Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von der Jnvaliden-Versorgung. 47 §. 14969. Vey jeder Chambree sind ein Hauptmann und ein subalterner Officier 'zur Dienstleistung eingetheilt. §. 14960. Kann mit subalternen Officieren das Auslangen nichtgefunden werden, so stehet es dem Hauses - Commandanten frey, dem Chambree - Commandanten selbst einen Hauptmann, jedoch mit Rücksicht auf den Rang, zuzutheilen. §. 14961. Die verheirathete Mannschaft muß in den Chambreen so untergebracht werden, daß zu zwölf Ledigen vier bis fünf Verheirathete mit ihren Weibern zu liegen kommen. §. 14962. Auf ausdrücklichen allerhöchsten Befehl ist bey den Chambreen die Menagirung wie bey den Regimentern und Corps eingeführet. Jede Menage für Ledige besteht aus zehn Köpfen. Die Verheiratheten kochen für sich, jedoch steht es ihnen frey, mit den Ledigen in der Menage zu leben. tz. 14963. Zur Menage hat jeder Invalid nebst dem Theuerungs-und Fleischbeytrage von seiner Löhnung drey Kreuzer täglich zurück zu lassen. tz. 14964. An jedem LöhnungStage ist das vorbemerkte Menage-Geld dem von dem Chambree- Commandanren bestimmten Menage - Meister zu behändigen. §. 14965. Von dem Erläge des Menage-Geldes sind alle jene ausgenommen, welche a. wegen ihrer perpetuirlichen Dienstesanstellung nie Mittags zu Hause kommen, und sich dah er mit Beyhülfe der Zulage außer der Menage selbst verkosten müssen; b. welche zum Arbeiten die Bewilligung erhalten, und sich gründlich ausweisen, daß sie bey ihrem Arbeitsgeber durch fünf Tage (d. i.: von einem Löhnungstage zum anderen) die Kost erhalten. §. 14966. Die in in dem vorgedachten §. zu b bemerkten Invaliden geben jedoch aber zum Besten ihrer Cameraden den Theuerungs- und Fleischbeytrag in die Menage. Alle übrigen, welche zufälliger Weise auf ein oder zwey Tage, mit Bewilligung deS Chambree - Commandanten, sich durch Arbeit die Kost erwerben, bekommen von dem eingelegten Menage - Gelbe jeder 2 kr. für den Fall zurück, wenn der Einkauf für den Tag noch nicht geschehen ist; im entgegen gesetzten Falle aber bleibt dessen Portion der ganzen Menage zu gute. §. 14967. Der Chambree-Commandant hat sich, bevor er die Bewilligung von dem Ausbleiben des einen oder anderen Mannes über Mittag ertheilet, von der gründlichen Angabe desselben verläßlich zu überzeugen. §. 14968. Der Menage-Meister übergibt dem aus der Menage bestimmten Koche täglich dasauf Einen Tag zum Einkäufen gebührende Geld. Z. 14969. Alle Köche, so wie die Verheiratheten, haben auf den ihnen bestimmten Herden um 8 Uhr früh zuzusetzen, damit von allen bis 11 Uhr Mittags abgekocht ist. §. 14970. Um diese Stunde bringt jeder Koch den Menage-Kessel in das Zimmer, und es versammeln sich alle zur Menage gehörigen Leute mit ihren Speisetöpfen, welche,sie sich selbst anzuschaffen haben. Commandanten jederCham, bree; Befugniß des Hauses - Com- Mandanten, wenn mit subalternen yfritieren nicht ausgelangt werden kann; wie viel Nerheirathete mit ihren We.vern zu 12 ledigen In, validen eiugetheilt werden Müssen; Menagirung bey den Eham- lween. Hkth. am 28. Jan. 809.7, ,22. Wie viel jeder Mann von seinem täglichen Traetamente zurück lassen muß. Hkth. am 29 Apr.3, ,.L 1932. Wer das Menage-Geld erhält; welche Invaliden vcu dem Erläge des Menage-Geldes befreyet sind; welche Invaliden nur der, Theurungs- und Fleischbeytrag in die Menage geben müssen ; wovon sich der Ehambree- Kommandant vorzüglich überzeugen muß; der Menagen-Meister übergibt täglich dem Koche das Menage - Geld zum Einkäufen ; Abkochen; Abspeisen j