Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

LXII. Hauprstück. I. Abschnitt. Hkth. a Ni ij. Oct. S> i. D44-ji6. » « i4< 5c6. 81». D 5ig. » » 37. 'JJÍíU)3i3.D n5*. » » 3o. 3un. 8i3. D 3701. » » 21. 8i3, H 661. » » 5.März 8,5. D 1 x4?. » » i3. 3u?t, 8i5, M 613, » » 3. 9tov.8i6.D 6519. » .» 3i, Dce- 815. » >1 4. ©t'p. 816. » » 10. 2Tpr. 817. M 1174. » » 14. -lúg. 8i9. L 55r4. 311 welchen Orten dir Mi­litär» Pensionisten ihren Auf­enthalt zu nehmen haben. Hkth.am rn.Dec.797- 9 131 *4. » » 13.SeC.797. G 12196. » » 4- ©sp. 816. M 3398, Die Regiments - oder Ba­taillons - Eommaudcn haben bei) Ucberstedelungs-Gesuchen der Militär-Pensionisten nach Wien über die diestfallstgen Angaben die Aeußerung des Wiener Platz - Eommandö's einzuhohlen; in welchem Falle denselben die Pension bey der Wiener Kriegs-Cassa angewiesen wer­den kann; Befug» iß für die Genreal- Corrrmanden; Obliegenheiten der Militär- und ©tations - Commgnden. Hkth. am 4. Sept. 816. Heber die Einziehung der Pension, » die Erhebung der Pensions-Rückstande von Verstorbenen, » die Fortdauer der Pension, wenn auch der Officier von einer Privat-Versorgungs­anstalt gleichfalls eine Pension bezieht, und » die Beobachtung für die Judicia delegata militaria mixta gibt der acht und zwanzigste Abschnitt des zweyten Hauptstückes die n ö- thigeAnleitung. §. 14781. Alle jene Pensionisten, welche unbewegliche Güter größerer Gattung besitzen, müssen in jenen Provinzen, wo sie am stärksten begütert sind, ihren Aufenthalt nehmen, die un­begüterten aber sollen ihren Wohnsitz in ben ihnen am bequemsten scheinenden Provincial- Städken wählen. Pensionirre k. k. geheime Räche und Kämmerer, in so fern sie nicht eine andere Hof­oder Staatsbedienstung bekleiden, können sich von dieser Vorschrift nicht los zählen. Nur jene Militär-Pensionisten sind davon ausgenommen, deren Pension sich nicht über 600 fl. beläuft, oder die wegen hohen Alters und vieler Gebrechen darthun, daß sie sich nicht entfernen können. Jeder muß sich aber gegen die Superarbitrirungs-Commission ausweisen, ob er daselbst entweder durch die Unterstützung seiner Anverwandten oder auf irgend eine andere dem Offi- ciers- Charakter entsprechende Art seine Subsistenz sichere, oder verbessere, widrigen Falls ^ jedem in der Regel der Aufenthalt in seinem Geburtsorte auf dem Lande anzuweise.i ist. tz. 14782. Worüber sich die nach Wien übersiedeln wollenden Pensionrsten auszuweisen haben, kommt schon bey der I u b i l a t l 0 n der Beamten vor. In so weit keine Gefahr auf dem Verzüge haftet, ist das betreffende Regiments- oder Corps - Commando rc. verpflichtet, über die dießfattsigen Angaben der in den Pensions- Stand übertretenden Ojficiet’e die Aeußerung unmittelbar von dem Wiener Platz-Commando einzuhohlen, welches angewiesen ist, die dießfallsigrn Erhebungen auf dem kürzesten Wege mit Verläßlichkeit einzuleiten, und ein probhältiges Resultat der fragenden Behörde unver­züglich mitzurheilen. §. 14783. Nur erst nach dieser erlangten Bestätigung, daß das zu pensionirende Individuum durch den Aufenthalt in Wien wirklich eine bessere'und angemessenere Subsistenz erhält, ist der An­trag, daß dasselbe mit seinem Genüsse bey der Wiener Kriegs -Cassa anzuweisen sey, dem k. k. Hofkriegsrathe mittelst des betreffenden General - Commando's vvrzulegen, und das Erho­bene in der Pensions -- Eingabe ausdrücklich zu bemerken. §• »4784­Die Uebertragung der Pensionen der schon pensionirten Officiere von einer Kriegs- Cassa auf die andere und die Bewilligung der Uebersiedelung derPensionisten von einerKnegS- Cassa auf die andere ist dem wechselseitigen Einvernehmen der General-Commanden anheim gestellt. §- 14785, Den Militär- und Stations - Commanden liegt die gehörige Eoidenthaltung der in ihren Bezirken befindlichen Pensionisten und eine genaue Beobachtung dieser Vorschriften, ins Besondere rücksichtlich ihrer Reisen in die Hauptstadt ob. Sir muffen daher die Pen­sionisten a) von dieser einzig das Wohl derselben bezielenden Anordnung verständigen. l>) Jedem, der nach Wien zu übersiedeln, oder eine Reise dahm zu unternehmen wün­schet, über die Beweggründe dieses Wunsches vernehmen, und darüber die Erhebungen bey dem Wiener Platz - Commando einleiten.

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