Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
LXIL Haupt stück. I. Abschnitt. welches Dscmncnt Dem Pen» slons - Rückersatz - Entwürfe beygelegt werden muß; was der Pensions»Lnwei» su«gS - Entwurf binsichtlich der allenfallsigen Tapferkeits- Medaillen - Zulage enthalten muß; aus welchem Fonde die Pensions - Dorschüffe anzuweisen sind. Hlth. am 3o. 2»n- 808. W 90. Welch e Individuen auf ei. ue Militär-Pension keinen Anspruch haben. Http. am **• Marz 778. ( » » s8. Oct. 798. G 1 o31«. » » »o« 3)tc. 8x19. O 1644 UNd «743* » » »4.2ipr. 81 z. G 1911. Pen sion für die eine öam» biaturlften-Stcll« erhaltenden pensionirren Lfflcicre. HLth. am 4 8«d. 813.11 4«3. Behandlung der unter Frey- Corps sichenden Officiere, welche früher nicht gedient haben. Hkth, am 6. Feb. 790. Wann den Landwehr» Offi- cieren Dte Pension gebührt. Hkth. am r» 3un. S«9Wie lange Die Pension den in abgetretenen Provinzen zu» ruck bleibenden Militär»Pensionisten gebühret. Hrrh am -.Apr. 810.D 1767. Woher die ungarischen Leib- Gardtsteu ihre Pension erhal» ten. Hkch .am 5.2ul. 766. » » »ö. Apr. 780. » » 19. Seb. 79>,, » 16. Seb- 79'» Di - in den PenüonS-Stand tretenden Lffi-iere erhalten keine rluslritts-Eertlficate. Hkth.am >o.2an-8". 0 71* Pension««Drrboth. Hkth. am 7- Dkb. 8v3. L 4^6, §. »4790. Ueber den Vorschuß, welcher von irgend einer Militär-Brausche geleistet wurde, ist dem dießfallsigen Rückersatzes-Entwürfe die coramisirte Quittung des Empfängers bey- julegen. tz. 14791* Zn dem Anweisung- - Entwürfe muß nach Umstanden die dem Percipienten etwa gebührende Zulage auf die Ehren - Medaille in einer besonderen Rubrik ersichtlich gemacht, und in der Rubrik Anmerkung auch die Pensions-Cassa, auf welche das Individuum zur Pensions-Erhebung eigentlich angewiesen ist, zur Erleichterung der Controlle und Contirung für die Hofkriegsbuchhaltung ausdrücklich angeführt werden, die hierauf geschehene Zahlung aber ist auf dem Pensions - Bogen sogleich vorzumerken. §. i479*‘ Die Pensions-Vorschüsse sind immer auf Rechnung des allgemeinen Invaliden-Fondes -nzuweisen. $. i4793Auf eine Militär-Pension haben keinen Anspruch: a) Die invaüd gewordenen Landwehr-Officiere, welche zu den früher etwa von ihnen bekleideten Civil« Anstellungen noch die Tauglichkeit besitzen. b) Die mit Quittirung ausgetretenen Officiere. c) Dir mit Convention ausgetretenen oder den Dienst verlassen habenden, im Kriege bey einem Stabs- oder Frey-Corps wieder angestellren Offccierr, wenn sie davon entlassen werden, weil die Interiinal-Anstellungen keine Fähigkeit zur Pension geben. d) Officiere, welchen wegen moralischer Gebrechen ein Probejahr zur Besserung zugestanden worden ist. Diese dürfen bey schwerster Verantwortung des Regiments - oder CorpS - Commandauten wahrend dieser Zeit zur Pensionirung nicht in Antrag gebracht werden. z. 14794. Die eine Cambialunsten-Stelle in der Militär - Gränze erhaltenden pensionirren Offi- ciere verbleiben in dem Genüsse der Militär - Pension. §. i4795‘ Die unter Frey-Corps stehenden Officiere, wenn sie gleich früher noch nicht bey Oesterreich gedient-haben, aber durch Bleffuren oder sonst im Dienste untauglich geworden sind, erhalten die charaktermaßige Pension. h. t4796. Den Landwehr»Ossicieren, welche aus dem Pensions-Stande bey der Landwehre an- gestellet wurden, gebühret dey dem Rücktritte aus der Landwehre in ihre vorigen Verhältnisse die Pension nach dem Grade, welchen sie zur Zeit der Auflösung in der Landwehre, der Frey- und Legiens» Bataillonen bekleideten. §. i4797> Den in den abgetretenen Provinzen zurück bleibenden Militär-Pensionisten gebührr die Pension bis zum Tage der erfolgten Friedens - Ratification. §. 14798* Die königlich ungarischen Leib-Gardisten erhalten ihre Pensionen nicht aus dem Militär-Fonde, sondern aus dem königlich ungarischen Camerale. h. 14799. Die in den Pensions-Stand übertretenden Officiere erhalten keine )lustritts-Certificate. 14800. Gerichtliche Pcnsions-Verbo'the, Tar° oder andere Schuldenabzüge der pensionirten Officiere sind von den General - Commanden bey den betreffenden unterstehenden Kriegs-Lassen zu ver-