegs-Cassa oder einer sonstigen Militär-Behörde, jedoch nur auf Einen Monath, und zwar nur gegen Vorzeigung des Pensions-Bogens aus­bezahlt werden; auch ist sich sogleich mit jener Cassa, wo der Empfänger mit seiner Pension angewiesen ist, in das Einvernehmen zu setzen, ob der Percipient nicht etwa einem Verbothe, Tax - oder sonstigen Abzüge unterliege. §. 14789« Erst nach Einlangung dieser Auskunft kann einem solchen Individuum die Pension fernerhin, voraus gesetzt, daß auch desselben Aufenthalt mit Bewilligung des General-Com mando's fvrtdauert, .angewiesertz und erfolgt werden. wann dicsifallö die Pension angewiesen unv erfolgt wer­den kann; = 33ie 9?eifen oter Ueferfiebe» lunqen in untere ÖfierreicbifcfK 'Prooinien müffcn Den TMufj* ■ ober ajíiíttar • öormiianten . fcbriftricb unflfjeist werten. i9.3ul-8is.G »3o5. í SJöaö 6ie©eneralf @o«imans ten bet) Ueterfietelungen $n beobatyttn baten. ' ans >8.25ec. 804,1.510». ©ieibr 25omicilinm ijeiilicj, »erfaflenben oenfionirfen Offi«. eiere fönnen ihre genfien aurf? bei) antmn Mafien erraffen;

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